Schlagwort: Lizenzanalogie

Lizenzanalogie bedeutet, dass bei einer Urheberrechtsverletzung der Schadensersatz anhand eines fiktiven Lizenzvertrages berechnet wird. Im Zusammenhang mit der Softwarelizenz bedeutet dies, dass auch bei einer rein technischen Vervielfältigung einer Software ein fiktiver Lizenzvertrag erforderlich ist. Denn Software ist urheberrechtlich geschützt und eine Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urhebers kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Gestaltung von Softwarelizenzverträgen unterstützen und dabei helfen, die rechtlichen Aspekte der Lizenzanalogie zu berücksichtigen. Dabei geht es um Fragen wie Nutzungsumfang, Haftung, Gewährleistung und Schutz des geistigen Eigentums.

In Deutschland gibt es spezielle Gesetze, die den Schutz des geistigen Eigentums und des Urheberrechts regeln. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen dabei helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten. Insgesamt ist die Lizenzanalogie im Urheberrecht ein komplexes Thema, das viele rechtliche Fragen aufwirft. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann hier helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten.

  • Urheberrechtlicher Schutz von AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen können urheberrechtlich geschützt sein: Dabei ist es im wirtschaftlichen Verkehr keine Seltenheit, dass wer AGB benötigt,  gerne solche AGB kopiert, die ein Konkurrent nutzt – was bei dem passt, kann ja so falsch nicht sein. Manchmal werden auch AGB von ganz anderen Anbietern kopiert und „irgendwie“ passend gemacht. Das erste grosse Problem dabei: Was da am Ende rauskommt ist schlichtweg Murks, regelmäßig stümperhaft, hilft nix und schadet nicht selten auch noch, da fehlerhafte AGB im Verbraucherverkehr abgemahnt werden können.

    Hinzu kommt aber der urheberrechtliche Aspekt beim Kopieren von AGB: Ausformulierte AGB können urheberrechtlich geschützt sein, jedenfalls dann, wenn sie sprachlich mit der notwendigen Schöpfungshöhe erstellt sind und sich letztlich erheblich von „Standardwerken“ absetzen (so etwa das OLG Köln, 6 U 193/08 und das Landgericht Köln, 14 O 254/12).

    Beachten Sie dazu auch: Zum urheberrechtlichen Schutz von Vertragsformularen insgesamt.

    (mehr …)
  • ACTA und strafrechtliche Sanktionen der EU

    Weiterhin scheiden sich an ACTA die Geister und zunehmend rückt nun die strafrechtliche Komponente in den Fokus. Auch bei der digitalen Gesellschaft liest man dazu nun etwas (hier, Punkt 3). Ein guter Anlass für einige fachliche Erklärungen.
    (mehr …)

  • Fotoklau bei ebay: 20 Euro Schadensersatz pro Lichtbild angemessen

    Das Landgericht Düsseldorf (23 S 66/12) fand beim „Fotoklau“ von 14 Lichtbildern bei eBay einen Schadensersatz in Höhe von 20 Euro pro Lichtbild ausreichend. Die Argumentation in Düsseldorf: Wenn man den relevanten Markt – hier: Betreiber von ebay-Auktionen – betrachtet, zeigt sich, dass diese nicht bereit sind, für herkömmliche Lichtbilder von Produkten mehr als die benannten 20 Euro zu zahlen. Da bei der Lizenzanalogie auf eben diesen Markt und objektive Vertragspartner abzustellen ist, verbleibt es bei 20 Euro pro Lichtbild.

    Zum Thema:

  • Urheberrecht: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook

    Es ist soweit: Der Kollege Weiß berichtet von einer Abmahnung wegen eines, beim Teilen eines Beitrags auf Facebook, (automatisch) angezeigten Vorschaubildes. Ich hatte in der Vergangenheit, vor ca. 2 Jahren, bereits die Problematik angesprochen, wobei die Rechtslage letztlich recht eindeutig ist. Insofern war es wohl letztlich nur eine Frage der Zeit, bis es zu ersten Abmahnungen kommen würde.

