Crowdsourcing und vor allem Crowdfunding sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das „Crowdfunding“ in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Insbesondere für „kleinere Anbieter“ und Entwickler bietet sich hier ein Zukunftsmarkt – mit rechtlichem Hintergrund. Hinweis: Natürlich kann es hier keine umfassende Analyse geben – vielmehr soll nur kurz angesprochen werden, worum es überhaupt geht.
Schlagwort: Lizenz
Rechtsanwalt für Lizenzrecht und Lizenzen: Eine Lizenz ist ein Vertrag zwischen dem Inhaber eines geistigen Eigentumsrechts und einem Dritten, der das Recht erhält, das geistige Eigentum unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Im IT-Recht und im Markenrecht sind Lizenzen von großer Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Software.
Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Gestaltung von Lizenzverträgen unterstützen und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Software klären. Dabei geht es um Fragen wie Nutzungsumfang, Haftung, Gewährleistung und Schutz des geistigen Eigentums. Auch im Markenrecht spielt die Lizenzierung eine wichtige Rolle, da Markeninhaber die Möglichkeit haben, ihre Markenrechte gegen Entgelt an Dritte zu lizenzieren.
In Deutschland gibt es spezielle Gesetze, die den Schutz des geistigen Eigentums und der Markenrechte regeln. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen dabei helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten. Insgesamt ist die Lizenzierung im IT- und Markenrecht ein komplexes Thema, das viele rechtliche Fragen aufwirft. Ein Fachanwalt für IT-Recht kann hier helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Fotorecht: Kann eine Einwilligung in eine Fotografie widerrufen werden?
Wenn jemand in eine Fotografie eingewilligt hat, stellt sich manchmal hinterher die Frage, ob er die Einwilligung (jederzeit) widerrufen kann. Dazu ist festzustellen, dass ein solch „willkürliches“ Widerrufsrecht grundsätzlich nicht zugestanden wird (Dreier/Schulze, §22 KUG, Rn.35). Vielmehr wird im allgemeinen verlangt, dass es einen hinreichenden und anzuerkennenden Grund für einen Widerruf geben muss.
(mehr …)GPL: Wie muss der Quelltext angeboten werden?
Der Streit um mögliche Verletzungen der GPL durch Android-Geräte geht weiter, wie Golem.de demonstriert. Dabei wird zunehmend deutlich, dass offensichtlich teilweise unbekannt und teilweise umstritten ist, welche Pflichten die GPL hinsichtlich der Quelltexte auferlegt. Eine kurze Darstellung.
Kann ein GPL-Verstoss geheilt werden?
Über Golem.de wurde ich auf einen Beitrag von Naughton aufmerksam, der in den Raum stellt, ob ein Verstoss gegen die GPLv2 überhaupt heilbar sein kann. Dazu liest man bei Golem
Ebenso unerheblich ist es, ob der Lizenznehmer danach seinen Fehler korrigiert. Die Lizenz bleibt nach dem ersten Verstoß ungültig.
Im Original bezieht sich Naughton auf den BestBuy-Fall:
In the Best Buy case, the SFC and SFLC argued that a violation of the GPLv2 immediately terminates a licensee’s right to distribute covered code and that the licensee cannot remedy its violation by providing the source code after the fact. The express permission of the relevant copyright holders is necessary to reestablish the licensee’s rights.
Diese Ansicht ist m.E. zwar vertretbar, aber keinesfalls zwingend. §4 („Section 4“) Satz 2 der GPLv2 stellt insoweit erst einmal klar:
Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License.
Das heisst: Wer ein Programm unter der GPL z.B. weitervertreibt, aber gegen die Vorgaben der GPL verstösst, dessen Nutzungsrechte erlöschen im Moment der Verletzung. Juristisch handelt es sich hierbei um eine auflösende Bedingung der Gewährung von Nutzungsrechten im Rahmen des §158 BGB.
