Ganz aktuell hat sich das AG Köln in einem von mir vertretenen Fall deutlich – und äusserst unattraktiv für Abmahner – postiert. Es geht um eine Klage nach der Abmahnung des „Tauschens“ eines Pornographischen Films in einer „Tauschbörse“. Natürlich wurde erst einmal in München geklagt, nachdem ich die örtliche Zuständigkeit rügte kam es dann nach Köln.
Schlagwort: Lizenz
Rechtsanwalt für Lizenzrecht und Lizenzen: Eine Lizenz ist ein Vertrag zwischen dem Inhaber eines geistigen Eigentumsrechts und einem Dritten, der das Recht erhält, das geistige Eigentum unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Im IT-Recht und im Markenrecht sind Lizenzen von großer Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Software.
Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Gestaltung von Lizenzverträgen unterstützen und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Software klären. Dabei geht es um Fragen wie Nutzungsumfang, Haftung, Gewährleistung und Schutz des geistigen Eigentums. Auch im Markenrecht spielt die Lizenzierung eine wichtige Rolle, da Markeninhaber die Möglichkeit haben, ihre Markenrechte gegen Entgelt an Dritte zu lizenzieren.
In Deutschland gibt es spezielle Gesetze, die den Schutz des geistigen Eigentums und der Markenrechte regeln. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen dabei helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten. Insgesamt ist die Lizenzierung im IT- und Markenrecht ein komplexes Thema, das viele rechtliche Fragen aufwirft. Ein Fachanwalt für IT-Recht kann hier helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Werberecht: Zum Nutzungsrecht an Werbeplakaten
Ich habe eine betagte Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf (43 C 88/87) gefunden zur Frage der Nutzungsrechte bei Werbeplaketen. Dabei ging es um die Frage der Verwendung der Werbeplakate – ob diese nur auf Litfaßsäulen verwendet werden durften oder auch auf anderen Werbeflächen:
Die Beklagte war nicht berechtigt, das von der Klägerin entworfene Plakat für andere Werbeflächen als Litfasssäulen zu verwenden. Die Behauptung der Beklagten, es sei – entgegen dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung – bei Auftragserteilung besprochen worden, dass das Plakat nicht nur für Litfasssäulen sondern auch für andere Werbeflächen bestimmt sei, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die Zeugen X und X haben zwar ausgesagt, es sei bei Vertragsschluss nicht davon die Rede gewesen, dass das Plakat nur für Litfasssäulen bestimmt sei. Ihre Aussagen reichen jedoch im Hinblick auf die Aussage der Zeugin X zum Nachweis für die Behauptung der Beklagten nicht aus. Die Zeugin hat erklärt, der Zeuge X habe ein Plakat für Litfasssäulen bestellt. Es ist deshalb von dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung auszugehen. Danach durfte die Beklagte das Plakat nur für Litfasssäulen verwenden. Denn das Nutzungsrecht kann Dritten in der verschiedensten Modifikationen überlassen werden, räumlich und inhaltlich beschränkt (vgl. Fromm/Nordemann, 6. Aufl. 1986 Bem. 2 vor § 31 UrhG). Ein Nutzungsrecht, das weder erforderlich noch ausdrücklich eingeräumt ist, verbleibt beim Urheber (Fromm/Nordemann, 6. Aufl. 1986, Bem. 9 zu §§ 31, 32 UrhG). Wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Fotos ergibt, sind die Plakate nicht nur für Litfasssäulen verwendet worden.
Copyleft bei Opensource-Lizenz
Copyleft in Opensource-Lizenz: Die Idee des „Copyleft“ – als sprachliche Anspielung auf „Copyright“ – geht dahin, dass eine einmal frei lizenzierte Software immer einer Lizenz mit entsprechenden Lizenzbedingungen unterliegen muss. Der Grundgedanke ist zum einen, dass Software die einmal frei entwickelt wurde, nicht dem „freien Markt“ wieder entzogen werden kann. Zum anderen geht es darum, dass derjenige der einen Nutzen aus dieser Software zieht und die Software gegebenenfalls modifiziert, dies dann auch anderen zur Verfügung stellen muss.
