Schlagwort: GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Sie besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern, die der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug Anteile an der GmbH erhalten. Wir sind im Bereich der GmbH ausschließlich strafrechtlich und IT-rechtlich tätig, also beratend im Wirtschaftsstrafrecht, als Strafverteidiger oder im Bereich des Softwarerechts.

Strafrechtliche Probleme können sich für eine GmbH und ihre Gesellschafter insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:

Insolvenzdelikte: Wenn eine GmbH zahlungsunfähig ist und dennoch weiter Verbindlichkeiten eingeht oder Vermögen beiseite schafft, kann dies als Insolvenzstraftat gewertet werden.
Steuerdelikte: Eine GmbH kann sich strafbar machen, wenn sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, z.B. durch Steuerhinterziehung oder -verkürzung.
Wirtschaftsdelikte: Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Untreue oder Bestechung können auch im Zusammenhang mit einer GmbH auftreten, z.B. wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer die Gesellschaft oder Dritte schädigen.
Arbeitsstrafrecht: Eine GmbH kann sich auch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verstößen strafbar machen, z.B. durch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder den Arbeitsschutz.
Produkthaftung: Wenn eine GmbH Produkte herstellt oder vertreibt, können sich auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Produkthaftungsfällen ergeben, z.B. wenn Produkte fehlerhaft sind und dadurch Schäden entstehen.

Es ist daher wichtig, dass GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Pflichten im Unternehmen kennen, um strafrechtliche Probleme zu vermeiden. Es kann sinnvoll sein, sich bei der Gründung und Führung einer GmbH anwaltlich beraten zu lassen.

  • Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung

    Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung

    Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markeneintrag mit Branchenbüchern und Markenverzeichnissen bei zweifelhaftem Nutzen: Internetverzeichnisse, Fake-Rechnungen und Angebote die man „ganz genau lesen muss“ sind – wie auch der beratende Alltag bei uns zeigt – ein zunehmendes Übel, speziell für Unternehmen: Man erhält ein Schreiben, das auf den ersten Blick so aussieht, als ob man es nur unterschreiben und wieder zurückschicken muss.

    Dies etwa weil ein bestehender Vertrag abgerechnet, vorhandene Einträge aktualisiert oder ein kostenloser Eintrag vorgenommen werden soll. Manchmal sind auch Vertragsangebote so aufgemacht, dass sie (auf einen flüchtigen Blick) bei manchen Lesern wie eine Rechnung für ein bestehendes Angebot oder ein amtliches Anschreiben wirken. Mitunter ist auch die Kostenpflicht zwar erwähnt, wird aber einfach auffällig häufig von den angeschriebenen Unternehmern übersehen. Nach dem schnellen Ausfüllen und abschicken kommt dann zumeist das böse Erwachen. Gerade, wer frisch einen Handelsregistereintrag oder eine Markenregistrierung vorgenommen hat, muss mit Abzocke-Post rechnen.

    (mehr …)
  • Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Webhosting-Provider müssen bei der Gestaltung Ihrer Werbung darauf achten, dass getroffene Aussagen auch stimmen. Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 66/13) ging es um Werbung mit angegebenen Standorten der eigenen Server. Dies ist bei den aktuellen Entwicklungen durchaus werbeträchtig, gerade Unternehmen achten zunehmend darauf, ob sich Server innerhalb Deutschlands, der EU oder woanders befinden. Dabei hatte ein Anbieter damit geworben

    „das Hosting aller Websites der X.-Vertragspartner laufe über unternehmenseigene Server, das Rechenzentrum der X. I. GmbH sei für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet.“

    Das Unternehmen selbst unterhielt aber gar kein Rechenzentrum; vielmehr wurde ein ausländisches Rechenzentrum genutzt, das einer angeblichen 90%igen Tochtergesellschaft gehörte. Ein Konkurrent nahm den Anbieter hinsichtlich dieser Aussagen auf Unterlassung in Anspruch – erfolgreich. Denn die Aussagen sind Irreführend. Gemäß § 5 UWG handelt dabei unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung jedenfalls dann, wenn sie unwahre Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Eben dies nahm das OLG vorliegend an:

    Die Aussagen „unternehmenseigene Server“ und „Rechenzentrum der X. I. GmbH“ werden dahingehend verstanden, das Rechenzentrum werde von der Beklagten selbst unterhalten. Die Beklagte ist jedoch unstreitig nicht die Betreiberin des Rechenzentrums. Ob das von ihr genutzte Rechenzentrum von der X. O. mit Sitz in B. unterhalten wird und ob diese eine 90-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist, ist unerheblich. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht. Zudem besteht bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft wird oder in Insolvenz fällt und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin untersteht, ohne dass der Kunde dies mitbekommt.