Amtsgericht Göttingen: SIM-Lock entfernen ist strafbar
Nach dem AG Nürtingen hat nun auch das Amtsgericht Göttingen (62 DS 106/11) festgestellt, dass das Entfernen eines SIM-Lock eine Strafbarkeit, nämlich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) sowie Datenveränderung (§303a StGB) darstellt. Laut ersten Presseberichten ist das Thema damit aber erst der Auftakt, der Strafverteidiger hat wohl angekündigt, die nächste Instanz zu beschreiten.
Das Thema bleibt spannend, speziell da inzwischen das Entfernen des SIM-Locks ein finanzstarker Markt geworden ist: In Fällen wie den hier verhandelten bietet jemand gegen Bezahlung die Entfernung von SIM-Locks an. Es geht also nicht um den Privatnutzer, der auf Grund einer Anleitung aus dem Internet selber entsperrt, sondern um das gewerbliche Handeln, auch wenn es materiell-rechtlich keinen Unterschied im Rahmen der §§269, 303a StGB darstellt warum man den SIM-Lock entfernt.
Hinweise: Es gibt auch andere Entscheidungen dieser Art. So erwirkte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Strafbefehl gegen eine Privatperson, die einen SIM-Lock entfernte. Der BGH stellte in einem zivilrechtlichen Verfahren (I ZR 13/02) fest, dass ein Handyhersteller Unterlassungsansprüche gegen jemanden hat, der eigenmächtig entsperrte Handys veräußern möchte, da eine Markenverletzung vorliegt (so auch OLG Frankfurt a.M., 6 U 68/01). Neben den oben benannten Normen des StGB sind immer auch markenrechtliche sowie urheberrechtliche Ansprüche zu bedenken, die nicht nur zivilrechtliche sondern mitunter auch strafrechtliche Folgen haben können. Dabei hat der BGH bereits klar gestellt, dass man sich weder auf eine Erschöpfung nach §24 MarkenG, noch auf eine Fehlerberichtigung nach §69d UrhG berufen kann (BGH, I ZR 255/02).
(mehr …)
Grenzen der Formulierung in der Prozessberichterstattung
Das Landgericht Hamburg (325 O 217/10) hat am 17.03.2011 festgestellt, dass jedenfalls bestimmte Äußerungen im Rahmen einer Prozeßberichterstattung nicht hinzunehmen sind. So ist u.a. die Unterstellung von „Taktischen Falschaussagen“ ebenso zu unterlassen, wie der Satzteil
Als Beklagten-Vertreter verliert seine Kanzlei meist
Hierbei handelte es sich um falsche Tatsachenbehauptungen, die so nicht hinzunehmen waren. Anders nahm man es mit dem Satz
Die Geldentschädigungs-Forderungen sind sehr oft stark überhöht und selten durchsetzbar.
Hier sah das Gericht eine wertende Aussage, die als Meinungsäußerung nicht zu verbieten ist. Interessant war der Punkt, an dem sich um die Aussage
Für Joschka Fischer verlangte er 200.000,00 € Geldentschädigung. Die Parteien einigten sich auf 75.000,00 €
gestritten wurde.
Prozessberichterstattung

Rund um die Prozessberichterstattung finden Sie bei uns im Blog diverse Beiträge – unsere Strafverteidiger haben diesen Aspekt aus gutem Grund immer bei Strafverteidigungen im Blick:
- Prozessberichterstattung im Strafprozess
- Berücksichtigung von Berichterstattung bei der Strafzumessung
- Staatsanwaltschaft muss mit Pressemeldungen warten
- Prozessberichterstattung: Presse hat Anspruch auf Namensnennung Prozessbeteiligter
- Presse hat Anspruch auf anonymisierten Strafbefehl
- Grenzen der Formulierung in der Prozessberichterstattung
- Zulässigkeit von Öffentlichkeitsfahndung in Presse
- Der digitale Steckbrief
- Online-Fahndung nach Zeugen
Der Antragsteller sah hier in zwei Punkten Fehler, die einen Unterlassungsanspruch begründen sollten: Zum einen handelte es sich in der Sache um keine Geldentschädigung, sondern um eine fiktive Lizenzgebühr. Zum anderen waren nicht 200.000 Euro verlangt, sondern 250.000 Euro. Sprich: Der Prozessbeobachter berichtete auch noch teilweise positiver, letztlich aber falsch, und deswegen sei die Aussage zu unterlassen. Das Landgericht Hamburg weist das zurück:
Denn aus dem Umstand, dass die Forderung in der Äußerung unzutreffenderweise als „Geldentschädigung“ bezeichnet wird, während es sich tatsächlich um eine fiktive Lizenzgebühr handelte, wie auch aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung nicht mit € 250.000,00, sondern fälschlicherweise mit € 200.000,00 beziffert wurde, ergibt sich keine bzw. jedenfalls keine nennenswerte Beeinträchtigung des Rufes und des sozialen Geltungsanspruches der Klägerin. Eher ließe sich umgekehrt sagen, dass eine zutreffende Angabe der Höhe des geforderten Betrages das Vorgehen der Klägerin in jenem Fall noch unvorteilhafter erscheinen ließe. Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um Ungenauigkeiten in der Berichterstattung, von denen eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin nicht ausgeht. Eine Untersagung kommt daher nicht in Betracht.
