Amtsgericht Nürtingen zum SIM-LOCK entfernen

Vor einiger Zeit schon hat Heise darauf aufmerksam gemacht, dass Staatsanwälte gegen einige ermitteln, die SIM-LOCKs aus ihren Handys entfernt haben. Nun gibt es bei denjenigen, die gewerbsmäßig SIM-LOCKs entfernen, kein Problem eine Strafbarkeit anzunehmen, bewegt man sich doch im Dunstkreis des §17 II Nr.2 UWG. Aber eine Strafbarkeit des Einzelnen, der einen SIM-LOCK durch einfache Eingabe eines Freischaltcodes beseitigt? Undenkbar. Oder?

Via Rechtslupe werde ich auf ein Urteil des AG Nürtingen (13 Ls 171 Js 13423/08) aufmerksam, das u.a. eine Strafbarkeit nach §303a StGB angenommen hat. Nun ist natürlich die grosse Frage, ob das so wirklich vertretbar ist.

Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit bis zu zwei Jahren oder mit bestraft.

Blicken wir auf das Tatobjekt. Mit dem SK-Rudolphi kommt als Tatobjekt somit in Frage:

Objekt der Tat sind Daten, an denen ein fremdes Nutzungsrecht besteht.

Als solches Nutzungsrecht kommen auch schuldrechtliche Beziehungen in Betracht, letztlich ist jedes Nutzungsrecht das (zumindest teilweise) einem anderen zusteht ausschlaggebend.

Man wird an diesem Punkt nicht umhin können, auf die Details der vertraglichen Vereinbarung zu blicken. Im Regelfall – so kenne ich es jedenfalls – schliesst man bei Erwerb von Handy und Abschluss des Vertrages mit seinem Provider via AGB die vertragliche Vereinbarung, dass nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Zahlung eine „Entsperrung“ möglich ist. Ggfs. auch früher, wenn man eine Abschlagszahlung o.ä. leistet.

In diesem Fall wird man m.E. problemlos ein „fremdes Nutzungsrecht“ (hier: schuldrechtlicher Natur) annehmen können. Man mag nun überlegen, ob sich dieses Nutzungsrecht teilweise auf die gesamte Software & Hardware oder nur auf den konkreten Programmcode der Entsperrung bezieht. Letztlich ist das im Rahmen des §303a StGB aber bedeutungslos, da nur die 100%ige alleinige Befugnis ausschlaggebend wäre. Es steht dabei auch nicht im Wege (SK-Rudolphi, Rn.6), dass man selbst ggfs, über das Gerät als solches Verfügungsbefugt ist: Eine Verfügungsbefugnis am Gerät ändert nichts an einem (teilweise) fremden Nutzungsrecht.

Bei den Handlungsvarianten (löschen, unbrauchbar machen & Co.) mag man sich streiten, was letztlich vorliegt – ich sehe aber beim „Verändern“ der Daten kein Problem. Mit dem SK-Rudolphi wird diese Variante so beschrieben:

Es muss lediglich durch den Austausch der ursprünglichen gegen neue Daten zu einer Bedeutungsverschiebung innerhalb des datenförmig Ausgedrückten gekommen sein.

Dass eine Veränderung der Daten stattgefunden hat, liegt bei der Entsperrung nach meinem Dafürhalten somit im Ergebnis auf der Hand.

Auch die positiv festzustellende Rechtswidrigkeit im Rahmen des §303a StGB sehe ich eher problemlos: Verlangt wird ein handeln ohne oder gegen den Willen des Berechtigten, was gleichsam anzunehmen ist.

Zuletzt ist auch im Bereich des Vorsatzes festzustellen, dass die Anforderungen eher mau sind: Verlangt wird nur ein eventual-Vorsatz, das heisst: Eine feste Gewissheit ist nicht einmal nötig beim Täter, vielmehr muss man sich denken können, hier wohl etwas verbotenes zu tun. Ebenso muss man sich über die genauen Hintergründe des Nutzungsrechts (Wer hat nun woran welches Recht) nicht im Klaren sein, es genügt zu glauben, dass man ohne Zustimmung das alles nicht darf. Auch der , vermeintlich handeln zu dürfen, ist als vermeidbarer (Subsumtions-)Irrtum letztlich nicht ausschlaggebend.

Daher bei mir im Fazit: Strafbarkeit nach §303a StGB wenn man im Internet nach „Freischalt-Codes“ sucht und diese nutzt? Ja. Wer das an dieser Stelle verneinen will, der sei auf den Sinn des §303a StGB (nach Sk-Rudolphi) verwiesen, der m.E. eindeutig betroffen ist:

§ 303a schützt also das Nutzungsrecht an Daten davor, durch Eingriff in die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeitenbeeinträchtigt zu werden

In der Realität aber, wenn man keine externen Dienstleister zum Entsperren nutzt, dürfte es freilich schwierig sein, die Tat nachzuweisen bzw. einem konkreten Täter zuzuordnen.

Sofern das Gericht im hier angesprochenen Urteil aber auch eine Strafbarkeit nach §269 StGB annimmt, möchte ich Skepsis anmerken. Jedenfalls erkenne ich nicht ohne fragwürdige gedankliche Kniffe, wo ich in der reinen Sperrung als solcher eine verkörperte Gedankenerklärung sehen will. Zwar mag man verschiedene Interpretationen andenken, warum nun gesperrt wurde. Letztlich aber erschöpft sich die Sperrung als solche in der technischen Tatsache, dass gesperrt wurde – nicht mehr, nicht weniger. Den §269 StGB will ich hier nicht heranziehen.

Wenn man es dennoch tut (wie das AG Nürtingen und inzwischen auch das AG Göttingen), ist der §269 III StGB zu beachten, der eine entsprechende Anwendung des §267 III, IV StGB vorsieht. Das ist gerade dann, wenn massenhaft SIM-Locks entfernt werden relevant, weil darüber u.a. eine gewerbsmässige und bandenmässige Begehung als erweiterter Tatbestand mit empfindlicheren Sanktionen möglich ist. Wenn man das bejaht, wird man bei einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe landen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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