Schlagwort: meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein grundrechtlich geschütztes Recht, Meinungen, Gedanken und Informationen frei zu äußern und zu verbreiten. Im Alltag stellen sich jedoch immer wieder rechtliche Fragen, wenn es um die Auslegung und die Grenzen der Meinungsfreiheit geht. Insbesondere im Bereich des IT-Rechts und des Strafrechts gibt es zahlreiche Fallstricke.

Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist Hate Speech, also Hassrede im Internet, die häufig den Tatbestand der Beleidigung oder Volksverhetzung erfüllt. Hier stellt sich die Frage, ob die Meinungsfreiheit auch solche Äußerungen schützt oder ob es Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen. Auch soziale Medien sind hier ein zentraler Aspekt, da sie häufig als Plattform für die Verbreitung von Hate Speech genutzt werden.

Anwältinnen und Anwälte, die auf IT-Recht und Strafrecht spezialisiert sind, können bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit und Beleidigung helfen. Sie können zum Beispiel beraten, wie man sich gegen Angriffe auf die eigene Meinungsfreiheit wehren kann oder wie man Beleidigungen im Internet rechtlich verfolgen kann. Dabei ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Meinungsfreiheit zwar ein hohes Gut ist, aber auch Grenzen hat, die nicht überschritten werden dürfen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Strafrecht: Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland

    Der BGH (3 StR 197/14) hat sich zur Strafbarkeit des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland durch Videobeiträge im Internet geäußert:

    Die Annahme des Kammergerichts, der Angeklagte habe mit der Ein- stellung der Videobeiträge in die Internet-Foren jeweils um Mitglieder und Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida geworben (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB), hält rechtlicher Überprüfung stand. (…)

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16. Mai 2007 – AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345, 353; vom 19. Juli 2012 – 3 StR 218/12, StV 2013, 303) wirbt im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen be- müht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derarti- gen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereit- schaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereini- gung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mit- glied in die Organisation einzugliedern. Dies bedeutet eine Umgrenzung des Tatbestandes in zweifacher Hinsicht:

    Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem „Jihad“ anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum „Jihad“ nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO).

    Notwendig ist daneben die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie. Nicht ausreichend ist das befürwortende Eintreten für eine konkrete terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Legitimation der Begehung von Straftaten dient (BGH aaO). Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, kann hieran nichts ändern. Um die gebotene Abgrenzung zur straflosen bloßen Sympathiewerbung zu gewährleisten, muss vielmehr festgehalten werden am Erfordernis eines sich dem Adressaten – wenn auch nur aus den Gesamtumständen – erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation (BGH aaO).

    Für die Beurteilung, ob der Äußerung ein in diesem Sinne werbender Charakter zukommt, gelten die allgemein an die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung anzulegenden Maßstäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 – 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 125). Die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101; Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 StR 33/12, NStZ 2012, 564). Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Maßgeblich ist das Verständnis des Durchschnittsadressaten (BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19). Schon nach einfach-rechtlichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ist dabei zu beachten, dass einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 – 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29. Juli 1998 – 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Lässt eine Sinngebung danach Verstöße gegen Denk- oder Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19).

  • Urheberrecht: Zur Zulässigkeit einer Parodie

    Der EUGH (C-201/13) hat sich zur Zulässigkeit einer Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes geäußert. Eine solche Parodie ist mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) dahingehend privilegiert, dass die Richtlinie vorsieht, dass die einzelnen Staaten eine grundsätzliche Zulässigkeit der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werke sim Zuge eine Karikatur oder Parodie erlauben können.
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  • Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unbegründete nachteilige Vermutung muss nicht hingenommen werden

    Beim Landgericht Köln (28 O 419/14) ging es um einen Energieversorger, der sich gegen die Äußerung eines eingetragenen Vereins, der Interessen von Verbrauchern vertritt, wehrte. Dabei sah sich der Energieversorger zu Unrecht diffamiert. So wurde in der Presse durch diesen Verein behauptet

    „Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten.“

    Dies entspricht nicht der rechtlichen Wahrheit, gleichwohl sah sich der Verein im Recht, da man ja erklärt habe es „könnte“ lediglich so sein – man sah damit das Recht zur Meinungsäußerungsfreiheit betroffen. Dem folgte das Gericht zu Recht nicht.

