Der BGH (IV AR (VZ) 2/16) konnte zur Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften klarstellen:
Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu veröffentlichen (vgl. BPatG GRUR 1992, 54; Lames, Rechtsfortbildung als Prozesszweck, 1993, S. 45). Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungs- pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publika- tion veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.). Der Bür- ger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuver- lässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individu- alrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen ge- setzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110). Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vgl. BVerwG aaO 111).
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