Ich hatte bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass im Fall einer Klage nach einer Filesharing-Abmahnung nicht vorschnell eine Rechteinhaberschaft ungeprüft übernommen werden darf. Ein weiteres Beispiel findet sich beim Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10172/14), das nun ausführt, dass es bei einer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet für einen Schadensersatz eben nicht ausreicht, wenn nur Rechte zur Verbreitung auf physischen Datenträgern erworben wurden. In diesem Fall versagt mit dem Amtsgericht Düsseldorf die Berechnung auf Grund der Lizenzanalogie.
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Schlagwort: GmbH
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Sie besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern, die der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug Anteile an der GmbH erhalten. Wir sind im Bereich der GmbH ausschließlich strafrechtlich und IT-rechtlich tätig, also beratend im Wirtschaftsstrafrecht, als Strafverteidiger oder im Bereich des Softwarerechts.
Strafrechtliche Probleme können sich für eine GmbH und ihre Gesellschafter insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:
Insolvenzdelikte: Wenn eine GmbH zahlungsunfähig ist und dennoch weiter Verbindlichkeiten eingeht oder Vermögen beiseite schafft, kann dies als Insolvenzstraftat gewertet werden.
Steuerdelikte: Eine GmbH kann sich strafbar machen, wenn sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, z.B. durch Steuerhinterziehung oder -verkürzung.
Wirtschaftsdelikte: Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Untreue oder Bestechung können auch im Zusammenhang mit einer GmbH auftreten, z.B. wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer die Gesellschaft oder Dritte schädigen.
Arbeitsstrafrecht: Eine GmbH kann sich auch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verstößen strafbar machen, z.B. durch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder den Arbeitsschutz.
Produkthaftung: Wenn eine GmbH Produkte herstellt oder vertreibt, können sich auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Produkthaftungsfällen ergeben, z.B. wenn Produkte fehlerhaft sind und dadurch Schäden entstehen.
Es ist daher wichtig, dass GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Pflichten im Unternehmen kennen, um strafrechtliche Probleme zu vermeiden. Es kann sinnvoll sein, sich bei der Gründung und Führung einer GmbH anwaltlich beraten zu lassen.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Klage nach Filesharing-Abmahnung: Amtsgericht Düsseldorf zur Rechteinhaberschaft
Hotelbuchungsportal: „Bestpreisklauseln“ kartellrechtswidrig und damit unzulässig
Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH („HRS“) und ihren Vertragshotels vereinbarten „Bestpreisklauseln“ kartellrechtswidrig sind. Der Senat hat deshalb die Beschwerde der HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von „Bestpreisklauseln“ untersagt wurde.
(mehr …)Impressumspflicht: Müssen Apotheken Angaben zur Berufshaftpflicht machen?
Muss eine Apotheke oder ein Apotheker in seinem Impressum die vorgehaltene Berufshaftpflichtversicherung angeben? Tatsächlich gibt es Abmahnungen, it denen dies gerügt wird – allerdings wohl zu Unrecht. Ein Überblick.
(mehr …)Wettbewerbsrecht: Zur Haftung des GbR-Gesellschafters bei Wettbewerbsverstößen
Das OLG Frankfurt (6 U 107/13) hat festgestellt, dass der Gesellschafter einer GbR persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet. Dies unabhängig davon, ob er an der Verletzungshandlung selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt war oder ob ihm insoweit eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist:
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, sie habe von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt und habe überhaupt mit dem operativen Geschäft der B nichts zu tun. Dies führt nur dazu, dass sie nicht mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte. Denn insoweit haftet der persönlich haftende Gesellschafter nur, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mit verursacht hat, z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl. § 9 UWG, Rn. 1.3, § 8 Rn. 2.50; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). Für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch kommt es auf einen eigenen Tat- oder Teilnahmebeitrag der Beklagten zu 2 nicht an. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten muss – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dies hat das Landgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des BGH abgeleitet. Der BGH nahm etwa im Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Einfordern einer Bürgschaftssumme an, die Haftung der übrigen Gesellschafter nach § 826 BGB für das deliktische Handeln eines Gesellschafters sei zumutbar, weil diese auf Tätigkeit und Auswahl des Organmitglieds entscheidenden Einfluss hätten (BGH, Urt. v. 24.2.2003 – II ZR 385/99, Rn. 20, 21). Anknüpfungspunkt der Haftung ist § 128 HGB analog. Es fehlt auch nicht am Verschulden. Bei zumutbarer Überwachung hätte die Beklagte zu 2 von dem Inhalt des Schreibens, das im Zusammenhang mit einschneidenden Veränderungen der Lieferantenbeziehung bestand, Kenntnis erlangen können.