Somit wird dann in Lizenzen mit „Copyleft“ vorgesehen, dass die Software zwar frei verwendet und modifiziert werden kann, aber die bisherige Lizenz oder eine kompatible Lizenz weiterverwendet werden muss. Wer das nicht tut, der verliert das Nutzungsrecht. Das Ergebnis ist, dass Software durch diese Lizenz „infiziert“ wird, man spricht insoweit auch von einer „viralen Lizenz“.
(mehr …)Softwarerrecht: CPU-Klausel verträgt sich mit Mehrkern-CPUs
Das Landgericht Frankfurt am Main (3-12 O 24/11) hat eine zwar nicht überraschende aber dennoch nicht minder interessante Entscheidung getroffen: Es ging um eine Software Lizenz mit CPU-Klausel, die vorsah, dass die betroffene Software nur auf einem System mit einer CPU eingesetzt werden darf.
Nun kam es zum Streit, weil die Software auf einem System zum Einsatz kam, dass zwar einen Prozessor-Chip hatte, dieser aber mehrere „Cores“. Technisch gesehen handelt es sich dabei um vollkommen eigenständige Prozessoreinheiten, auch wenn sich die Kerne – auf dem gleichen Chip liegend – regelmäßig noch einzelne Elemente, wie etwa den Cache, teilen.

Gebrauchte Software und Computerspiele: Verkauf gebrauchter Spiele ist zulässig
Es wird darauf hingewiesen, dass Sony angeblich den Weiterverkauf gebrauchter Playstation-Spiele untersagen möchte. Erstaunlich ist, dass Software-Anbieter weiterhin derartige Klauseln einsetzen, obwohl sie inzwischen wohl umfassend rechtswidrig und damit unwirksam sein werden. Um es kurz zu machen: Ein blindes Untersagen des Verkaufs von Software funktioniert innerhalb der EU nicht. Wer Computerspiele oder Konsolenspiele gekauft hat, darf diese weiterverkaufen, anderslautende AGB von Anbietern sind unschädlich.
(mehr …)Mehr zum Spielerecht bei uns:
- Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele
- Schutzfähigkeit von Spielidee oder schriftlich niedergelegter Spielanleitung
- Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen
- Gebrauchte Software und Computerspiele: Verkauf gebrauchter Spiele ist zulässig
- Cheat-Software: BGH legt dem EUGH Frage zum Schutzbereich eines Computerprogramms vor
- Markenrecht: Keine Markeneintragung für Abbildung eines Spielbretts
- Anbieter eines Online-Spiels hat wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Bot-Anbieter
- Schutz von Technologien

Haftung der Werbeagentur bei Erstellung einer Webseite
Es ist so selbstverständlich – sollte man meinen: Wer sich für seine erbrachte Leistung entlohnen lässt, sollte bei der Bemessung seines Lohns auch immer im Auge haben, welche dauerhaften Risiken bestehen, die ggfs. aufgefangen werden müssen. Mich erschrickt dabei zunehmend, wie viele Agenturen oder Einzelunternehmer Designs oder ganze Webseite entwerfen und dabei schlicht unrealistisch abrechnen.
(mehr …)Urheberrechtlicher Schutz von AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen können urheberrechtlich geschützt sein: Dabei ist es im wirtschaftlichen Verkehr keine Seltenheit, dass wer AGB benötigt, gerne solche AGB kopiert, die ein Konkurrent nutzt – was bei dem passt, kann ja so falsch nicht sein. Manchmal werden auch AGB von ganz anderen Anbietern kopiert und „irgendwie“ passend gemacht. Das erste grosse Problem dabei: Was da am Ende rauskommt ist schlichtweg Murks, regelmäßig stümperhaft, hilft nix und schadet nicht selten auch noch, da fehlerhafte AGB im Verbraucherverkehr abgemahnt werden können.
Hinzu kommt aber der urheberrechtliche Aspekt beim Kopieren von AGB: Ausformulierte AGB können urheberrechtlich geschützt sein, jedenfalls dann, wenn sie sprachlich mit der notwendigen Schöpfungshöhe erstellt sind und sich letztlich erheblich von „Standardwerken“ absetzen (so etwa das OLG Köln, 6 U 193/08 und das Landgericht Köln, 14 O 254/12).
Beachten Sie dazu auch: Zum urheberrechtlichen Schutz von Vertragsformularen insgesamt.