Die Entscheidung aus Hamburg zeigt wieder einmal die fliessenden Grenzen zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung – und die Unsicherheiten für alle Beteiligten. Bei dem festgestellten Streitwert von 30.000 Euro und dem teilweise Obsiegen/Unterliegen beider Beteiligten, dürfte sich die Sache finanziell für keinen wirklich gelohnt haben. Letztlich bleibt die Gewissheit, dass – gerade bei sensiblen Berichten – möglichst jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden sollte.
Amtsgericht Nürtingen zum SIM-LOCK entfernen
Vor einiger Zeit schon hat Heise darauf aufmerksam gemacht, dass Staatsanwälte gegen einige ermitteln, die SIM-LOCKs aus ihren Handys entfernt haben. Nun gibt es bei denjenigen, die gewerbsmäßig SIM-LOCKs entfernen, kein Problem eine Strafbarkeit anzunehmen, bewegt man sich doch im Dunstkreis des §17 II Nr.2 UWG. Aber eine Strafbarkeit des Einzelnen, der einen SIM-LOCK durch einfache Eingabe eines Freischaltcodes beseitigt? Undenkbar. Oder?
BGH I ZR 114/06 – „Halzband“
Leitsatz
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen (LG München)
Das Landgericht (LG) München I hat am 15. März 2007 im Urteil (Az. 7 O 7061/06) über die rechtliche Einordnung und die Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen entschieden. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Weiterverkauf von Lizenzen für Software der Firma Oracle zulässig ist und welche Rechte der ursprüngliche Rechteinhaber geltend machen kann.
(mehr …)
Standardsoftware als Ware
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Oktober 2008 in der Entscheidung IX R 23/08 klargestellt, dass Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, als bewegliche Sache und damit als „Ware“ im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Standardsoftware beschäftigen.
(mehr …)Namensnennung von Programmierern
Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 14/07) hat in einem Urteil entschieden, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, bestimmte Bezeichnungen in Bezug auf eine Hotelsoftware nicht mehr zu verwenden. Die Klägerin hatte die Beklagten verklagt, da sie ihre Urheberrechte verletzt sah.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin Urheberrechte an der Software besitzt. Das Programm erfüllt die Voraussetzungen für Urheberrechtsschutz, da es sich um ein komplexes Computersystem handelt, das von einer Mehrzahl von Programmierern entwickelt wurde.
(mehr …)
Urheberrechtsverletzungen und Lizenzkonformität bei GPL
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-06 O 224/06) aus dem Jahr 2006 beleuchtet präzise die rechtlichen Aspekte rund um die GNU General Public License (GPL) und die Einhaltung von Lizenzbedingungen. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Verbreitung von Open-Source-Software auf und klärt die Verantwortlichkeiten von Unternehmen, die GPL-lizenzierte Software in ihren Produkten verwenden. Neben der Bewertung von Urheberrechtsverletzungen lag ein Schwerpunkt auf der Frage, inwiefern Verstöße gegen die GPL rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
(mehr …)