Man sieht also ein doch durchaus beträchtliches Haftungsrisiko für den GbR-Gesellschafter. Zur Haftungsfrage sei auf die hier zur Geltung gebrachte Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH zu verweisen.
Missbräuchliche Überweisung: Haftung des Kontoinhabers bei von ihm veranlasster Überweisung mittels Smart-TAN-Plus
Beim LG Darmstadt (28 O 36/14) ging es um eine missbräuchliche Überweisung, also eine Überweisung die ohne den Willen des Kontoinhabers stattgefunden hat. Hierbei kam das Smart-TAN-Plus Verfahren zum Einsatz, bei dem eine TAN im Einzelfall generiert und mit einem bestimmten Gerät angezeigt wird. Im vorliegenden Fall kam es zu zwei Überweisungen in Höhe von gut 18.000 Euro, die der Kontoinhaber nicht veranlasst haben wollte. Das Gericht konnte sich mit der Verantwortlichkeit auseinandersetzen und kam zu dem Ergebnis, dass der Kontoinhaber hierfür einzustehen hat.
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Geschäftsgeheimnisschutz: Was ist ein Geschäftsgeheimnis? (Rechtslage bis 2019!)
Was ist ein Geschäftsgeheimnis: Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen gefährdet die wirtschaftliche Kraft eines Unternehmens. Es stellt sich dabei oft die Frage, ob ein Betriebsgeheimnis vorliegt und die streitgegenständliche Daten überhaupt durch §17 UWG geschützt sind. Tatsächlich bietet sich für Unternehmer ein guter Geheimnisschutz.
Achtung, Hinweis: Dieser Artikel gibt die vealtete rechtliche Situation wieder und wird nur zu rechtshistorischen Zwecken aufbewahrt – heute gilt das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz! Nutzen Sie die folgenden Informationen um sich bei uns auf Basis des aktuellen Standes zu informieren.
(mehr …)Beiträge bei uns zum Geschäftsgeheimnisschutz bei uns:
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Was ist ein Geschäftsgeheimnis
- Wem gehören die Kundendaten
- Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
- Aneignen von Geheimnissen durch Mitnahme von Datenträger
- Geheimnisverrat durch private Mail?
- Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
- Ist „Whistleblowing“ zulässig – sowie „Die Whistleblower-Richtlinie„
Haftung des Geschäftsführers neben der GmbH bei Wettbewerbsverstoss?
Haftung des Geschäftsführers gesamtschuldnerisch mit der GmbH im Wettbewerbsrecht: Wenn es darum geht, eine tatsächlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist die Unterlassungserklärung schnell das gewählte Mittel. Aber hier gilt es vorsichtig zu sein, denn schnell kann mehr als ein Schuldner in Betracht kommen. Speziell bei einer GmbH muss darauf geachtet werden, ob der Geschäftsführer als Unterlassungsschuldner in Betracht kommt, weil dieser persönlich haftet.
Dazu bei uns:
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Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung
Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markeneintrag mit Branchenbüchern und Markenverzeichnissen bei zweifelhaftem Nutzen: Internetverzeichnisse, Fake-Rechnungen und Angebote die man „ganz genau lesen muss“ sind – wie auch der beratende Alltag bei uns zeigt – ein zunehmendes Übel, speziell für Unternehmen: Man erhält ein Schreiben, das auf den ersten Blick so aussieht, als ob man es nur unterschreiben und wieder zurückschicken muss.
