Schlagwort: GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Sie besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern, die der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug Anteile an der GmbH erhalten. Wir sind im Bereich der GmbH ausschließlich strafrechtlich und IT-rechtlich tätig, also beratend im Wirtschaftsstrafrecht, als Strafverteidiger oder im Bereich des Softwarerechts.

Strafrechtliche Probleme können sich für eine GmbH und ihre Gesellschafter insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:

Insolvenzdelikte: Wenn eine GmbH zahlungsunfähig ist und dennoch weiter Verbindlichkeiten eingeht oder Vermögen beiseite schafft, kann dies als Insolvenzstraftat gewertet werden.
Steuerdelikte: Eine GmbH kann sich strafbar machen, wenn sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, z.B. durch Steuerhinterziehung oder -verkürzung.
Wirtschaftsdelikte: Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Untreue oder Bestechung können auch im Zusammenhang mit einer GmbH auftreten, z.B. wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer die Gesellschaft oder Dritte schädigen.
Arbeitsstrafrecht: Eine GmbH kann sich auch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verstößen strafbar machen, z.B. durch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder den Arbeitsschutz.
Produkthaftung: Wenn eine GmbH Produkte herstellt oder vertreibt, können sich auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Produkthaftungsfällen ergeben, z.B. wenn Produkte fehlerhaft sind und dadurch Schäden entstehen.

Es ist daher wichtig, dass GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Pflichten im Unternehmen kennen, um strafrechtliche Probleme zu vermeiden. Es kann sinnvoll sein, sich bei der Gründung und Führung einer GmbH anwaltlich beraten zu lassen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten erfolglos

    Am 1. August 2010 ist das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit vom 23. Juli 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten.

    Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Raucherin und besucht mehrmals wöchentlich Gaststätten. Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt eine Gaststätte und erzielt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes durch geschlossene Gesellschaften, die in abgetrennten Räumen stattfinden. Die Beschwerdeführerin zu 3), eine GmbH, betreibt ein „Pilslokal“ mit einer
    Fläche von weniger als 75 m2 und macht geltend, sie beschäftige nur Raucher und es würden „nur rauchende Gäste eingelassen“.

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in ihrer
    allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 1746/10). Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt weder die Beschwerdeführerin zu 1) als Raucherin noch die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) als Inhaberinnen von Gaststätten in ihren Grundrechten.
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  • BGHZ 91, 324 – Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Es handelt sich um die praktische Umsetzung des gedachten Lehrbeispiels der „Trierer Weinversteigerung“: Wann soll ein fehlendes Erklärungsbewusstsein schaden, also das Vorhandensein einer Willenserklärung verhindern? Der BGH entwickelt in dieser (überraschend späten) Entscheidung den Vertrauensschutz als Basis der Wertung.

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  • Rundfunkgebühr ist nur dort zu entrichten, wo die Geräte auch stehen

    Auf den ersten Blick kurios, auf den zweiten gar nicht abwegig: Es kann durchaus vorkommen, dass ein Rundfunkgerät an einem anderen Ort steht, als der „Halter“ seinen Wohnsitz hat. Das erste was dazu einfällt ist z.B. die Ferienwohnung. Wie damit bei juristischen Personen umzugehen ist, hatte jetzt das VG Hamburg (10 K 2474/09) zu entscheiden. Hintergrund: Ein Unternehmen firmiert als GmbH mit Sitz in Hamburg und unterhält in Brandenburg ein Hotel, das damit wirbt, dass es einen Fernsehanschluss gibt. Das Unternehmen wird nun im Auftrag des NDR angeschrieben – verweist aber darauf, dass man selbst in den Räumen in Hamburg keine Empfangsgeräte bereit hält. Zuständig ist wenn, dann der rbb (Rundfunkanstalt u.a. in Brandenburg).

    Das Verwaltungsgericht stimmt dem zu:

    Als juristische Person (§ 13 GmbHG) hat die Klägerin zwar ihren Sitz in Hamburg (vgl. § 4a GmbHG); sie wohnt damit aber nicht in Hamburg und hält sich hier auch nicht ständig auf. Diese beiden Varianten des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV bezeichnen – im Unterschied zu Rechtsbegriffen wie „Wohnsitz“ oder „Sitz“ – rein tatsächliche Verhaltensweisen, die auf natürliche, nicht aber juristische Personen zugeschnitten sind (vgl. auch Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 3 RGebStV Rn. 32). Eine entsprechende Anwendung einer dieser Varianten auf juristische Personen verbietet sich angesichts einer fehlenden Regelungslücke: Zur Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegen juristische Personen (aber nicht nur gegen diese) sind nach der dritten Variante des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV auch die Landesrundfunkanstalten ermächtigt, in deren Anstaltsbereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (vgl. Gall, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 25.09.2007, 10 K 127/07 in juris).

