Schlagwort: Pressefreiheit

Die Pressefreiheit als Grundpfeiler der Demokratie garantiert Medien die Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme und sichert die freie Berichterstattung – doch ihre Grenzen werden zunehmend in Konflikten mit Persönlichkeitsrechten, Geschäftsgeheimnissen oder Sicherheitsinteressen ausgelotet. Entscheidend ist dabei die Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und individuellen Schutzrechten, etwa bei Enthüllungen, Satire oder der Nutzung vertraulicher Quellen. Diese Übersicht beleuchtet die rechtlichen Instrumente zum Schutz journalistischer Arbeit, von der Weigerung zur Herausgabe von Redaktionsmaterial bis zur Verteidigung gegen strategische Klagen (SLAPP). Besonders brisant wird dies in der Ära digitaler Plattformen, wo Algorithmen und Löschpraktiken die Meinungsvielfalt bedrohen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)

    Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.

    Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
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  • Prozessberichterstattung im Strafprozess

    Prozessberichterstattung im Strafprozess

    Die Berichterstattung aus Strafprozessen hat inzwischen eine ganz besondere Bedeutung angenommen. Früher war es tatsächlich wohl so, dass vorwiegend besonders auffällige Prozesse Beachtung gefunden haben. Insbesondere die nicht nur einmalige Berichterstattung über den Ausgang des Prozesses, sondern die kontinuierliche Berichterstattung über den gesamten Verlauf hinweg, war vor allem bei derartig ‚grösseren‘ Prozessen eher anzutreffen.

    Dies hat sich heute definitiv geändert – abgesehen von bloggenden Prozessbeobachtern ist auch lokale Presse zunehmend an Prozessen interessiert und berichtet immer häufiger. Und dann auch noch über Auftakt, Verlauf und Ende eines Prozesses. Ein Thema, für Strafverteidiger und Mandanten.

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  • Urheberrecht: Pressemitteilungen mit Fernseh-Programmdaten sind urheberrechtlich geschützt

    Der Bundesgerichtshof (KZR 108/10) hat – bisher wenig beachtet – eine alte Streitfrage entschieden und festgestellt, dass Fernsehsender tatsächlich urheberrechtlichen Schutz für via Pressemitteilung gestellten Programmdaten reklamieren können. Darüber hinaus steht denjenigen, die unter Rückgriff auf diese Pressemitteilungen (ohne Einwilligung des Senders) darüber berichten wollen, nicht die Schranke des §50 UrhG („Berichterstattung über Tagesereignisse“) zur Verfügung.

    Inhaltlich geht es hier um den Streit zwischen (kostenlosen) Programmführern und Fernsehsendern, die Ihre Informationen kommerziell vermarkten möchten.
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  • Presserecht: Zum Persönlichkeitsrecht prominenter Personen

    Das Landgericht Köln (28 O 225/11) hat festgestellt, dass ein Foto von einem Prominenten während seiner Haft – gefertigt ohne dessen Kenntnis, während der auf dem „Hof“ der JVA unterwegs war – unzulässig in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift:

    Das beanstandete Foto zeigt den Kläger während der Untersuchungshaft im Kreise von Mitinsassen auf dem Gefängnishof. Damit befand sich der Kläger in einem abgeschiedenen, jedenfalls der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum und musste nicht damit rechnen, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hatte, sich weiter in einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr war er aufgrund der Umstände gezwungen, den Gefängnishof zu nutzen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass der erzwungene Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht dem Zweck dient, dem Individuum Freiräume zu verschaffen, in denen es frei von erzwungener Selbstkontrolle entspannen und Ausgleich von öffentlichen Funktionen und Ämtern erlangen kann. Dass der damalige Aufenthaltsort des Klägers einem solchen Zweck nicht diente, ändert nichts daran, dass ihm dennoch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, das sich vorliegend in dem Recht auf Schutz der Privatsphäre manifestiert. Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10). Dieser Bereich ist daher ebenfalls als Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der Bildberichterstattung den Einblicken Dritter grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von untergeordneter Bedeutung ist.