Dies etwa weil ein bestehender Vertrag abgerechnet, vorhandene Einträge aktualisiert oder ein kostenloser Eintrag vorgenommen werden soll. Manchmal sind auch Vertragsangebote so aufgemacht, dass sie (auf einen flüchtigen Blick) bei manchen Lesern wie eine Rechnung für ein bestehendes Angebot oder ein amtliches Anschreiben wirken. Mitunter ist auch die Kostenpflicht zwar erwähnt, wird aber einfach auffällig häufig von den angeschriebenen Unternehmern übersehen. Nach dem schnellen Ausfüllen und abschicken kommt dann zumeist das böse Erwachen. Gerade, wer frisch einen Handelsregistereintrag oder eine Markenregistrierung vorgenommen hat, muss mit Abzocke-Post rechnen.
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Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen
Webhosting-Provider müssen bei der Gestaltung Ihrer Werbung darauf achten, dass getroffene Aussagen auch stimmen. Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 66/13) ging es um Werbung mit angegebenen Standorten der eigenen Server. Dies ist bei den aktuellen Entwicklungen durchaus werbeträchtig, gerade Unternehmen achten zunehmend darauf, ob sich Server innerhalb Deutschlands, der EU oder woanders befinden. Dabei hatte ein Anbieter damit geworben
„das Hosting aller Websites der X.-Vertragspartner laufe über unternehmenseigene Server, das Rechenzentrum der X. I. GmbH sei für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet.“
Das Unternehmen selbst unterhielt aber gar kein Rechenzentrum; vielmehr wurde ein ausländisches Rechenzentrum genutzt, das einer angeblichen 90%igen Tochtergesellschaft gehörte. Ein Konkurrent nahm den Anbieter hinsichtlich dieser Aussagen auf Unterlassung in Anspruch – erfolgreich. Denn die Aussagen sind Irreführend. Gemäß § 5 UWG handelt dabei unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung jedenfalls dann, wenn sie unwahre Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Eben dies nahm das OLG vorliegend an:
Die Aussagen „unternehmenseigene Server“ und „Rechenzentrum der X. I. GmbH“ werden dahingehend verstanden, das Rechenzentrum werde von der Beklagten selbst unterhalten. Die Beklagte ist jedoch unstreitig nicht die Betreiberin des Rechenzentrums. Ob das von ihr genutzte Rechenzentrum von der X. O. mit Sitz in B. unterhalten wird und ob diese eine 90-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist, ist unerheblich. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht. Zudem besteht bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft wird oder in Insolvenz fällt und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin untersteht, ohne dass der Kunde dies mitbekommt.
Dem ist nichts hinzu zu fügen, die Entscheidung ist letztlich korrekt. Wer mit eigenen Rechenzentren, Servern oder Standorten wirbt, der muss eben dies auch erfüllen können.
Gewerbeauskunft-Zentrale: AG Düsseldorf sieht Rückzahlungsanspruch nach Vergleich
Und wieder einmal war ich beim Amtsgericht Düsseldorf, wieder einmal ging es um die Rückzahlung eines Betrages, der an die GWE GmbH („Gewerbeauskunft-Zentrale.de“) geflossen ist. Diesmal gab es aber eine Besonderheit: Es wurde nicht einfach gezahlt, sondern die GWE GmbH machte das Angebot, dass gegen Zahlung eines geminderten Betrages (hier: 341,43 Euro) die Rechnung beglichen werden kann. Dieser Betrag wurde dann gezahlt und von mir nun eingeklagt.
Von der Gegenseite erschien niemand, es erging ein Versäumnisurteil – gleichwohl ist die Sache beachtlich, denn das AG Düsseldorf hätte thematisieren können, ob ein Anspruch auf Rückzahlung überhaupt besteht. Tatsächlich wurde darüber auch gesprochen, immerhin liegt ja ein Vergleichsschluss vor. Ich habe allerdings die Auffassung, dass die täuschende Handlung beim vermeintlichen Vertragsschluss sich in diesen Vergleich hinein fortwirkt, somit mit angefochten werden konnte. Damit wurde ich beim Amtsgericht Düsseldorf gehört. Die neuere Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf war ebenfalls Thema, auch hier wurde meine Rechtsauffassung geteilt.
