Nachahmung der Gestaltung eines Restaurants: In der Gastronomie muss mitunter um jeden Kunden gekämpft werden, dabei sind „Anlehnungen“ an bekannte Bewerber keinesfalls selten. Man denke nur an einen Imbiss, der sich mit einem „Mc“ schmückt oder so gerne „McNuggets“ anbieten würde, die jedoch u.a. unter der Nummer 1191140 schon längst als Wortmarke gesichert sind. Neben den üblichen Problemfällen, gerade im Bereich von Namensähnlichkeiten, ist aber auch das konkrete „Aussehen“ einer Gaststätte mitunter geschützt.
Hintergrund ist §4 Nr.9 UWG, der unter Umständen verbietet, „Waren oder Dienstleistungen“ anzubieten, „die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind“. Nun ist das optische Erscheinungsbild eines Lokals weder unmittelbare Ware noch Dienstleistung, aber diese Norm ist möglichst weit zu fassen, notfalls gar analog auf Sachverhalte anzuwenden (Köhler/Bornkamm, §4, Rn.9.21). Wie weit das geht, hat nun das Landgericht Münster (021 O 36/10) bestätigt.
Hinweis: Das gesamte Konzept eines gastronomischen Betriebes kann geschützt sein!
Hier wurde einem Betreiber untersagt, konkrete Gestaltungselemente im Vergleich zu einem anderen Restaurant zu übernehmen. Das sah im Ergebnis dann so aus, dass im untersagt wurde:
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ein Restaurant zu betreiben mit folgenden Gestaltungselementen:
– helle Holzfußböden
– große Glas-/Fensterflächen in der straßenseitigen Fensterfront
– offener Koch-/Küchenbereich (Show-Küche/Front-Cooking)
– quaderförmige Regale vor dem offenen Kochbereich für Tabletts, Besteck und Servietten
– Schiefertafeln über dem Kochbereich mit kreideartiger Beschriftung
– helle, rechteckige, puristische Holztische mit pilzförmigen Lampen
– rote Möbel und Wände im Loungebereich
– Schieferwand
– Wanddurchbruch mit Getränkeflaschen
– rotes Logo mit weißer Schrift
wenn dies geschieht, wie aus den als Anlage beigefügten Lichtbildern ersichtlich.
Das Gericht hat sich dabei die Aufmachung insgesamt sehr detailliert angesehen und z.B. festgestellt:
Die im Restaurant verwandten Speisekarten sind in ihrer Aufmachung, insbesondere in der Kopfzeile unter Verwendung der Signalfarbe „rot“ und dem daneben auf einem braunen Feld angebrachten Hinweis „Speisekarte“ sowie in der Aufteilung der Speisegruppen identisch aufgemacht […]
Der einzige Unterschied war offensichtlich laut Gericht, dass in dem betroffenen Restaurant chinesisches, beim Gegner aber italienisches Essen angeboten wird. Das aber hatte auf die Frage der Nachahmung keine Auswirkungen.
Wichtig aber ist, dass durch die Gestaltung, auf die man sich berufen möchte, auch ein Herkunftshinweis geschaffen wird. Insofern reicht es nicht aus, dass überhaupt eine Ähnlichkeit besteht, sondern dass das betroffene Design als Konzept auch geeignet ist, auf den jeweiligen Inhaber zurückschliessen zu lassen. Das liest sich beim Gericht dann so:
Aufgrund des Gesamtkonzepts der Werbung und der Gestaltung des Werbeauftritts, manifestiert in den einzelnen Elementen, drängt sich für ein unbefangenen Betrachter der Eindruck auf, dass bei dem von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Restaurant „D.“ eine Verbindung zu der von der Klägerin bzw. ihren Franchisenehmern betriebenen Restaurantkette „X.“ besteht. Dies zeigt sich auch darin, dass […] dieser von Kunden regelmäßig angesprochen wird, die ihn auf die Ähnlichkeiten aufmerksam machen und ihn wiederholt gefragt hätten, ob er […] jetzt auch ein chinesisches Konzept verfolgten […]
Im Fazit können sich Restaurant also durchaus nicht nur ein spezielles Konzept hinsichtlich der Außenwirkung erarbeiten, sondern dieses auch aktiv schützen. Dazu bedarf es aber – wie immer – einer gewissen Leistung! Denn die Nachahmung einer fremden Leistung ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich durchaus erlaubt, – insbesondere dann, wenn die nachgeahmte Werbung keinen neuen eigenartigen und selbständigen Gedanken enthält. Also muss man sich als Restaurantbetreiber schon Mühe geben und ein schutzwürdiges „Design“ entwickeln. Dazu gehört dann auch, dass man es konsequent umsetzt und verteidigt.
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