Handelsvertreter: Ausgleich bei Vertragsende kann auch von Gesellschaft verlangt werden

Einer als Handelsvertreterin tätigen GmbH, die das Vertragsverhältnis auf Grund von Alter oder Krankheit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers kündigt, kann ein Ausgleichanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrags zustehen, wenn dieser so ausgestaltet ist, dass das Vertragsverhältnis mit der Person des Geschäftsführers steht und fällt.

Das Oberlandesgericht (OLG) München machte deutlich, dass Alter oder Krankheit des Geschäftsführers oder Gesellschafters bei einer Kapitalgesellschaft den Bestand des Vertretervertrags in der Regel nicht beeinflussen kann. Ausnahmsweise gilt aber etwas anderes, wenn die Handelsvertretung derart auf den Geschäftsführer zugeschnitten ist, dass sie mit seiner Person steht und fällt. Im vorliegenden Fall traf dies zu, da in dem Handelsvertretervertrag ausdrücklich Regelungen für Krankheit und Tod des Handelsvertreters enthalten waren. Bei einer solchen Ausgestaltung machte es keinen Unterschied, ob es sich um eine als Personengesellschaft geführte Vertretung handelte oder ob eine personalistische GmbH vorlag. Maßgeblich war, ob die Handelsvertreterleistungen vertragsgemäß von einer bestimmten Person zu erbringen waren (OLG München, 7 U 3474/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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