Schlagwort: meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein grundrechtlich geschütztes Recht, Meinungen, Gedanken und Informationen frei zu äußern und zu verbreiten. Im Alltag stellen sich jedoch immer wieder rechtliche Fragen, wenn es um die Auslegung und die Grenzen der Meinungsfreiheit geht. Insbesondere im Bereich des IT-Rechts und des Strafrechts gibt es zahlreiche Fallstricke.

Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist Hate Speech, also Hassrede im Internet, die häufig den Tatbestand der Beleidigung oder Volksverhetzung erfüllt. Hier stellt sich die Frage, ob die Meinungsfreiheit auch solche Äußerungen schützt oder ob es Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen. Auch soziale Medien sind hier ein zentraler Aspekt, da sie häufig als Plattform für die Verbreitung von Hate Speech genutzt werden.

Anwältinnen und Anwälte, die auf IT-Recht und Strafrecht spezialisiert sind, können bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit und Beleidigung helfen. Sie können zum Beispiel beraten, wie man sich gegen Angriffe auf die eigene Meinungsfreiheit wehren kann oder wie man Beleidigungen im Internet rechtlich verfolgen kann. Dabei ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Meinungsfreiheit zwar ein hohes Gut ist, aber auch Grenzen hat, die nicht überschritten werden dürfen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • OLG Köln: Kein Unterlassungsanspruch bei Google Auto Suggest

    Die Google Auto-Suggest-Funktion ist weiterhin heftig in der Diskussion: Es geht darum, dass beim Eintippen von Suchwörtern Vorschläge für weitere Suchbegriffe gegeben werden. Wenn man dann den Namen einer Person oder eines Unternehmens eingibt, erscheinen vielleicht auch negative Begriffe wie „Betrug“. Oder man gibt den Namen einer Person ein und es erscheint „Scientology“, wie im Fall der vor dem OLG Köln (15 U 199/11) entschieden wurde.

    Update: Der BGH (VI ZR 269/12) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und sieht kein grundsätzliches Problem mit Auto Suggest, aber die Pflicht der Betreiber, hier die Möglichkeit zu schaffen, dass Rechtsverstösse gemeldet werden und dass man dann auch darauf reagiert – bei uns die Besprechung dazu.

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  • OLG Hamm: Meinungsfreiheit braucht Anonymität

    Das OLG Hamm (3 U 196/10) hat mit deutlichen Worten festgestellt, dass die im Gesetz (§13 VI TMG) verankerte Quasi-Garantie anonymer Nutzung im Internet wesentlicher Bestandteil des Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit ist:

    Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612).

    Darüber hinaus geht das OLG so weit, festzustellen, dass die in §13 VI TMG verankerte grundsätzliche anonyme Nutzungsmöglichkeit einem Auskunftsanspruch entgegen stehen soll. Damit soll es grundsätzlich verwehrt sein, hinsichtlich anderer Nutzer von einem Telemediendienstebetreiber (etwa einem Blog- oder Forenbetreiber) Auskunft hinsichtlich dortiger Nutzer zu erhalten. Diese Entscheidung mag inhaltlich aus vielfachen Gründen zu begrüßen sein, darf m.E. aber nicht verallgemeinert werden: Aus der Pflicht eines Seitenbetreibers, grundsätzlich die anonyme Nutzung zu ermöglichen, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass eine Auskunft über dennoch vorgehaltene Daten zu verweigern ist!

    Zum Thema Auskunftsanspruch gegenüber Telemediendienst-Betreiber bei uns:

  • Zur Platzierung einer Richtigstellung

    Das Landgericht Köln (28 O 199/12) hat sich mit der richtigen Platzierung einer Richtigstellung in Print- und Online-Medien beschäftigt und festgestellt:

    1. Bei Print-Medien wenig überraschend, dass die Richtigstellung an ähnlich prominenter Stelle erfolgen muss, wie die ursprüngliche Falsch-Behauptung. Dabei ist das Nachrichten-Umfeld zu betrachten, also an welche Leserschaft sich die Artikel widmen und welche Aufmerksamkeit ihnen inhaltlich zu Teil wird.
    2. Interessanter sind die Ausführungen zur Online-Platzierung: Es wurde der ursprüngliche Artikel einfach gelöscht (es erschien bei Aufruf der Adresse dann eine Fehlermeldung) und an anderer Stelle (unter anderer Adresse) erfolgte die Richtigstellung. Das Landgericht sagt hier, durchaus gut nachvollziehbar, dass die Richtigstellung an gleicher Stelle zu erfolgen hat, was hier unter gleicher Adresse bedeuten soll. Zumindest hätte auf der Fehlerseite ein Link zur Richtigstellung platziert werden müssen.

    Das Ergebnis zeigt, dass das Streitfeld Richtigstellung gerade bei Online-Medien vorsichtig gehandhabt werden muss. Die Vorgabe aus Köln, unter bisheriger „Anschrift“ die Richtigstellung zu platzieren oder zu verlinken, erscheint klug und sollte so umgesetzt werden.

