Schlagwort: GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Sie besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern, die der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug Anteile an der GmbH erhalten. Wir sind im Bereich der GmbH ausschließlich strafrechtlich und IT-rechtlich tätig, also beratend im Wirtschaftsstrafrecht, als Strafverteidiger oder im Bereich des Softwarerechts.

Strafrechtliche Probleme können sich für eine GmbH und ihre Gesellschafter insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:

Insolvenzdelikte: Wenn eine GmbH zahlungsunfähig ist und dennoch weiter Verbindlichkeiten eingeht oder Vermögen beiseite schafft, kann dies als Insolvenzstraftat gewertet werden.
Steuerdelikte: Eine GmbH kann sich strafbar machen, wenn sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, z.B. durch Steuerhinterziehung oder -verkürzung.
Wirtschaftsdelikte: Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Untreue oder Bestechung können auch im Zusammenhang mit einer GmbH auftreten, z.B. wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer die Gesellschaft oder Dritte schädigen.
Arbeitsstrafrecht: Eine GmbH kann sich auch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verstößen strafbar machen, z.B. durch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder den Arbeitsschutz.
Produkthaftung: Wenn eine GmbH Produkte herstellt oder vertreibt, können sich auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Produkthaftungsfällen ergeben, z.B. wenn Produkte fehlerhaft sind und dadurch Schäden entstehen.

Es ist daher wichtig, dass GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Pflichten im Unternehmen kennen, um strafrechtliche Probleme zu vermeiden. Es kann sinnvoll sein, sich bei der Gründung und Führung einer GmbH anwaltlich beraten zu lassen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Kein deutsches Datenschutzrecht für Facebook (?)

    Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (8 B 60/12 und 8 B 61/12) hat im Zuge des Eilrechtsschutzes festgestellt, dass deutsche Datenschutzbehörden für Facebook nicht zuständig sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt angenommen:

    Die Facebook Ltd. Ireland erfülle mit dem dort vorhandenen Personal und den dortigen Einrichtungen alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne mit der Folge, dass ausschließlich irisches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Facebook Germany GmbH hingegen sei ausschließlich im Bereich der Anzeigenaquise und des Marketing tätig.

    Unter dieser Voraussetzung käme deutsches Datenschutzrecht nicht zur Anwendung, sondern irisches Datenschutzrecht. Dies ergibt sich insoweit wohl u.a. aus der europäischen Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG), dort Artikel 4. Dementsprechend ist bei einer Niederlassung der verarbeitenden Stelle in einem Mitgliedsstaat der EU die Anwendbarkeit des dortigen Datenschutzrechts eröffnet. Sofern es also dabei bleibt, dass in einem anderen Mitgliedsstaat die Niederlassung von Facebook bezüglich der Datenverarbeitung erkannt wird, ist diese Entscheidung wohl korrekt.

    Auch wenn es sich um eine Entscheidung im Zuge des Eilrechtsschutzes handelt, wo nur summarisch alles geprüft wird, gehe ich davon aus, dass es bei der Entscheidung inhaltlich bleiben wird.

    Update: Es gab eine kurzzeitige erste Fassung dieses Artikels, in der die Entscheidung falsch dargestellt wurde und die Zuständigkeit der Behörde in Frage gestellt wurde. Dies ist natürlich falsch, selbstverständlich ist die nationale Aufsichtsbehörde zuständig (was in der Entscheidung auch noch einmal ausdrücklich klar gestellt ist, insofern ist Artikel 28 der Datenschutzrichtlinie auch zu beachten), die Frage ist vielmehr, welches Recht anwendbar ist. Ich bitte, die Problematik richtig zu erfassen und entschuldige den Fehler der ersten Fassung der dem Zeitdruck beim Abfassen geschuldet war.

     

    Hinweis:

  • Gewerbeauskunft-Zentrale: Landgericht Düsseldorf zu Mahnschreiben

    Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) berichtet, dass man einen neuen Erfolg vor dem Landgericht Düsseldorf (38 O 37/12) erzielt haben will: Der GWE GmbH wurde laut Information des DSW wohl untersagt, die bisherige Prozedur der Mahn- und Inkassoschreiben so fortzuführen, da man hierin einen Wettbewerbsverstoß erkennen will.

    Die Mitteilung des DSW klingt gut, wirft aber weitere Fragen auf: Ging es hier nur um Mahnungen, die auf Grund des Formulars verschickt wurden, das das Landgericht Düsseldorf schon früher als wettbewerbswidrig ansah – oder auch wegen des neueren Formulars? Ausserdem hat auch dieses (wettbewerbsrechtliche) Verfahren natürlich keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob im Einzelfall ein Zahlungsanspruch besteht, auch wenn natürlich mittelbare Konsequenzen zu ziehen sind.