(mehr …)ACTA und strafrechtliche Sanktionen der EU

Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz
In der Entscheidung vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 70/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Fragen zur Rückfallklausel im Urheberrecht und zum Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz behandelt. Die Entscheidung ist besonders relevant für die Praxis der Lizenzvergabe und die rechtliche Sicherheit von Unterlizenznehmern.
(mehr …)Abmahnung wegen GPL Verstoss in Form von Linux Firmware mit initrd und netfilter
Ich hatte das Thema in der Vergangenheit bereits mehrmals angesprochen: Wer Opensource-Software nutzen möchte, muss darauf achten die zugehörigen Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere da bei der Firmware verbreiteter Hardware gerne in irgendeiner Form auf Linux zurückgegriffen wird, muss daran gedacht werden, dass bei Auslieferung der Hardware die Bedingungen der GPL (Version 2) einzuhalten sind.
Nachdem das Landgericht Berlin bestätigt hat, dass auf Linux basierende Softwarepakete in der Gesamtheit der GPL unterliegen (siehe hier von mir dazu) zeigt sich das häufig unterschätzte Risiko in diesem Bereich.
(mehr …)GNU General Public License: GPL ist mit deutschem Recht vereinbar
Es gibt zwei ältere wegweisende Entscheidungen in der deutschen Rechtsprechung, die sich mit der Wirksamkeit der GPL – damals noch mit der GPLv2 – beschäftigt haben und hier der Vollständigkeit halber erwähnt seien: Die Entscheidung des LG Berlin (16 O 134/06) aus dem Jahr 2006 und natürlich die Entscheidung des LG München I (21 O 6123/04) aus dem Jahr 2004. Kurz kann man feststellen, dass beide Entscheidungen zu dem Ergebnis kamen, dass die GPL grundsätzlich wirksam ist. Etwas ausführlicher betrachtet findet man hier, gerade beim LG München I, die wesentlichen damaligen Fragen beantwortet:
- Wer seine Software der GPL unterstellt, verzichtet nicht auf sein Urheberrecht. Das Ergebnis ist, dass eine der GPL unterstellte Software auch nur im Rahmen der GPL (oder eines sonstigen eingeräumten Nutzungsrechts) genutzt werden kann – man kann nicht erklären, dass ein „Verzicht auf Urheberrechte“ vorliegt und die Software damit quasi „herrenlos“ ist.
- Der „Rechterückfall“ der GPL im Fall eines Verstosses gegen die Nutzungsbedingungen der GPL ist rechtswirksam, was bedeutet, dass das Nutzungsrecht entfällt wenn man die Regeln der GPL nicht einhält. (Dazu bei uns: Wie kann ein GPL Verstoß geheilt werden?)
- Bei den Regeln der GPL handelt es sich nach deutschem Recht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Prüfung der §§305ff. BGB unterliegen. Dass die AGB dabei verbindlich nur in englischer Sprachfassung vorliegen, ist kein Problem, da „Englisch in der Computerindustrie die gängige Fachsprache ist“ (so das LG München I), wobei man sich das Hintertürchen offen lässt, wie es gegenüber Verbrauchern aussieht.
- Das Prinzip des Copyleft begegnet ausdrücklich keinen Bedenken.
Softwarerecht bei uns

Das Softwarerecht samt Rechtsfragen rund um Open Source ist die große Leidenschaft von Rechtsanwalt Jens Ferner; entsprechend finden Sie auf unserer Seite Unmengen von Informationen rund um Rechtsfragen von Software sowie Beratung zu Softwarerecht und Opensource-Software:
- Rechtsfragen in IT-Projekten
- Rechtsfragen zu Computerspielen
- Cybersicherheit in der Software-Lieferkette und SBOM
- Urheberrechtlicher Schutz von Software und Urheberrecht in der Softwareentwicklung mit Arbeitnehmer
- Copyleft bei Opensource-Software
- Opensource-Software-Compliance und OSS-Rechtsfragen
- Haftung bei Opensource-Software
- Softwareupdates im Vertragsrecht
- CE-Kennzeichen für Software
- Man sollte in jedem Fall unsere Übersichten mit EUGH-Rechtsprechung und BGH-Rechtsprechung zum Thema gebrauchte Software gelesen haben
- GNU GPL und deutsches Recht
- Produkthaftung: Opensource Software sowie kommerzielle Software & KI
- Schutz von KI
- Fortbestand der Unterlizenz nach Untergang der Hauptlizenz
- Haftung für Chatbot
Wozu nichts gesagt wurde ist der umfassende Haftungsausschluss, der jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung mit deutschem Recht in dieser Form – jedenfalls gegenüber Verbrauchern – wohl nicht vereinbar ist (siehe dazu nur den Bundesgerichtshof, VIII ZR 174/12, hier bei uns). Rechtsprechung dazu fehlt, die Sichtweise der Literatur zum Thema, die einen Schenkungsvertrag annimmt und damit eine Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit überzeugt allerdings.