    Führt das zu Panik? Wohl eher erst einmal zu Frust, weil es erhebliche Probleme mit diesen Vorschaubildern gibt: Einerseits werten sie Beiträge in sozialen Netzen erheblich auf. Andererseits wird niemals der Name des Fotografen bzw. Schöpfers angezeigt, weswegen es wohl immer einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gibt (der Urheber hat nach §13 UrhG ein grundsätzliches Recht der namentlichen Nennung). Selbst bei „eingekauften“ Grafiken stellt sich das Problem, hier gleich doppelt: Zum einen wird der Urheber auch hier nicht benannt, was auch bei eingekauften Grafiken vorzunehmen ist, sofern nicht ausdrücklich abgedungen (AGB reichen nicht, die bekannten Bilddatenbanken sehen die namentliche Nennung immer vor). Zum anderen möchten sich die meisten sozialen Netze Unterlizenzen an angezeigten Grafiken sichern, was beim Einkauf von Lizenzen für die jeweiligen Bilder aber gerade nicht gedeckt ist. Die Probleme sind vielfach, Lösungen nicht in Sicht. Der Nährboden für Abmahnungen.

    Absolute Sicherheit erfährt man wohl nur, wenn man ganz auf Grafiken verzichtet oder nur selbst erstelle verwendet. Wer das nicht tun will oder kann, dem bleibt nur der lebensnahe und pragmatische Rat des Kollegen Schwenke: Rücklagen für solche Fälle bilden. Wer eine entsprechende Abmahnung erhalten hat, wird sich jedenfalls regelmäßig Gedanken machen dürfen, ob die geforderte Summe überhaupt vertretbar ist – hier lohnt sich inzwischen ständig Streit, da manche Abmahner vollkommen fernab der Realität pauschal die MfM-Tabellen zur Berechnung des Schadensersatzes heranziehen und die zu Berücksichtigen Umstände im Einzelfall ignorieren.

    Hinweis: Ein potentieller Abmahner steht natürlich vor dem faktischen Problem, dass er erstmal wissen muss, wohin er die Abmahnung sendet. Zwar kann man Abmahnungen wirksam auch per EMail zustellen (siehe dazu hier), aber wenn der Abgemahnte sich nicht rührt, braucht man auch dann eine ladefähige Anschrift, um sich gerichtlich durchzusetzen bzw. irgendwo am Ende die Kosten zu vollstrecken (letzteres ist ausschlaggebend, sonst gäbe es ja noch eine öffentliche Zustellung). Interessant sind insofern aus rein faktischer Sicht vor allem gewerblich betriebene Seiten, die ja einer Impressumspflicht unterliegen (die auch auf Facebook gilt!) und somit ihre ladefähige Anschrift zwingend offenbaren müssen.

    Zum Thema von mir:

  • Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie als Grundlage für die Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletzung: Regelmäßig bei Urheberrechtsverstößen möchte jemand Schadensersatz und diesen anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Die Idee dieser Lizenzanalogie im deutschen Recht ist, dass der Verletzer eines Rechts nicht besser stehen soll, als der rechtmäßige Nutzer – und dann so behandelt wird, als hätte man eine ordentliche Lizenz abgeschlossen, die natürlich zu vergüten ist. Doch wonach bemisst sich diese Lizenz?

    Im Alltag begegnen mir dabei häufig Laien, aber auch Rechtsanwälte, die offensichtlich Details der Lizenzanalogie nicht kennen. Vielmehr verwechselt man die Berechnung des Schadensersatzes gerne schnell mit der schematischen Anwendung irgendwelcher Vergütungsrichtlinien. Das funktioniert so aber nicht, im Folgenden einige Ausführungen zur Anwendung der Lizenzanalogie im Urheberrecht.

    (mehr …)