    In Kürze erfolgt hier zum Thema „Gewerbeauskunft-Zentrale“ eine weitere Mitteilung hinsichtlich hiesiger Klagetätigkeit.

  • Branchensuche24.net: Hinsehen bei Eintragungsofferte der Branchensuche24 GmbH

    Eine Branchensuche 24 GmbH – im ursprünglichen Schreiben mit Sitz in Frankfurt am Main, ansonsten mit Sitz in Herisau in der Schweiz aufgeführt – verschickt wohl Formulare zur Aufnahme in ihr Verzeichnis unter branchensuche24.ent. Ein vorliegendes Formular sieht wie folgt aus:

    bs24-1

    In den AGB am Ende des Schreibens wird eine 2-Jährige Mindestvertragslaufzeit vorgesehen, dort und rechts am Rand findet sich der Hinweis, dass man 73 Euro monatlich zahlen soll. Insgesamt zeigt sich hier wenig neues, relativ zeitnah schreibt noch eine „FHG Inkasso GmbH“ mit Sitz in Duchroth

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier bei uns besprochen) zum Thema bin ich skeptisch, inwiefern hier überhaupt irgendwelche Zahlungspflichten begründet worden sein können. Abgesehen davon, das neben einer vielleicht unwirksamen Entgeltklausel auch die Frage im Raum steht, ob nicht zusätzlich eine Anfechtung möglich ist (dazu der BGH hier bei uns).

    Ich bin hinsichtlich eines vermeintlichen Zahlungsanspruchs sehr skeptisch, eine sauber formulierte Anfechtung kann jedenfalls nicht schaden. Noch besser ist es aber wie immer, sich vor dem Unterschreiben und Absenden gut zu überleben, ob man das wirklich in Anspruch nehmen möchte. In einer aktuell laufenden Sache zeigt sich übrigens, dass das hier eingegangene Angebot der Branchensuche24 GmbH nach anwaltlichen Schriftsatz zur Erledigung gar nicht so unattraktiv ist – jedenfalls aus kaufmännischer Sicht. Aus juristischer Sicht vermag ich ja keinen Zahlungsanspruch zu erkennen, so dass ich dieses Angebot wenn, dann aus rein kaufmännischen Erwägungen betrachten kann. Hier scheint man sehr viel klüger vorzugehen, als andere Anbieter, die gerne mal 40% oder 50% Nachlass anbieten – was bei den häufig geforderten Summen auch kaufmännisch schlicht unattraktiv ist.

  • Filesharing-Abmahnungen: Zur Beweisfestigkeit der Ermittlungssoftware

    Das OLG Köln hat sich inzwischen zwei Mal mit der Frage beschäftigt, ob die bei Filesharing-Abmahnungen vorkommende Ermittlungssoftware beweissichere Ergebnisse liefert. Dabei fand es zwei sehr verschiedene Antworten. Dazu ein paar kurze Zeilen von mir.
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  • Neues von der DTE Euro Payment

    Es gibt Neuigkeiten in Sachen „Rechungen der DTE Euro Payment“ bzw. „DTE Inkasso“. Mein letztes Schreiben an die DTE, die inzwischen in großer Schrift einen „gerichtlichen Mahnbescheid“ in Aussicht stellte, kam als unzustellbar zurück. Eine kurze Recherche ergab, dass die GmbH tatsächlich beim AG Hannover eingetragen ist auch wen man in Leipzig (bisher) seine Postanschrift führte.

    Aber seltsamerweise finde ich im Rechtsdienstleistungsregister keine Registrierung zum Suchwort „DTE“. Eine solche ist m.E. nach dem Dienstleistungsgesetz aber zwingend nötig wenn man Inkasso-Dienstleistungen (wie hier) ausüben möchte. Die Tätigkeit ist damit m.E. unerlaubt ausgeübt und Bußgeld steht im Raum. Diesbezüglich habe ich auch die zuständige Anwaltskammer informiert, die üblicherweise solche Verstöße sanktioniert. Update: Die Sache wurde an die Staatsanwaltschaft Hannover weitergegeben.

    Zur Forderung selbst, die ursprünglich angeblich von der inzwischen aufgelösten TM Marketing Service Ltd. begründet worden sein soll, nun aber namens einer „Tactrom Investments Limited“ geltend gemacht wird, findet man weiterhin nichts. Entsprechend „Ernst“ nehme ich die Angelegenheit dann auch.