    Dem ist nichts hinzu zu fügen, die Entscheidung ist letztlich korrekt. Wer mit eigenen Rechenzentren, Servern oder Standorten wirbt, der muss eben dies auch erfüllen können.

  • Gewerbeauskunft-Zentrale: AG Düsseldorf sieht Rückzahlungsanspruch nach Vergleich

    Und wieder einmal war ich beim Amtsgericht Düsseldorf, wieder einmal ging es um die Rückzahlung eines Betrages, der an die GWE GmbH („Gewerbeauskunft-Zentrale.de“) geflossen ist. Diesmal gab es aber eine Besonderheit: Es wurde nicht einfach gezahlt, sondern die GWE GmbH machte das Angebot, dass gegen Zahlung eines geminderten Betrages (hier: 341,43 Euro) die Rechnung beglichen werden kann. Dieser Betrag wurde dann gezahlt und von mir nun eingeklagt.

    Von der Gegenseite erschien niemand, es erging ein Versäumnisurteil – gleichwohl ist die Sache beachtlich, denn das AG Düsseldorf hätte thematisieren können, ob ein Anspruch auf Rückzahlung überhaupt besteht. Tatsächlich wurde darüber auch gesprochen, immerhin liegt ja ein Vergleichsschluss vor. Ich habe allerdings die Auffassung, dass die täuschende Handlung beim vermeintlichen Vertragsschluss sich in diesen Vergleich hinein fortwirkt, somit mit angefochten werden konnte. Damit wurde ich beim Amtsgericht Düsseldorf gehört. Die neuere Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf war ebenfalls Thema, auch hier wurde meine Rechtsauffassung geteilt.

    Das Ergebnis bleibt damit bei mir nach wie vor: Gegenwehr lohnt sich.

  • Werberecht: Zur Gestaltung von Werbeanzeigen – Gesellschaftsform muss benannt sein

    Bei Werbung gilt die „versteckte“ Impressumspflicht des §5a III UWG:

    Werden Waren oder Dienstleistungen […] so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich […] die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

    Anders als der Gesetzestext suggerieren mag, sind damit nicht nur konkrete Angebote gemeint, die einen unmittelbaren Vertragsschluss ermöglichen! Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so informiert wird, dass er für sich bereits den Entschluss zum Kauf fassen kann. Das Ergebnis ist, dass zunehmend eine Art Impressumspflicht bei Werbung entsteht.
    (mehr …)

  • Mobiler Internetzugang: Abrechnung in 10kb Blöcken sittenwidrig

    Das Amtsgericht Bingen (22 C 225/11) hat einen interessanten Hinweis gegeben: Die Abrechungsmodalität eines Providers, der damit geworben hat, dass man 6 cent pro 10 Kilobyte zahlen muss, begegnete beim Gericht Bedenken hinsichtlich einer möglichen Sittenwidrigkeit. Das Problem: Man verbraucht regelmäßig so viel an Daten, dass der Verbraucher gar nicht überschauen kann, was ihn erwartet. Und man greift auch zu Recht den Vergleich zu Flatrates auf: Die sind nämlich erheblich günstiger im direkten Vergleich. Und dabei so viel Günstiger, dass die Abrechnung im 10kb-Block vollkommen überzogen erscheint:

    Vorrangig erachtet das Gericht den Einwand der Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, als erheblich. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass eine Flatrate eine Pauschalvergütung darstellt, die auch dann anfällt, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, bleibt ein Vergleich zulässig. Denn die Abrechnungsweise nach 10-Kilobyte-Einheiten signalisiert, dass dies eine übliche Datenmenge bei einem Zugriff auf das Internet wiedergibt. Tatsächlich liegt der Datendurchsatz jedoch bei Internetzugriffen regelmäßig bei einem Vielfachen hiervon, bei Datendownloads oft im Megabyte-Bereich, ohne dass dies für den Nutzer erkennbar ist. Diesem wird durch die unrealistisch geringe Datenmenge pro Preiseinheit vorgegaukelt, dass die Kosten für einen Zugriff auf das Internet vergleichbar sind dem Verschicken einer SMS. Dass dies unrealistisch ist zeigt sich bereits in den eigenen Internetflatrates der Fa. …-GmbH, die für eine Flatrate mit einem Volumen von 150 Megabyte (= 153.600 Kilobyte !) gerade einmal eine Aufpreis von 10 Euro verlangt.