Urheberrecht: Keine Rückrufverpflichtung von Software wenn nicht ausdrücklich in Unterlassungserklärung vorgesehen
Das LG Bochum (8 O 293/09) hat entschieden, dass man in eine Unterlassungserklärung bzgl. einer Software nach einem Lizenzverstoß keine Rückrufverpflichtung „hineinlesen“ kann,wenn diese nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Unterlassungsverpflichtung bezieht sich insofern alleine auf den Lizenzverstoß. Die Entscheidung ist insofern relevant, als dass sich die Frage stellt, ob bei unterlassenem Rückruf aus dem Handel erneute Verletzungen vorliegen, die sodann zur Vertragsstrafe führen. Das bedeutet, dass man als Programmierer bzw. Rechteinhaber entsprechend umsichtig sein muss, wenn man seine Rechte effektiv umsetzen möchte.
Das LG Bochum dazu:
Eine ausdrückliche Verpflichtung zum Rückruf enthält diese Erklärung nicht. Eine derartige Verpflichtung ist auch nicht konkludent vereinbart. Hiergegen spricht zunächst, daß die Verpflichtung zum Rückruf dem Schuldner im allgemeinen und im vorliegenden Fall gerade auch der Beklagten umfangreiche Handlungspflichten auferlegt, die sich nicht allein im Wege der Konkludenz ergeben können, sondern einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfen. Denn der Rückruf hätte die Beklagte vor erhebliche logistische Probleme gestellt, da die Software „N“ in hohen Stückzahlen an den Einzelhandel ausgeliefert war und die Produktmengen und die Produktart eine zuverlässige Kontrolle eines erfolgreichen Rückrufs kaum zuließen.
Es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte das Risiko einer u. U. vielfachen Inanspruchnahme aus der Vertragsstrafe bei zu befürchtenden erfolgreichen Testkäufen eingehen wollte. Vielmehr ergibt sich aus der Wendung „für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung“, daß sich die Beklagte gerade nicht auch hinsichtlich in der Vergangenheit angelegter Verstöße unterwerfen, sondern nur künftige Rechtsverletzungen unterbinden wollte. Diese Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 27.03.2009 ist umso mehr geboten, als die Neuregelung des § 98 UrhG ( erstmals ) einen Rückrufanspruch statuiert, so daß bei Fehlen einer ausdrücklichen Rückrufverpflichtung grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Parteien eine derartige Verpflichtung gerade nicht vereinbaren wollten.
LG Bochum: Verstoss gegen LGPL ist Urheberrechtsverletzung
Das Landgericht Bochum (8 O 293/09) hat im Übrigen – wenig überraschend – bestätigt, dass eine Verletzung der Lizenzbedingungen der GNU Lesser General Public License („LGPL“) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung selbst ist hinsichtlich der Lizenzrechtlichen Frage wenig ergiebig, da zwischen den Parteien der Lizenzverstoß unstreitig war – insofern erschöpft sich die Entscheidung darin, dass die Bedingungen der LGPL in Deutschland Bestand haben.
Es gibt also bei der Verwendung von LGPL-Software in proprietärer Software nur den allgemeinen Hinweis, zwingend die Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere ist sich vor dem immer noch verbreiteten Irrtum zu bewahren, LGPL SOftware sei „vogelfrei“ – tatsächlich gibt es auch hier zu beachtende Bedingungen, seien sie auch „weniger“ als bei der rigiden GPL.