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  • LG Berlin: Kein nicht-anonymisierter Bericht über Vergewaltigungsopfer

    Das LG Berlin hat Anfang November (Az. 27 O 313/09) festgehalten, dass die Berichterstattung über ein Vergewaltigungsopfer, in nicht anonymisierter Form, in dessen Intim- und Privatsphäre eingreift. Insbesondere gibt es kein sachliches Interesse, die Identität von Opfern in Strafprozessen der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Aus einer Zustimmung zu verpixelten Aufnahmen (mit Klarnamen) darf keinesfalls eine Zustimmung zu unverpixelten Aufnahmen gedeutet werden.
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  • Arbeitsrecht: Rechtsmissbräuchliche Befristung eines Arbeitsvertrages

    Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (15 Sa 1947/14) hat im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung fesgestellt:

    Die Beschäftigung auf Basis von 10 befristeten Verträgen im Zeitraum von 6 Jahren und 8 Monaten rechtfertigt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Annahme, dass der letzte Vertrag in rechtsmissbräuchlicher Weise befristet wurde.

    Es geht im Kern darum, dass bei ständig befristeten Arbeitsverträgen in Folge ab einer bestimmen Gesamtdauer der Beschäftigung die Befristung dann irgendwann nicht mehr greift.

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  • Persönlichkeitsrecht: Bericht über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren

    Was beim OLG Düsseldorf (I-15 U 79/10) verhandelt wurde, betrifft jede „journalistisch-redaktionell“ aufbereitete Webseite und sollte Beachtung finden. Es geht um die übliche Problematik: Eine Webseite berichtet über ein einstmals aktuelles Geschehnis, hier: Ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Das Geschehnis findet sein Ende (Ermittlungsverfahren eingestellt), der alte Bericht steht aber natürlich weiter im Netz. Wer nach dem Betroffenen sucht, findet ggfs. diesen – nunmehr veralteten – Bericht und bekommt ein falsches Bild, nämlich in diesem das eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Hierzu hält das OLG fest:

    Eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ganz erheblich beeinträchtigende Berichterstattung im Internet über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist nach Einstellung dieses Verfahrens nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung in einem Zusatz zur Ursprungsmeldung mitgeteilt wird und den interessierten Internet-Nutzern nicht lediglich über einen Link vermittelt wird.

    Beachten Sie dazu auch: Die Rechtsprechung des BGH zu Online-Archiven sowie zur Verdachtsberichterstattung aus laufender Hauptverhandlung

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  • LG Berlin zur Veröffentlichung (vermutlich) gestohlener E-Mails (Update)

    Bereits im September hatte das LG Berlin (27 O 685/10) entschieden, dass der Axel-Springer-Verlag von einem Minister auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte, als dieser Verlag aus Emails des Ministers veröffentlichte deren Herkunft unklar war (konkret steht ein Diebstahl des Laptops samt Emails im Raum). Nunmehr liegt mir das Urteil im Volltext vor und ich zitiere hier aus der Entscheidung den wesentlichen Passus zur Publikation der Emails. Die Auseinandersetzung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit, der Freiheit der Presse und dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ist dabei wieder einmal eine geeignete zitierfähige Fundstelle.

    Update: Die Entscheidung wurde inzwischen vom Kammergericht bestätigt, ich habe das hier besprochen – und kam am Ende zum Bundesgerichtshof, der diese Entscheidungen aufgehoben hat und die Klage abgewiesen hat. 