  • Impressumspflicht: Impressum in Sozialen Netzen bei Facebook & Co.

    Auch wenn Sie im Rahmen von anderen Angeboten eigene Angebote bereit halten, müssen Sie ein Impressum anbieten – also etwa auf Facebook-Seiten, Google+-Seiten, in Twitter-Profilen etc. Früher wurde über eine solche Pflicht gestritten, da nicht klar ist, wer hier der Diensteanbieter sein soll – immerhin gibt es ein Gesamtangebot drumherum, in dessen Rahmen man sich bewegt. Gleichwohl wird man heute diese Frage als erledigt betrachten können, die Rechtsprechung sieht hier kein Problem.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

    (mehr …)

  • Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz

    Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz

    In der Entscheidung vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 70/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Fragen zur Rückfallklausel im Urheberrecht und zum Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz behandelt. Die Entscheidung ist besonders relevant für die Praxis der Lizenzvergabe und die rechtliche Sicherheit von Unterlizenznehmern.

    (mehr …)
  • Filesharing-Abmahnung: Rechtsprechung des AG München (2013)

    Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und natürlich – wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat – die üblichen Reflexe, allem voran: „Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts“. Später dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und die Frage: Wie Urteilen die denn?

    Update 1: Dieser Artikel ist inhaltlich nicht falsch, muss aber ab September 2013 in einigen Punkten mit Vorsicht gesehen werden. Hintergrund ist das Gesetz zur Begrenzung unseriöser Geschäftspraktiken, das zunehmend schon vor Inkrafttreten von Gerichten beachtet wird. Die bisherige Entwicklung steht damit zwar, es bleibt aber abzuwarten, wie es sich im Oktober 2013 und in den Folgemonaten entwickelt. Der Artikel wird aktuell gehalten.

    Update 2: Inzwischen ist dieser Beitrag inhaltlich zumindest in grossen Teilen überholt. Bereits Anfang 2014 zeigte sich ein Wechsel der Rechtsprechung ab, inzwischen (Anfang 2015) ist zu sehen, dass bei Familienanschlüssen erhebliches Potential zur Verteidigung besteht. Darüber hinaus mehren sich in hiesiger Praxis die Fälle, in denen in Klagen nicht einmal die Rechteinhaberschaft nachweisen kann. Daher: Verteidigung lohnt sich, auch wenn München sich Zeit lässt, der Rechtsprechung aus Köln, Düsseldorf und Hamburg anzuschliessen.

    Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort wieder finden.

    (mehr …)

  • Kein deutsches Datenschutzrecht für Facebook (?)

    Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (8 B 60/12 und 8 B 61/12) hat im Zuge des Eilrechtsschutzes festgestellt, dass deutsche Datenschutzbehörden für Facebook nicht zuständig sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt angenommen:

    Die Facebook Ltd. Ireland erfülle mit dem dort vorhandenen Personal und den dortigen Einrichtungen alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne mit der Folge, dass ausschließlich irisches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Facebook Germany GmbH hingegen sei ausschließlich im Bereich der Anzeigenaquise und des Marketing tätig.

    Unter dieser Voraussetzung käme deutsches Datenschutzrecht nicht zur Anwendung, sondern irisches Datenschutzrecht. Dies ergibt sich insoweit wohl u.a. aus der europäischen Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG), dort Artikel 4. Dementsprechend ist bei einer Niederlassung der verarbeitenden Stelle in einem Mitgliedsstaat der EU die Anwendbarkeit des dortigen Datenschutzrechts eröffnet. Sofern es also dabei bleibt, dass in einem anderen Mitgliedsstaat die Niederlassung von Facebook bezüglich der Datenverarbeitung erkannt wird, ist diese Entscheidung wohl korrekt.

    Auch wenn es sich um eine Entscheidung im Zuge des Eilrechtsschutzes handelt, wo nur summarisch alles geprüft wird, gehe ich davon aus, dass es bei der Entscheidung inhaltlich bleiben wird.

    Update: Es gab eine kurzzeitige erste Fassung dieses Artikels, in der die Entscheidung falsch dargestellt wurde und die Zuständigkeit der Behörde in Frage gestellt wurde. Dies ist natürlich falsch, selbstverständlich ist die nationale Aufsichtsbehörde zuständig (was in der Entscheidung auch noch einmal ausdrücklich klar gestellt ist, insofern ist Artikel 28 der Datenschutzrichtlinie auch zu beachten), die Frage ist vielmehr, welches Recht anwendbar ist. Ich bitte, die Problematik richtig zu erfassen und entschuldige den Fehler der ersten Fassung der dem Zeitdruck beim Abfassen geschuldet war.