    Diese dritte Variante des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV ist im Falle der Klägerin im Verhältnis zum beklagten NDR nicht erfüllt. Unstreitig hält die Klägerin im Anstaltsbereich des NDR keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit. Sie täte das mit den Geräten, für die der NDR die streitigen Gebühren festgesetzt hat, im Bereich des rbb Radio Berlin-Brandenburg – allein diese Landesrundfunkanstalt kann demnach zur Gebührenfestsetzung gegenüber der Klägerin befugt sein.

  • Insolvenz: Genehmigung von und Widerspruch gegen Lastschriften

    Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.

    Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49).

    Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.

    Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.

    Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent. (mehr …)

  • Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. (mehr …)

  • Bundesgerichtshof zu Gesellschafterausschluss in GmbHs

    Bundesgerichtshof zu Gesellschafterausschluss in GmbHs

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 14. März 2005 (Az. II ZR 153/03) eine bedeutsame Entscheidung zur Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters in einer GmbH getroffen. Dabei klärte das Gericht die Grenzen der gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten und unterstrich die Bedeutung sachlicher Gründe für den Ausschluss von Mitgesellschaftern. Der Fall beleuchtet die Abwägung zwischen gesellschaftsrechtlicher Bindung und unternehmerischer Freiheit und ist für Führungskräfte in Unternehmen von erheblichem Interesse.

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  • Was ist bei der Schadensermittlung durch den Tatrichter zu beachten?

    Der Grundsatz, daß sich der Tatrichter seiner Aufgabe, eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen darf (BGH, Urt. v. 17.2.1998 – VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633), gilt auch im Bereich der Vertragshaftung.

    BGH, Urteil vom 26.7.2005, Az: X ZR 134/01

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  • Wie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?

    Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.

    Urteil vom 27.9.2005, Az: XI ZR 216/04

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  • Grundloser Ausschluss des Gesellschafters

    • In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen („Hinauskündigungsklauseln“), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
    • Dieser Grundsatz steht einem sog. Mitarbeitermodell nicht entgegen, bei dem einem verdienten Mitarbeiter des Gesellschaftsunternehmens – unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nennwerts – eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat.
    • Diese Regelung ist keine unzulässige Kündigungserschwerung im Sinne der zu § 622 Abs. 6 BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze.
    • Auch die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den Erwerb des Anteils gezahlt hat, und damit sein Ausschluss von etwaigen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen ist grundsätzlich zulässig.

    BGH, Urteil vom 19.9.2005, Az: II ZR 342/03

  • Anteilseinziehung bei GmbH: Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich

    Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils gegen Abfindung und dessen Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter bedarf keiner notariellen Beurkundung.

    Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Klage eines GmbH-Gesellschafters zurück. Dessen Gesellschaftsanteil war gegen Zahlung einer Abfindung eingezogen und zu je 1/2 auf die verbleibenden Gesellschafter übertragen worden. Der Gesellschafter hielt den in seiner Abwesenheit gefassten Beschluss für nichtig, zumindest aber für mit der Anfechtungsklage angreifbar.
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  • Unternehmensgegenstand: „Handel mit Waren aller Art“ ist nicht eintragungsfähig

    Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag einer GmbH als „Handel mit Waren aller Art“ kann wegen unzureichender Individualisierung nicht im Handelsregister eingetragen werden.
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  • Handelsregister: Richtiger Löschungsantrag bei Ausscheiden eines Geschäftsführers

    Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister muss von den Geschäftsführern der GmbH in vertretungsberechtigter Zahl abgegeben werden. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch Gesamtvertretung, reicht die Unterzeichnung der Anmeldung durch den späteren Alleingeschäftsführer nicht aus.
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  • Firmierung: „Profi-Handwerker GmbH“ ist unzulässig

    Die Firma „Profi-Handwerker GmbH“ ist mangels hinreichender Unterscheidungskraft unzulässig. Mit dieser Begründung lehnte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister ab. Zwar gehe das Handelsgesetzbuch grundsätzlich davon aus, dass ein Kaufmann seine Firma frei gestalten könne.
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  • Wettbewerbsverbot: Gesetzliche Regeln gelten auch für Subunternehmer

    Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.
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  • Gesellschaftsgründung: Gründerhaftung bei Geschäftsfortführung trotz Scheiterns der Gründung

    Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, so haften die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, wenn sie die Geschäfte trotz des Scheiterns der Gründung fortführen.
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