Übrigens: Die Verwender wollten sich damit verteidigen, die enthaltene, unter der LGPL stehende Bibliothek, sei lediglich „vergessen“ worden und ohne jegliche Funktionalität. Tatsächlich kann so etwas geschehen, etwa wenn man im Entwicklungsprozess auf externe Bibliotheken setzt, diese ersetzt und schlicht vergisst, die entsprechenden Dateien zu löschen. Das Gericht hat aber gleichwohl – zu Recht – entschieden, dass dies nichts am Urheberrechtsverstoß ändert. Insofern sei daran erinnert, dass jedenfalls der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist!
Zum Thema
Streitwert bei Urheberrechtsverletzung: Doppelter Lizenzsatz als Streitwert
Wie ist aussergerichtlich der Gegenstandswert – oder im streitigen Verfahren der Streitwert – bei einer Urheberrechtsverletzung festzusetzen ist, ist streitig. Gerade bei der Verwendung eines fremden Produktfotos für einen Verkauf im Internet wird dies in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gesehen:
(mehr …)Während in jüngster Zeit das OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 Az. I – 22 W 58/12) und das OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) bei Verwendung der Fremdbilder für einen Privatverkauf im Internet den Streitwert auf das Doppelte des vom Antragstellers angegebenen Lizenzsatzes festgesetzt haben, hat das OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11) bei Verwendung des Lichtbildes durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte einen Wert von 3.000,- € für angemessen erachtet. Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 24 W 100/10) den Streitwert für ein Verfahren betreffend eine Unterlassungsverfügung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung einer Produktfotografie auf der Internetseite eines Webshops auf 6.000,- € festgesetzt.
OLG Nürnberg, 3 W 81/13Wettbewerbsrecht: Versicherung kann KFZ-Sachverständige nicht zu Nutzungsrechten an Fotos zwingen
Die von Sachverständigen für ihre Gutachten angefertigten Fotos unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz (dazu bereits hier bei uns). Damit stellt sich für KFZ-Versicherungen das Problem, dass diese ohne Einwilligung des Sachverständigen die Fotos nicht verwenden können, um sie in Restwertbörsen einzustellen. Nunmehr entwickelte sich mitunter die Praxis, in AGB eine solche Einwilligung abzuringen, wobei mehr oder minder deutlich suggeriert wurde, dass ohne Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos ggfs. keine Kostenerstattung stattfinden würde (was nicht rechtmässig wäre).
Dem hat das OLG Celle (13 U 188/11) einen Riegel vorgeschoben und festgestellt, dass es sich hierbei um eine grundsätzlich wettbewerbswidrige Praxis handelt:
Die Entscheidungsfreiheit wird erheblich beeinträchtigt. Hierzu genügt nicht die Eignung zu einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, vielmehr müssen die zu befürchtenden Nachteile so erheblich sein, dass sie den (sonstigen) Marktteilnehmer veranlassen können, die von ihm erwartete geschäftliche Entscheidung zu treffen (vgl. Köhler in ders./Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 1.21 i. V. m. 1.4). Das setzt voraus, dass für den Eintritt der Folge eine gewisse objektive Wahrscheinlich besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3992/08, juris Rn. 68). So liegt es hier. Zwar ist in dem Anschreiben der Beklagten zu 1 lediglich davon die Rede, dass die sich aus der Nichterteilung der Einwilligung ergebenden Folgen im Einzelfall geprüft würden. Allerdings weist die Beklagte zu 1 darauf hin, dass die Gutachten aus ihrer Sicht möglicherweise nicht prüfbar seien. Daraus folgt aus Sicht der Sachverständigen zwanglos die Ankündigung, im Rahmen der Schadensabwicklung jedenfalls nicht den Gebührenanspruch des Sachverständigen auszugleichen. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger, beziehungsweise nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG vom Versicherer nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, juris Rn. 17). Falls das Gutachten mangels Eignung im Rahmen der außergerichtlichen Schadensabwicklung nicht verwertet werden sollte, wird es zum Streit darüber kommen, wer letztlich die Kosten des Sachverständigen zu tragen hat. Naheliegend ist ferner, dass dem Geschädigten ein höherer Restwert angerechnet wird und er zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf einen Rechtsstreit angewiesen ist. Das wiederum würde dazu führen, dass die Sachverständigen, die ihre Einwilligung nicht erteilen, aufgrund der befürchteten Verzögerung oder Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung künftig von Geschädigten nicht mehr beauftragt werden.