    Zum Thema auch:

  • Landgericht Bonn: Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung

    Auch das Landgericht Bonn (9 O 213/12) stellt klar, dass meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen (also Mischungen aus Meinung und Tatsachenbehauptung) grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fallen.

    Zudem sind die Anforderungen an die Sorgfalt des Äußernden nicht über Gebühr zu erstrecken – aber: Dennoch verbleibt zumindest ein Mindestmaß an Sorgfalt, dass man demjenigen abverlangen kann, der solche Äußerungen trifft. Im vorliegenden Fall wurde öffentlich gemutmaßt, jemand sei an eine Mail gekommen, indem er den entsprechenden Mail-Account des Empfängers gehackt habe.

    Hier wird eine Straftat in den Raum gestellt, eine solche Behauptung kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen! In diesem Fall war es im Ergebnis auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, denn: Es ging allen Ernstes um eine „offene Mail“ mit zahlreichen Empfängern. Vor dem Hintergrund sah das Landgericht keine ernsthaften Indizien, die für ein Hacken des Mail-Accounts gesprochen haben. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Äußerung wurde zugestanden.

  • Meinungsfreiheit auch für Tatsachen, die mit Werturteilen vermischt werden

    Das LG Osnabrück (2 O 952/11) hat sich mit dem grundrechtlichen Schutz von Meinungen beschäftigt, die mit Tatsachen durchsetzt sind, und hierzu ebenso verständlich wie nachvollziehbar klar gestellt:

    Bei Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen handelt es sich insgesamt um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt.

    Der Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptungen angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird […]

    Die Ansicht dürfte mit der an der Meinungsfreiheit orientierten Rechtsprechung des BVerfG übereinstimmen und gerade bei Blog-Betreibern und „Hobby-Journalisten“ auf viel Gegenliebe stoßen. Gleichwohl ist an zwei Punkte zu denken:

    1. Es verbleibt die Gratwanderung, ob der Anteil an Tatsachenbehauptungen nun die Werturteile überwiegt oder nicht – das ist wiederum eine Einschätzung, die der Richter vornimmt, wobei er in der Beurteilung vollkommen frei ist (§286 ZPO).
    2. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (so zutreffend das OLG Hamburg, 7 U 128/09, hier bei uns)
  • Kurz: Bloßstellung bei Facebook nach belästigender Mail? (Update)

    Die Sache „kocht“ seit kurzem: Eine Sportlerin erhält eine abstossende Mail, in der ein Fan mit seinem Geschlechtsteil beeindrucken möchte. Ihre Reaktion: Sie stellt den Wortlaut der Mail auf Facebook und den Schreiber bloß, indem sie seinen Namen und Wohnort im gleichen Posting nennt.
    Die reflexartige Frage: Darf die das?

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  • Presserecht: Das Laienprivileg

    Das „Laienprivileg“ ist immer wieder mal in aller Munde, aktuell wegen einer (angekündigten) Verfassungsbeschwerde eines „Bloggers“. Dabei gibt es erstaunlich wenig Inhalte zum Thema, Grund genug, in aller Kürze zu beschreiben, was das „Laienprivileg“ eigentlich ist.
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  • Arzt muss Bewertung in Bewertungsportal hinnehmen

    Das OLG Frankfurt a.M. (16 U 125/11) hat sich mit einer Ärztin zu beschäftigen gehabt, die in einem Bewertungsportal zwar bewertet wurde, das aber nicht hinnehmen wollte. Sie wollte erreichen, dass sie in dem Bewertungsportal gar nicht mehr zu finden ist und auch nicht bewertet werden kann (es ging also nicht darum, eine konkrete Bewertung zu unterbinden). Letztendlich unterlag sie.

    Hinweis: Auch wenn sich Ärzte nicht generell gegen eine Bewertung wehren können, so können sie doch gegen unfaire Bewertungen vorgehen. Dabei hat der BGH die Schutzschwelle angehoben!
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  • Live-Berichte aus Gemeinderäten – eine Gefahr für die Meinungsfreiheit?

    Die Gemeinde Seelbach hatte bisher ein Programm, bei dem eine TV-Liveberichterstattung aus Sitzungen des Gemeinderates stattgefunden hat. Nunmehr berichtet die Gemeinde, dass auf Intervention des Landesdatenschutzbeauftragten diese berichte (erst einmal) gestoppt wurden. Begründung:

    Der oberste Datenschützer des Landes verlangt unter anderem,

    • dass wenn personenbezogene Daten (z.B. im Zusammenhang mit Bauangelegenheiten) in der Sitzung zur Sprache kommen, die Übertragung rückwirkend sofort unterbrochen werden muss.
    • Ebenso dürfen „Nichtherausgehobene“ Mitarbeiter, zum Beispiel der stellvertretende Amtsleiter oder Sachbearbeiter der Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger, im Gemeinderat vortragende Architekten oder andere Fachleute (z.B. Forstrevierleiter) trotz deren ausdrücklicher Einwilligung nicht gefilmt werden.