    Links dazu:

    Im vorweggenommenen Fazit gilt m.E. seit je her: Aus Mails des Privatlebens ohne Erlaubnis veröffentlichen ist Tabu und kann empfindliche Konsequenzen haben. Bei geschäftlichen Mails wird man immer im Rahmen einer Abwägung entscheiden müssen, was zulässig ist und was nicht, wobei auch der (sachliche!) Bericht eines Verbrauchers über Praktiken eines Unternehmens m.E. unzweifelhaft ein gewisses öffentliches Interesse genießt, in dessen Rahmen der Beleg mit Zitaten aus einer Mail u.U. zulässig sein wird. Wobei auch bei Zitaten Regeln zu beachten sind, z.B. dass Zitate nicht entstellend aus dem Sachzusammenhang gerissen werden dürfen. Das alleine ist schon eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die abmahnfähig ist.

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  • Veröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?

    Darf man fremde Mails oder Briefe veröffentlichen: In Deutschland wird wohl täglich abgemahnt, immer noch beliebt ist dabei die Abmahnung eines Konkurrenten wegen eines (vermeintlichen) Wettbewerbsverstosses. Abgesehen davon, dass man die unliebsame Konkurrenz empfindlich ärgern kann – kostet die Abmahnung in jedem Fall doch nicht unerheblich Zeit und auch Geld – steht auch schnell die Frage im Raum, ob die Abmahnung überhaupt sein musste. Bei Bagetellen reicht meistens die kurze Rücksprache, zu oft hat man aber den Eindruck, es geht nur um das „schnelle Geld“.

    Schnell kommt dann die Überlegung für die Revanche: Die Gegenabmahnung wird ersonnen (Fehler macht heute fast jeder unbemerkt auf seiner Webseite), eine negative Feststellungsklage bietet sich an wenn man sich ganz sicher ist, im Recht zu sein und natürlich der „schnelle Rückschlag“: Die Veröffentlichung der Abmahnung. Man scannt das Schreiben ein und stellt auf die Webseite. Der Imageverlust kann, je nach Vorgang, sowohl für den jeweiligen Rechtsanwalt als auch für das Unternehmen dahinter beträchtlich sein. Doch es bleibt die Frage: Darf man das überhaupt?

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  • Anzeigepflicht für Nebentätigkeit

    Eine tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzeigen muss, soll dem Verlag regelmäßig ermöglichen, zu prüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen, so jetzt das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 413/19).

    Dazu auch: Nebentätigkeit bei Beamten

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  • OVG NRW zur Pressemitteilung über ein Gerichtsverfahren

    OVG NRW zur Pressemitteilung über ein Gerichtsverfahren

    Das OVG NRW (4 B 1380/20) hat zur Zulässigkeit hinsichtlich gerichtlicher Pressemitteilungen zu erhobenen Anklagen festgestellt:

    1. Gerichtliche Pressemitteilungen, die in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen eingreifen, bedürfen regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung. Eine solche bieten für die mit der Auskunftserteilung gegenüber der Presse verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter in ihrem Anwendungsbereich die Landespressegesetze (abweichend noch OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2000 – 4 E 664/00 –).
    2. Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Gerichtsverwal- tung. Bei einer Entscheidung über die presserechtliche Auskunftspflicht, bei der keine journalistische Relevanzprüfung stattfindet, sind stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten und die Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn Auskünfte der Gerichts- verwaltung der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren dienen.
    3. Berichtet die Justizverwaltung gegenüber der Presse im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens, muss sie die Auswirkungen ihrer Erklärung auf das Verfahren bedenken; auch muss sie die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigen.
    4. Auch jenseits der Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB darf durch eine wesentliche Teile der Anklageschrift zusammenfassend wiedergebende Presseinformation der Justizverwaltung, die den „Eindruck amtlicher Authentizität“ erweckt, die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand nicht in Frage gestellt werden.
    5. Die Justizverwaltung hat bei Auskunftserteilung über ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren in besonderer Weise die staatliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht sowie das Sachlichkeitsgebot zu beachten. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeschuldigten und Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung gebietet Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (hier verneint bezogen auf Informationen über neue, in der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Details aus der Anklageschrift vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage und einer etwaigen Eröffnung der Hauptverhandlung).
    6. Bei Ausübung des behördlichen Ermessens ist es in Fällen dieser Art regelmäßig geboten, Art und Umfang der Auskunftserteilung orientierend auch an den für die Presse durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung auszurichten. Schon unmittelbar nach Anklageerhebung kann es danach zulässig sein, ausschließlich die Presse wahrheitsgemäß unter Namensnennung über eine Anklageerhebung und den genauen Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die geltende Unschuldsvermutung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall eine besondere Bedeutung des vorgeworfenen Verhaltens für die Öffentlichkeit auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergibt.
    7. Schon kraft Verfassungsrechts ist nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zudem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen.
    8. Die Ermächtigung zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse nach § 4 PresseG NRW rechtfertigt keine in Grundrechte Einzelner eingreifende Weitergabe von Informationen aus einem Strafverfahren an Dritte über den Kreis der Medienvertreter hinaus, denen eine besondere Verantwortung im Umgang mit den so erhaltenen Informationen obliegt. Hiervon zu unterscheiden ist die auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage bestehenden Rechtspflicht zur allgemeinen Publikation von Gerichtsentscheidungen in ihrem amtlichen Wortlaut oder einer damit korrespondierenden Pressemitteilung, die in gleicher Weise auch über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.
  • Zulässigkeit von Öffentlichkeitsfahndung in Presse