    Beachten Sie zu dem Thema bei uns:

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  • Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden

    Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden

    Der Bundesgerichtshof hat sich recht umfassend zur Kritik von Unternehmen und der damit verbundenen Frage, was genau Unternehmen hinnehmen müssen, beschäftigt. So hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont festgehalten, dass das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ auch das Interesse des Unternehmers daran schützt, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird.

    Aber: Es gilt daneben auch die Meinungsfreiheit, mit der eine Abwägung vorzunehmen ist. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel daher auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Soweit es um die Abgrenzung zur unzulässigen Schmähkritik geht, kann diese nur unter engen Voraussetzungen erkannt werden – andererseits drohen klassischen Rachebewertungen, herabsetzenden Bewertungen und Bewertungen ohne realen Kundenkontakt erhebliche Konsequenzen!

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  • Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung

    Der Bundesgerichtshof hat sich zur Verwertung von Emails geäußert, die in der Presseberichterstattung Verwendung fanden – obwohl sie rechtswidrig erlangt wurden. Vorinstanz war die bei uns besprochene Entscheidung des LG Berlin. Als Leitsätze formulierte der BGH wie folgt, wobei er die Vorinstanzen aufhob und die Klage abwies:

    • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
    • Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
    • Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.

    Dazu auch bei uns: Darf man Abmahnungen oder fremde Mails veröffentlichen?

    Update: Die Sache ging zum Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1521/14), wo sie aber mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig war, da keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt worden war.


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  • Ehrverletzende Tatsachenbehauptung bei verdeckten Äußerungen?

    Das Amtsgericht Bad Segeberg (17a C 49/14) hat sich mit der (Un-)Zulässigkeit verdeckter Meinungsäußerungen in Tatsachenbehauptungen auseinandergesetzt und hierbei nochmals festgehalten:

    Allerdings ist unerheblich, dass der Antragsgegner den Antragsteller in dem in Rede stehenden Eintrag in dem Internetforum Facebook nicht namentlich benannt hat. Bei der Ermittlung sogenannter verdeckter Aussagen ist indes zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt, zu unterscheiden. Nur in dem zweiten Fall ist eine „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung gleichzustellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, juris Rn. 17). (…)

    Soweit der Antragsteller dargelegt und auch glaubhaft gemacht hat, dass er die Aussage auf sich bezieht, ist dies unerheblich, weil bei der Sinndeutung einer Äußerung weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, juris Rn. 14).

  • Schmähkritik und Meinungsäußerung

    Schmähkritik und Meinungsäußerung

    Wann liegt eine Schmähkritik vor und wie ist diese zur Meinungsäußerung abzugrenzen? Das OLG Stuttgart (4 U 88/13) hat sich recht anschaulich mit der Differenzierung zwischen (zulässiger) Meinungsäußerung und (unzulässiger) Schmähkritik beschäftigt. Es ging um ein u.a. als „Hühnerhof“ benanntes Hotel, dass in einer negativen Internetbewertung mit dem Titel „Hühnerstall statt Hühnerhof“ bezeichnet wurde. Dies empfand der Hotelbetreiber als unzulässig – anders als das Gericht.


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  • Wahlwerbung darf nicht unberechtigt auf andere Personen und Vereine Bezug nehmen

    Beim Oberlandesgericht Hamm (6 W 56/13) ging es um die Zulässigkeit von Wahlplakaten: Eine Partei hatte – ohne Erlaubnis – identifizierende Merkmale eines Fussballvereins in ihren Plakaten aufgegriffen. Der Verein klagte – und erhielt Recht:

    Zwar genießt entgegen der Auffassung der Klägerin jegliche Wahlwerbung, auch wenn sie keine sachlichen Argumente enthält, grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), so dem Schutz des Persönlichkeitsrechts als anerkanntes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das seine Begründung seinerseits in der Verfassung (Art. 2 Abs. 1 GG) findet. Allerdings ist die Meinungsfreiheit, auch und gerade im Zusammenhang mit politischen Wahlen, ein hohes Gut. Dennoch berechtigt sie nicht dazu, sich fremder Rechtsgüter zu bedienen, um die eigenen politischen Ziele zu fördern (ebenso OLG Hamburg, aaO.). Vielmehr müssen Wahlbewerber ihren Wahlkampf unter Ausnutzung ihrer eigenen geistigen und sonstigen Mittel und Fähigkeiten führen, ohne hierfür auf Rechtsgüter Dritter zurückgreifen.