     

    Hinweis:

  • Gewerbeauskunft-Zentrale: Landgericht Düsseldorf zu Mahnschreiben

    Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) berichtet, dass man einen neuen Erfolg vor dem Landgericht Düsseldorf (38 O 37/12) erzielt haben will: Der GWE GmbH wurde laut Information des DSW wohl untersagt, die bisherige Prozedur der Mahn- und Inkassoschreiben so fortzuführen, da man hierin einen Wettbewerbsverstoß erkennen will.

    Die Mitteilung des DSW klingt gut, wirft aber weitere Fragen auf: Ging es hier nur um Mahnungen, die auf Grund des Formulars verschickt wurden, das das Landgericht Düsseldorf schon früher als wettbewerbswidrig ansah – oder auch wegen des neueren Formulars? Ausserdem hat auch dieses (wettbewerbsrechtliche) Verfahren natürlich keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob im Einzelfall ein Zahlungsanspruch besteht, auch wenn natürlich mittelbare Konsequenzen zu ziehen sind.

    In Kürze erfolgt hier zum Thema „Gewerbeauskunft-Zentrale“ eine weitere Mitteilung hinsichtlich hiesiger Klagetätigkeit.

  • Branchensuche24.net: Hinsehen bei Eintragungsofferte der Branchensuche24 GmbH

    Eine Branchensuche 24 GmbH – im ursprünglichen Schreiben mit Sitz in Frankfurt am Main, ansonsten mit Sitz in Herisau in der Schweiz aufgeführt – verschickt wohl Formulare zur Aufnahme in ihr Verzeichnis unter branchensuche24.ent. Ein vorliegendes Formular sieht wie folgt aus:

    bs24-1

    In den AGB am Ende des Schreibens wird eine 2-Jährige Mindestvertragslaufzeit vorgesehen, dort und rechts am Rand findet sich der Hinweis, dass man 73 Euro monatlich zahlen soll. Insgesamt zeigt sich hier wenig neues, relativ zeitnah schreibt noch eine „FHG Inkasso GmbH“ mit Sitz in Duchroth

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier bei uns besprochen) zum Thema bin ich skeptisch, inwiefern hier überhaupt irgendwelche Zahlungspflichten begründet worden sein können. Abgesehen davon, das neben einer vielleicht unwirksamen Entgeltklausel auch die Frage im Raum steht, ob nicht zusätzlich eine Anfechtung möglich ist (dazu der BGH hier bei uns).

    Ich bin hinsichtlich eines vermeintlichen Zahlungsanspruchs sehr skeptisch, eine sauber formulierte Anfechtung kann jedenfalls nicht schaden. Noch besser ist es aber wie immer, sich vor dem Unterschreiben und Absenden gut zu überleben, ob man das wirklich in Anspruch nehmen möchte. In einer aktuell laufenden Sache zeigt sich übrigens, dass das hier eingegangene Angebot der Branchensuche24 GmbH nach anwaltlichen Schriftsatz zur Erledigung gar nicht so unattraktiv ist – jedenfalls aus kaufmännischer Sicht. Aus juristischer Sicht vermag ich ja keinen Zahlungsanspruch zu erkennen, so dass ich dieses Angebot wenn, dann aus rein kaufmännischen Erwägungen betrachten kann. Hier scheint man sehr viel klüger vorzugehen, als andere Anbieter, die gerne mal 40% oder 50% Nachlass anbieten – was bei den häufig geforderten Summen auch kaufmännisch schlicht unattraktiv ist.

  • Filesharing-Abmahnungen: Zur Beweisfestigkeit der Ermittlungssoftware

    Das OLG Köln hat sich inzwischen zwei Mal mit der Frage beschäftigt, ob die bei Filesharing-Abmahnungen vorkommende Ermittlungssoftware beweissichere Ergebnisse liefert. Dabei fand es zwei sehr verschiedene Antworten. Dazu ein paar kurze Zeilen von mir.
    (mehr …)

  • Neues von der DTE Euro Payment

    Es gibt Neuigkeiten in Sachen „Rechungen der DTE Euro Payment“ bzw. „DTE Inkasso“. Mein letztes Schreiben an die DTE, die inzwischen in großer Schrift einen „gerichtlichen Mahnbescheid“ in Aussicht stellte, kam als unzustellbar zurück. Eine kurze Recherche ergab, dass die GmbH tatsächlich beim AG Hannover eingetragen ist auch wen man in Leipzig (bisher) seine Postanschrift führte.