    Inhaltlich bleibt es dabei: Nicht einschüchtern lassen, nichts unterschreiben. 

  • Landgericht Gießen entscheidet pro Gewerbeauskunft-Zentrale!?

    Die GWE GmbH frohlockt in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale mit einem neuen Urteil: In aktuellen Schreiben wird darauf hingewiesen:

    Ganz aktuell haben die Gerichte entschieden, z.B. das Landgericht Gießen mit Urteil vom 05.07.2012 (AZ 5 O 305/12) […] dass alle Einwände […] unberechtigt sind […]

    Da ich bei Entscheidungen zum Thema immer hinterher bin und die hier benannte Entscheidung neu und bisher unbekannt ist, habe ich bei Gericht umgehend die Entscheidung angefordert – und heute erhalten. Und in der Tat sieht das Landgericht einen Vertragsschluss, aber ob ich das so ernst nehmen soll ist eine andere Frage.

    Hier hat nämlich niemand geklagt, der nicht zahlen wollte, sondern jemand hat eine einstweilige Verfügung beantragt, derzufolge in dem Internet-Verzeichnis die streitgegenständlichen Daten des Unternehmens nicht weiter gelistet werden sollten. Dieser Antrag ist m.E. schon damit zurück zu weisen, dass öffentliche geschäftliche Daten immer gelistet werden können. Gleichwohl hat sich das Landgericht mit dem Vertragsschluss beschäftigt und stellt dazu kurzerhand fest:

    Mit der Erklärung vom 27.02.2012 hat die Verfügungsklägerin den Basiseintrag mit dem vorstehend genannten Inhalt bei der Verfügungsbeklagten für zwei Jahre mit einer jährlichen Vergütung von 569,06 € verbindlich bestellt. Sie hat damit eine an die Verfügungsbeklagte gerichtete, auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung abgegeben, die mit den Vertragsparteien und der verbindlichen Bestellung des Basiseintrags auch die essentialia negotii enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die „i. A.“ unterzeichnende Frau —– dabei nicht im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehandelt haben könnte, sind ebenso wenig ersichtlich wie etwaige Willensmängel. Zweifel hieran ergeben sich auch nicht aus dem anwaltlichen Schreiben der Verfügungsklägerin vom 21.05.2012.

    Die Entscheidung des Landgerichts ist m.E. mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Einklang zu bringen und insofern ohnehin überholt. Eine eindeutige Entscheidung, die sich mit „allen Einwänden“ auseinandergesetzt hat, sieht aber eindeutig anders aus. Insbesondere wurde laut gerichtlichem Tatbestand nicht einmal eine Anfechtung der Willenserklärung erklärt, was in solchen Fällen mindestens zu erfolgen hat. (Wobei die aktuelle BGH-Rechtsprechung schon per se keine Zahlungspflicht mehr erkennt)

    Daher: Eine nette Fundstelle in den aktuellen Schreiben der GWE-GmbH, die immerhin noch einmal ein aktuelles Datum liefert. Darüber hinaus nichts, was hier sonderlich beeindruckt. Übrigens hatte ich in der Vergangenheit häufiger Anfragen, gegen die GWE GmbH wegen der Entfernung der Unternehmensdaten vorzugehen – m.E. ist dies absolut abwegig, da es sich hier um frei verfügbare Daten handelt. Man provoziert nur Entscheidungen wie die vorliegende.

  • Abmahnungen: Wann liegt „die gleiche Angelegenheit vor“ in der Rechtsprechung des BGH?

    Gerade wenn mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, ob insgesamt nur eine Angelegenheit vorliegt, mit der Konsequenz, dass Gebühren nur einheitlich anfallen können. Hierzu normiert §15 II Satz 1 RVG einen scheinbar harmlosen und selbstverständlichen Satz, der bei Abmahnungen jedoch von hoher Relevanz ist:

    Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

    Was da so plakativ klingt nach dem Motto „Für eine Leistung wird nur einmal abgerechnet“, könnte sich bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann überhaupt eine Angelegenheit vorliegt, zum regelrechten Breitschwert in Sachen Urheberrechtliche-Abmahnungen entwickeln.

    Hintergrund ist die Tatsache, dass bei der Frage, in welcher Höhe anwaltliche Kosten für die Inanspruchnahme zu ersetzen sind, zu untersuchen ist, ob der Geschädigte im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verpflichtet ist (BGH, VI ZR 277/06 und VI ZR 127/10). Und genau an der Stelle ist einzuhaken und bei Mehrfachabmahnungen zu fragen: Handelt es sich bei der Vielzahl an Abmahnungen jeweils um eine eigene oder insgesamt nur um die gleiche Angelegenheit? Ein Überblick über die BGH-Rechtsprechung.