    Letztlich muss sich ein Verein, Unternehmen und auch eine Privatperson nicht gefallen lassen, durch ein Wahlplakat „aufgegriffen“ zu werden. Bereits die Bezugnahme kann schon rechtswidrig sein, wenn dann aber noch der Eindruck erweckt wird, es bestünde eine wie auch immer geartete Nähe zu der Partei, bestehen in jedem Fall Unterlassungsansprüche.

  • Urteil: OLG Stuttgart zur Haftung und Verantwortlichkeit bei „Wikipedia“

    Das OLG Stuttgart (4 U 78/13) hat sich zur Haftung bei Wikipedia geäußert, auch hinsichtlich der früheren Artikel-Versionen. Die Entscheidung klärt einige grundlegende Fragen, wirft zudem aber auch Probleme auf. Letztlich wird eine konkrete Prüfungsvorgabe für Wikipedia entwickelt, die sich bei uns auch als Darstellung findet (dazu am Ende!).

    Zum einen stellte die Entscheidung klar, dass es keine „proaktive Prüfungspflicht“ von Inhalten gibt, sprich: Es müssen keine Prüfungen von Inhalten auf potentielle Rechtsverletzungen „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden

    Stellt der Betreiber einer Online-Enzyklopädie (hier: Wikipedia) lediglich Dritten (den Nutzern) die Plattform und einen Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet, treffen ihn grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine proaktiven Prüfungspflichten.

    Allerdings wird ganz normal im Zuge der Störerhaftung dann gehaftet, wenn die Betreibergesellschaft von Wikipedia durch den Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird – und dennoch nicht reagiert. Daneben wurde aber klargestellt, dass es auch innerhalb der Wikipedia einen Schutz der Meinungsfreiheit bei Artikeln gibt.

    Bis hierhin scheint somit alles klar und entsprechend mit der bisherigen Rechtsprechung. Doch die eigentlichen Streitpunkte kommen erst noch.
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  • Urheberrecht: BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien

    Urheberrecht: BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien

    Der Bundesgerichtshof (V ZR 14/12) hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut zum Recht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Verbreitung von ihm ungewünschter Fotografien, etwa seines Hauses, geäußert. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung – die inhaltlich wenig neues bietet – vorwiegend der geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung gestellt. Insbesondere hinsichtlich des bestehenden Unterlassungsanspruchs bietet die Entscheidung eine sehr umfassende Auseinandersetzung mit dem bekannten Ergebnis, dass die Schranken des Urheberrechts nicht zu extensiv gegenüber den Rechten des Eigentümers ausgelegt werden sollen.

    Das Ergebnis der Betrachtung zeigt einen sehr umfassenden Schutz des Grundstückseigentümers durch den BGH hinsichtlich gewerblicher Aufnahmen und deren Verwertung. Schwieriger wird es bei privaten Aufnahmen und Grundstücken, etwa Wäldern oder Schlossparks, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden – hier wird man im Rahmen der Abwägung wohl regelmässig zu dem Ergebnis kommen, dass private Aufnahmen grds. zulässig sein werden. Hier kann die Grenzziehung aber schnell problematisch werden – etwa wenn die privat erstellten Fotos auf einer geschäftlichen Webseite zur Ausschmückung verwendet werden. Das Kapitel dürfte noch lange nicht abgeschlossen sein.
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  • Meinungsfreiheit: Urheberrecht taugt nicht zur Meinungsunterdrückung

    Was seltsamerweise gar nicht so bekannt ist: EU-Bürger sind durch drei Grundrechte-Vorgaben bzw Gerichte abgesichert

    1. EMRK (EGMR)
    2. EU-Grundrechtecharta (EUGH)
    3. Nationale Verfassung (bei uns: Grundgesetz, BVerfG)

    Inzwischen ist hinsichtlich des Verhältnisses Urheberrecht <> Meinungsfreiheit festzustellen, dass auf allen drei Ebenen die entscheidenden Gerichte wohl im Zweifelsfall für die Meinungsfreiheit einstehen. Sofern also durch das Urheberrecht versucht werden soll, quasi durch die Hintertüte, eine Meinung zu unterdrücken, wird dies wohl eher nicht möglich sein. Ein kurzer Überblick.

