Fristlose Kündigung: Keine Kündigung bei Abrechnung angeblich nicht erstattungsfähiger Spesen

Es besteht kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers einer , wenn dieser sich von der Gesellschaft offen ausgewiesene Spesen erstatten lässt, welche die Alleingesellschafterin – im Gegensatz zu ihm – nach den einschlägigen Bestimmungen des -Anstellungsvertrags nicht für erstattungsfähig hält.

Dies entschied der (BGH) im Fall eines Geschäftsführers, in dessen Anstellungsvertrag ein Dienst-Pkw – auch zur privaten Nutzung – vereinbart war. Der Vertrag sah weiterhin vor, dass der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlichen Höchstsätze habe. Darüber hinaus war vereinbart, dass die Gesellschaft ihm alle mit Belegen nachgewiesenen angemessenen Kosten ersetzen würde, die ihm bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft entstehen. Bei einer Überprüfung der Spesenabrechnungen des Geschäftsführers wurde durch die Gesellschafterin gerügt, dass der Geschäftsführer sich Benzinkosten für Urlaubs- und Privatfahrten mit dem Dienst-Pkw sowie Bewirtungskosten für anscheinend außerdienstliche Anlässe (im Beisein seiner Ehefrau) erstatten ließ. Dem Geschäftsführer wurde daraufhin das Dienstverhältnis fristlos gekündigt. Die Gesellschaft forderte zudem Tankkosten und Spesen zurück.

Der BGH hielt die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt. Er machte deutlich, dass eine fristlose Kündigung in jedem Fall einen „wichtigen Grund“ voraussetzt, der eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund war in keinem der Vorwürfe der Gesellschafterin zu sehen.

Der Geschäftsführer konnte den Anstellungsvertrag so verstehen, dass er auch privaten Kraftstoffverbrauch abrechnen durfte. Dies ergab sich vor allem daraus, dass eine Trennung zwischen dienstlichem und privatem Kraftstoffverbrauch allenfalls bei Führung eines Fahrtenbuchs möglich gewesen wäre. Dies galt umso mehr, als der Geschäftsführer keine Residenzpflicht hatte und nicht an eine feste gebunden war. Er konnte also jederzeit auch dienstlich „unterwegs“ sein. Die Führung eines Fahrtenbuchs war von der Gesellschaft jedoch nicht vorgeschrieben worden. Es wäre deren Sache gewesen, eine klare Regelung hinsichtlich der Benzinkosten in den Vertrag aufzunehmen.

Soweit der Geschäftsführer drei private Fahrten mit dem Autoreisezug und urlaubsbedingte Parkgebühren in Höhe von insgesamt 350 EUR in Rechnung gestellt hat, kann darin zwar eine allzu extensive Interpretation des Anstellungsvertrags liegen. Diese rechtfertigt nach Ansicht des BGH jedoch für sich allein noch keine fristlose Kündigung.

Gleiches gilt für die abgerechneten Spesen für 22 Bewirtungen. Der BGH machte deutlich, dass der Geschäftsführer nicht mit Verdeckungsabsicht zu Werke ging, sondern sich als Geschäftsführer offen nahm, worauf er einen Anspruch zu haben glaubte. Hinzu trat, dass nach dem Wortlaut des Anstellungsvertrags keineswegs eindeutig war, dass der Geschäftsführer nicht berechtigt war, potenzielle Geschäftspartner im Beisein seiner Ehefrau auf Kosten der Gesellschaft zu bewirten. Die Teilnahme der Ehefrau konnte zur Kontakt- und Imagepflege des Unternehmens durchaus „angemessen“ sein. Dies galt umso mehr, wenn auch der Geschäftspartner mit seinem Ehegatten teilnahm (BGH, Urteil vom 28.10.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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