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  • Gewerbeauskunft-Zentrale: AG Düsseldorf sieht Sittenwidrigkeit und Anfechtbarkeit

    Die Luft für die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (ein Angebot der GWE GmbH) wird zunehmend dünn in Düsseldorf: Erneut sieht das Amtsgericht Düsseldorf (35 C 9172/11) nicht nur die Anfechtbarkeit wegen Täuschung nach §123 BGB, sondern darüber hinaus auch noch eine Sittenwidrigkeit! In der Sache handelt es sich hierbei allerdings nur um einen Kostenbeschluss, in dem aber zu untersuchen war, wer unterlegen gewesen wäre. Dazu stellt das Amtsgericht nur kurz fest:

    Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.

    Das Amtsgericht Düsseldorf (40 C 8543/11) hatte noch im Oktober 2011 einen gültigen Vertrag gesehen, eine Entscheidung, die von der GWE GmbH gerne zitiert wird – aus dem November 2011 liegen allerdings nunmehr zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vor, die keinen Zahlungsanspruch mehr erkennen wollen. Im gleichen Monat hatte das AG Düsseldorf (42 C 11568/11) nämlich schon einmal eine Anfechtbarkeit erkannt, dazu hier bei uns. Vielleicht liegt hier ja, in Verbindung mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf, der Grund, warum mir weitere Entscheidungen in Sachen „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nach November 2011 nicht mehr bekannt geworden sind?

    Zum Thema bei uns:

  • Einstieg: Crowdsourcing & Crowdfunding

    Crowdsourcing und vor allem Crowdfunding sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das „Crowdfunding“ in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Insbesondere für „kleinere Anbieter“ und Entwickler bietet sich hier ein Zukunftsmarkt – mit rechtlichem Hintergrund. Hinweis: Natürlich kann es hier keine umfassende Analyse geben – vielmehr soll nur kurz angesprochen werden, worum es überhaupt geht.

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  • AG Tübingen hebt Bußgeldbescheid wegen Verletzung der Impressumspflicht auf

    In §5 TMG wird die grundsätzliche Impressumspflicht für Webseiten festgelegt. Während eine Verletzung der dortigen Pflichten im Regelfall wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich zieht, gibt es auch die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen. Letzteres wird bisher eher selten praktiziert, weswegen es insgesamt eher in Vergessenheit gerät. Gleichwohl kommt es hin und wieder vor, so auch im Bereich des Amtsgerichts Tübingen (11 OWi 19 Js 6029/11) das sich mit dem Einspruch eines Betroffenen gegen einen solchen Bußgeldbescheid zu beschäftigen hatte. Dabei ging es um die Verletzung der Pflichten nach §5 I TMG durch eine juristische Person.
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  • Vorsicht: Kein Punkte-Erlass in Flensburg

    Heute tummelt sich durch verschiedene Medien der Hinweis, dass das Kraftfahrtbundesamt angeblich eine Verlosung startet, an der jeder teilnehmen kann und bei der es „Erlasspunkte“ zu gewinnen gibt. Ich selbst habe es heute morgen im WDR gehört und dachte automatisch an einen Aprilscherz – zunehmend verbreitet sich aber die Meldung.

    Inhaltlich lässt sich direkt dazu sagen: So eine Meldung kann nicht stimmen, da das Kraftfahrtbundesamt als Behörde an das Gesetz gebunden ist und es hier eine solche „Erlassmöglichkeit“ schlicht nicht gibt. Ich tippe daher insgesamt auf einen Aprilscherz (eines Dritten?).

    Aber: Die Sache kann auch kritisch gesehen werden. Auf der entsprechenden Webseite „punkteerlass.de“ steht ein (von mir nicht getestetes) Formular, mit dem personenbezogene Daten jeglicher Art erhoben werden können. Die Datenschutzerklärung finde ich (auch für einen Scherz) ebenso unzureichend, wie das Impressum der dortigen Webseite. Hinzu kommt, dass der Scherz für den Betreiber spätestens dann zum Problem werden kann, wenn die im Impressum genannte GmbH nicht existiert.

    In jedem Fall ist jeder gut beraten, dass dortige Formular nicht zu verwenden – und die Presse sollte vorsichtig sein, auf welche Scherze sie sich einlässt. Der WDR teilt dazu auf einer Unterseite mit:

    Auf Initiative der Marketing-Plattform „Radiozentrale“ haben sich 65 deutsche Radiosender zu einem gemeinsamen nationalen Aprilscherz zusammen getan.