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  • Hyperlinks sind von Meinungs- und Pressefreiheit geschützt

    Schon recht früh widmete sich der BGH (I ZR 317/01, „Schöner Wetten“) dem Thema Hyperlinks. Dabei stellte er schon damals zwei Grundsätze auf:

    1. Alleine aus der Setzung eines Hyperlinks heraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein Wille bestand, fremden (hier verlinkten) Wettbewerb auch zu fördern. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können insofern alleine auf Grund einer Linksetzung eher schwer erkannt werden. Weiterhin kommt auch eine Störerhaftung nicht in Betracht – nachdem mit der heutigen BGH-Rechtsprechung (I ZR 139/08, „Kinderhochstühle im Internet“) die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht weitgehend nicht mehr existiert, mag das aber dahin stehen.
    2. Gesetzte Hyperlinks sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Der BGH dazu: „Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Um- ständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.“

    Den letzten Punkt hat der BGH (I ZR 191/08, „AnyDVD“) später nochmals geprüft und hierzu deutlich festgehalten

    Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

    Dabei hat der BGH als erstes geklärt, dass eine Unterscheidung zwischen „technischer Linksetzung“ und tatsächlicher Berichterstattung unnatürlich ist und nicht in Betracht kommt. Denn der „Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen“. Hierbei ist insbesondere zu fragen, ob dem Link auch eine belegende Funktion für getroffene Aussagen zukommt. Interessant ist, dass der BGH dabei hinsichtlich der Pressefreiheit feststellte, dass bei einem umso schweren Rechtsverstoss am Ende auch ein umso höheres Interesse an einer Berichterstattung entstehen kann. Sprich: Je schwerwiegender die Verletzung durch den Link, umso mehr wird eine Berichterstattung geschützt. Sofern der vorhandene Beitrag auch noch auf die Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebotes hinweist, soll ihm dies zum Vorteil gereichen.

    Im Ergebnis wird man im Rahmen einer Berichterstattung Hyperlinks als Belege ansehen können, die grundrechtlich geschützt sind. Da sich zunehmend Blogs und Wikipedia-Artikel auf die Pressefreiheit in der Rechtsprechung berufen können, ergibt sich hier ein recht weites geschütztes Feld.

  • Schleichwerbung auf Wikipedia: Unternehmen müssen Vorsichtig sein!

    Wer geschäftliche Handlungen vornimmt – also solche Handlungen die dazu dienen, den Absatz eines Unternehmens zu fördern – und den werbenden Charakter solcher Handlungen verschleiert, verstößt gegen das UWG (§4 Nr.3 UWG, umgangssprachlich „Schleichwerbung“). Nun zu erkennen, dass solche „Schleichwerbung“ auf Wikipedia rechtswidrig wäre, wäre wenig überraschend und nichts neues. Dennoch lohnt sich ein Blick auf eine Entscheidung des OLG München (29 U 515/12), die genau dieses Problem aufgegriffen hat und zeigt, wie dünn das Eis für Unternehmen ist.

    Beim OLG München ging es um den besonders kritischen Fall: Unternehmen A äussert sich „kritisch“ auf einer Wikipedia-Seite in einer Weise, die das Unternehmen B und/oder Produkte des Unternehmens B betreffen. Dies ist schon deswegen besonders problematisch, weil hier – anders als vielleicht sonst – ein Kläger bereits feststeht, der sich sonst erst finden lassen muss. In der Sache selbst ging es um zwei verschiedene Arten von Äußerungen: Einmal hinsichtlich der Produktkategorie („Weihrauchpräparate“) aber auch hinsichtlich konkreter Marken, die das andere Unternehmen führte. Beides hatte am Ende Unternehmen A zu unterlassen.

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  • Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.

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