    Aber seltsamerweise finde ich im Rechtsdienstleistungsregister keine Registrierung zum Suchwort „DTE“. Eine solche ist m.E. nach dem Dienstleistungsgesetz aber zwingend nötig wenn man Inkasso-Dienstleistungen (wie hier) ausüben möchte. Die Tätigkeit ist damit m.E. unerlaubt ausgeübt und Bußgeld steht im Raum. Diesbezüglich habe ich auch die zuständige Anwaltskammer informiert, die üblicherweise solche Verstöße sanktioniert. Update: Die Sache wurde an die Staatsanwaltschaft Hannover weitergegeben.

    Zur Forderung selbst, die ursprünglich angeblich von der inzwischen aufgelösten TM Marketing Service Ltd. begründet worden sein soll, nun aber namens einer „Tactrom Investments Limited“ geltend gemacht wird, findet man weiterhin nichts. Entsprechend „Ernst“ nehme ich die Angelegenheit dann auch.

    Inhaltlich bleibt es dabei: Nicht einschüchtern lassen, nichts unterschreiben. 

  • Landgericht Gießen entscheidet pro Gewerbeauskunft-Zentrale!?

    Die GWE GmbH frohlockt in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale mit einem neuen Urteil: In aktuellen Schreiben wird darauf hingewiesen:

    Ganz aktuell haben die Gerichte entschieden, z.B. das Landgericht Gießen mit Urteil vom 05.07.2012 (AZ 5 O 305/12) […] dass alle Einwände […] unberechtigt sind […]

    Da ich bei Entscheidungen zum Thema immer hinterher bin und die hier benannte Entscheidung neu und bisher unbekannt ist, habe ich bei Gericht umgehend die Entscheidung angefordert – und heute erhalten. Und in der Tat sieht das Landgericht einen Vertragsschluss, aber ob ich das so ernst nehmen soll ist eine andere Frage.

    Hier hat nämlich niemand geklagt, der nicht zahlen wollte, sondern jemand hat eine einstweilige Verfügung beantragt, derzufolge in dem Internet-Verzeichnis die streitgegenständlichen Daten des Unternehmens nicht weiter gelistet werden sollten. Dieser Antrag ist m.E. schon damit zurück zu weisen, dass öffentliche geschäftliche Daten immer gelistet werden können. Gleichwohl hat sich das Landgericht mit dem Vertragsschluss beschäftigt und stellt dazu kurzerhand fest:

    Mit der Erklärung vom 27.02.2012 hat die Verfügungsklägerin den Basiseintrag mit dem vorstehend genannten Inhalt bei der Verfügungsbeklagten für zwei Jahre mit einer jährlichen Vergütung von 569,06 € verbindlich bestellt. Sie hat damit eine an die Verfügungsbeklagte gerichtete, auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung abgegeben, die mit den Vertragsparteien und der verbindlichen Bestellung des Basiseintrags auch die essentialia negotii enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die „i. A.“ unterzeichnende Frau —– dabei nicht im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehandelt haben könnte, sind ebenso wenig ersichtlich wie etwaige Willensmängel. Zweifel hieran ergeben sich auch nicht aus dem anwaltlichen Schreiben der Verfügungsklägerin vom 21.05.2012.

    Die Entscheidung des Landgerichts ist m.E. mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht mehr in Einklang zu bringen und insofern ohnehin überholt. Eine eindeutige Entscheidung, die sich mit „allen Einwänden“ auseinandergesetzt hat, sieht aber eindeutig anders aus. Insbesondere wurde laut gerichtlichem Tatbestand nicht einmal eine Anfechtung der Willenserklärung erklärt, was in solchen Fällen mindestens zu erfolgen hat. (Wobei die aktuelle BGH-Rechtsprechung schon per se keine Zahlungspflicht mehr erkennt)

    Daher: Eine nette Fundstelle in den aktuellen Schreiben der GWE-GmbH, die immerhin noch einmal ein aktuelles Datum liefert. Darüber hinaus nichts, was hier sonderlich beeindruckt. Übrigens hatte ich in der Vergangenheit häufiger Anfragen, gegen die GWE GmbH wegen der Entfernung der Unternehmensdaten vorzugehen – m.E. ist dies absolut abwegig, da es sich hier um frei verfügbare Daten handelt. Man provoziert nur Entscheidungen wie die vorliegende.