    Update: Gar nicht lustig wäre es, wenn es stimmt, dass schon 1 Million Anmeldungen dazu vorliegen. DIe Seite wurde soeben umgestellt, der „Scherz“ ist als solcher klargestellt. Das wohl fehlerhafte (?) Impressum wurde entfernt.

    Auf der Webseite ist nun auch zu lesen, dass die Daten die in das Formular eingegeben wurden, gelöscht wurden – fraglich nur, ob das datenschutzrechtlich damit alles erledigt ist. Immerhin wurden vorher personenbezogene Daten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erhoben. Inwiefern dies der Prüfung der Freiwilligkeit und Informiertheit im Rahmen des §4a BDSG stand hält, bleibt die Frage.

  • Urteil im Internetbetrugsfall: 4 Jahre Haft

    Beim Landgericht Bauzen (1 KLs 330 Js 7106/08) wurde über einen Internetbetrugsfall verhandelt, der insgesamt eine etwas grössere Dimension erhalten hat. Es ging u.a. um die „Kaufs’ein GmbH“ (dazu hier eine Dikussion von Käufern). Im Ergebnis finde ich, bei einem abgegeben vollumfänglichen Geständnis, die Gesamtstrafe von 4 Jahren durchaus beachtenswert, weswegen ich hier die Pressemitteilung des Gerichts zitieren möchte:

    Die 1. Strafkammer des Landgerichts Bautzen verurteilte den 38-jährigen gelernten Koch Enrico F. wegen Betruges in 298 tateinheitlichen Fällen (buy 24 Ltd.) in Tatmehrheit mit Betrug in 151 tateinheitlichen Fällen (Kauf`s ein GmbH) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
    Der Verurteilung ging am gestrigen Tage eine Verständigung zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.
    Für den Fall eines umfassenden Geständnisses kündigte das Gericht an, keine Strafe über vier Jahre zu verhängen.
    Der Angeklagte gestand umfassend für die jeweiligen Firmen als Verantwortlicher agiert zu haben. Die Aussagen konnten heute durch die gehörten Polizeibeamten sowie durch die Anhörung einer Gutachterin des LKA und durch die Anhörung eines Wirtschaftsprüfers verifiziert werden.
    Im Ergebnis stand fest, dass der Angeklagte seine Firmen zum gewerbsmäßigen Betrug im o.g. Umfange nutzte.
    Das Geständnis, die deutlich dadurch abgekürzte Beweisaufnahme und die bisher erlittene Untersuchungshaft von ca. 12 Monaten führten zu der moderaten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
    Das Strafverfahren gegen Frau Inge K. wurde bereits gestern eingestellt, da diese lediglich als Strohfrau für ihren Sohn als Geschäftsführerin aufgetreten war, ein strafrechtlich relevantes Verhalten allein darin jedoch nicht gesehen werden kann.
    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof – trotz der Verständigung – angegriffen werden.
    Urteil vom 01.03.2011, Az.: 1 KLs 330 Js 7106/08

  • Das BVerfG stärkt die Demonstrationsfreiheit – neue Fragen?

    Das BVerfG (1 BvR 699/06) hat festgestellt, was in dieser Floskel nichts neues ist: Der Staat darf sich nicht in das Privatrecht flüchten, was bedeutet: Auch wenn der Staat eine zivilrechtliche Gesellschaft (etwa eine GmbH) nutzt, um am Rechtsverkehr teilzunehmen, kann er sich seiner unmittelbaren Bindung an Grundrechte nicht entziehen. Es herrscht der Grundsatz: Keine Flucht ins Privatrecht. Und dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Staat zwar nicht alleine an der Gesellschaft beteiligt ist, aber hauptsächlich.
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  • Aktuelle Urteile zur Impressumspflicht

    Im Folgenden einige ausgewählte aktuellere Urteile zum Thema Impressumspflicht auf der eigenen Homepage. Insgesamt sollte sich inzwischen – nach fast 10 Jahren – herumgesprochen haben, dass man im Regelfall ein Impressum haben muss, es zumindest bereit halten sollte (als Einstieg empfiehlt sich die Lektüre der §§5,6 TMG sowie der §§54, 55 RfStV).

    Hinweis: Dieser Artikel ist inzwischen „in die Jahre“ gekommen. Nutzen Sie unsere Übersicht zum Thema „Was gehört in ein Impressum?„.

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