    Zulässigkeit von Öffentlichkeitsfahndung in Presse

    Beim Bundesgerichtshof (VI ZR 445/19), ging es um eine Öffentlichkeitsfahndung – also der Suche mit Bildern nach Personen – in einer Pressepublikation, konkret um die Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Kontext der Berichterstattung über Ausschreitungen anlässlich des G20-Gipfels im Jahr 2017.

    Der Bundesgerichtshof hat unterstrichen, dass es insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung verbleibt und derartige Publikationen am allgemeinen presserechtlichen Maßstab zu messen sind.

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  • Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis

    Zur Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignisse im Urheberrecht stellte der Bundesgerichtshof (I ZR 228/15) klar, dass das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG nicht voraussetzt, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen.

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  • Presserechtliche Beurteilung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft

    Das Oberlandesgericht Hamm (11 U 129/13 – derzeit anhängig beim BGH, III ZR 369/14) konnte sich zur presserechtlichen Beurteilung der Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft – damit mit ihr im Zusammenhang stehender Äußerungen – des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft äußern. Dabei ging es konkret um die Frage nach den, an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden, Anforderungen.

    Der Verlauf war dabei durchaus „wie üblich“: Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft verfasste eine Presseerklärung, in der über ein Ermittlungsverfahren sowie über die Anklageerhebung berichtet wurde. Das Verfahren selber wurde eingestellt gegen Geldauflage nach §153a StPO (nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens), Presseerklärung und darauf beruhende Berichterstattung führten laut gerichtlicher Feststellungen dazu, dass die Betroffene (und Klägerin) „in ihrem privaten und beruflichen Umfeld immer wieder auf die Vorgänge im Zusammenhang mit den anonymen Schreiben und dem Ermittlungsverfahren angesprochen wurde“. Der Vorwurf der Betroffenen ist dabei dann am Ende, dass in der konkreten Form der Ausgestaltung der Pressemitteilungen die Unschuldsvermutung nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

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  • Europäische e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln

    Europäische e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln

    Europäische e-Evidence-Verordnung (auch: Europäische Herausgabeanordnung): Die EU hat Schritte zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln unternommen, indem sie die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schafft, dass gerichtliche Anordnungen direkt an Diensteanbieter in anderen Mitgliedstaaten gerichtet werden können.

    Hinweis: Die rechtlichen Hintergründe erschließen sich am ehesten über das zweite Zusatzprotokoll zur Budapest-Konvention; der Bundestag hat im Januar 2026 die notwendigen Umsetzungsschritte unternommen!

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