    Der erste Punkt ist durchaus problematisch, wenn auch nicht unbedingt ein Problem – schließlich verhandelt ein Gemeinderat nun einmal grundsätzlich öffentlich und die Live übertragenen Daten dürften insofern aus einer allgemein zugänglichen Quelle stammen. Zumal die Protokolle ohnehin im Regelfall im Internet veröffentlicht werden. Warum im zweiten Punkt trotz ausdrücklicher Einwilligung (die formale korrektheit der Einwilligung mal unterstellt) dennoch eine Aufnahme nicht möglich sein soll, will sich mir nicht erschließen. Darüber hinaus befürchtet der Datenschutzbeauftragte angeblich sogar eine Gefahr für die Meinungsfreiheit, wohl da die entsprechenden Personen ggfs. gehemmt sein könnten, frei zu sprechen – ein Aspekt, den ich so nicht teilen kann.

    Die Entwicklung in Seelbach ist bisher von keiner großen Aufmerksamkeit geprägt, was schade ist, da es hier um einen zunehmenden Trend gibt. Ich hatte bereits berichtet, dass Gerichte zumindest mit zeitweiligen Übertragungen kein Problem haben und sogar einen Anspruch lokaler Fernsehsender auf eine Übertragung feststellten. Dass nun auch datenschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, ist naheliegend – leider scheint der zuständige Datenschutzbeauftragte die Gelegenheit zu verpassen, hierzu eine ausführliche Expertise allgemein zur Verfügung zu stellen. Gemeinderäte sind jedenfalls gut beraten, das Thema mit „Samthandschuhen“ anzufassen, aktuell gleicht diese Idee einem Tretminenfeld.

  • Twitter-Streit wegen Führung auf Twitter-Liste?

    Und wieder ein Twitter-Streit: Eine Nutzerin hat eine (öffentliche) Liste „Nervige Spammer“ angelegtund dort diverse Accounts gelistet. Nun schreibt sie, dass ihr von einem Betroffenen mit einem Rechtsanwalt „gedroht“ wird, sollte er nicht von der Liste verschwinden. Das Problem war vorhersehbar – und es wundert, dass es bisher noch keine bekannte Eskalation gab.

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  • BVerfGE 69, 315 – Brokdorf

    Der Brokdorf Beschluss hatte zwei für Studenten relevante Inhalte: Einerseits die Konkretisierung des Art. 8 GG, anderererseits (und gerne übersehen) am Ende Ausführungen zu den Grenzen der so genannten Rechtsfortbildung durch Urteile.

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  • Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Spätestens bei kritischen Auseinandersetzungen mit Unternehmen wird das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ thematisiert. Doch die Frage ist: Was ist das überhaupt. Und wenn man in den Quell steter Fehlinformation blickt, findet man dazu sogar:

    Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offen gelassen.

    Ja, wenn das stimmt, kann es dann überhaupt ein allgemein akzeptiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht geben?

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  • Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptungen

    Das OLG Hamburg (7 U 128/09) hält ausdrücklich fest:

    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Deshalb tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG NJW 1999, 1322). Dementsprechend betont auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu den Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009, Az: VI ZR 227/08, juris Rn. 15), dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.

    Also: Lügen und sich dann auf die Meinungsfreiheit berufen funktioniert – in der Regel – nicht.

  • „Finger weg“ zulässiges Werturteil in eBay-Bewertungen

    Als ich über die Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11 , hier vorgestellt) zum Thema „einstweiliger Rechtsschutz bei eBay-Bewertungen“ besprochen habe, ist mir ein gewichtiger Aspekt durch gegangen: Das OLG hat sich auch mit der gerne genutzten Äußerung „Finger Weg!“ beschäftigt und stellt dazu fest:

    Bei der Einleitung „Finger weg“ handelt es sich um ein Werturteil, mit welchem die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten worden wäre. Es ist wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit und ihres durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist eine bloße Diffamierung des Antragstellers durch die beanstandete Äußerung nicht festzustellen. Zugunsten der Antragsgegnerin wäre auch zu berücksichtigen, dass sie trotz Rücksendung der Ware ihr Geld nicht zurückerhalten hat, ohne dass die Antragstellerin hierzu offenkundig berechtigt wäre.

    Im Ergebnis tendiert das OLG Düsseldorf also dazu, die Äußerung „Finger Weg!“ als Meinungsäußerung zuzulassen, was eigentlich nicht überraschend ist – aber mit dieser Fundstelle durchaus noch besser vertretbar. (So auch schon vorher das LG Hamburg, 325 O 206/09).

    Dazu auch:

  • Darf der Vermieter den Mieter öffentlich an den Pranger stellen?

    Leider kein nur fiktiver Fall: Darf ein Vermieter seinen Mieter öffentlich an den Pranger stellen – etwa wenn er andere Mieter belästigt oder seine Miete nicht bezahlt? In der Städteregion Aachen, an einem Haus an einer stark befahrenen Straße, fand sich etwa folgendes Banner, gut sichtbar am Haus angebracht:

    Ein Banner stellt den Mieter an den Pranger
    Ein Banner stellt den Mieter an den Pranger

    Zunehmend sorgt dieses Banner für öffentliche Diskussionen und die Frage wird immer wieder gestellt: Darf man nicht zahlende Mieter an den Pranger stellen?

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