Das Ergebnis bleibt damit bei mir nach wie vor: Gegenwehr lohnt sich.
Werberecht: Zur Gestaltung von Werbeanzeigen – Gesellschaftsform muss benannt sein
Bei Werbung gilt die „versteckte“ Impressumspflicht des §5a III UWG:
Werden Waren oder Dienstleistungen […] so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich […] die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
Anders als der Gesetzestext suggerieren mag, sind damit nicht nur konkrete Angebote gemeint, die einen unmittelbaren Vertragsschluss ermöglichen! Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so informiert wird, dass er für sich bereits den Entschluss zum Kauf fassen kann. Das Ergebnis ist, dass zunehmend eine Art Impressumspflicht bei Werbung entsteht.
(mehr …)Mobiler Internetzugang: Abrechnung in 10kb Blöcken sittenwidrig
Das Amtsgericht Bingen (22 C 225/11) hat einen interessanten Hinweis gegeben: Die Abrechungsmodalität eines Providers, der damit geworben hat, dass man 6 cent pro 10 Kilobyte zahlen muss, begegnete beim Gericht Bedenken hinsichtlich einer möglichen Sittenwidrigkeit. Das Problem: Man verbraucht regelmäßig so viel an Daten, dass der Verbraucher gar nicht überschauen kann, was ihn erwartet. Und man greift auch zu Recht den Vergleich zu Flatrates auf: Die sind nämlich erheblich günstiger im direkten Vergleich. Und dabei so viel Günstiger, dass die Abrechnung im 10kb-Block vollkommen überzogen erscheint:
Vorrangig erachtet das Gericht den Einwand der Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, als erheblich. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass eine Flatrate eine Pauschalvergütung darstellt, die auch dann anfällt, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, bleibt ein Vergleich zulässig. Denn die Abrechnungsweise nach 10-Kilobyte-Einheiten signalisiert, dass dies eine übliche Datenmenge bei einem Zugriff auf das Internet wiedergibt. Tatsächlich liegt der Datendurchsatz jedoch bei Internetzugriffen regelmäßig bei einem Vielfachen hiervon, bei Datendownloads oft im Megabyte-Bereich, ohne dass dies für den Nutzer erkennbar ist. Diesem wird durch die unrealistisch geringe Datenmenge pro Preiseinheit vorgegaukelt, dass die Kosten für einen Zugriff auf das Internet vergleichbar sind dem Verschicken einer SMS. Dass dies unrealistisch ist zeigt sich bereits in den eigenen Internetflatrates der Fa. …-GmbH, die für eine Flatrate mit einem Volumen von 150 Megabyte (= 153.600 Kilobyte !) gerade einmal eine Aufpreis von 10 Euro verlangt.
Impressumspflicht: Impressum in Sozialen Netzen bei Facebook & Co.
Auch wenn Sie im Rahmen von anderen Angeboten eigene Angebote bereit halten, müssen Sie ein Impressum anbieten – also etwa auf Facebook-Seiten, Google+-Seiten, in Twitter-Profilen etc. Früher wurde über eine solche Pflicht gestritten, da nicht klar ist, wer hier der Diensteanbieter sein soll – immerhin gibt es ein Gesamtangebot drumherum, in dessen Rahmen man sich bewegt. Gleichwohl wird man heute diese Frage als erledigt betrachten können, die Rechtsprechung sieht hier kein Problem.
Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz
In der Entscheidung vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 70/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Fragen zur Rückfallklausel im Urheberrecht und zum Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz behandelt. Die Entscheidung ist besonders relevant für die Praxis der Lizenzvergabe und die rechtliche Sicherheit von Unterlizenznehmern.
(mehr …)Filesharing-Abmahnung: Rechtsprechung des AG München (2013)
Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und natürlich – wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat – die üblichen Reflexe, allem voran: „Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts“. Später dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und die Frage: Wie Urteilen die denn?
Update 1: Dieser Artikel ist inhaltlich nicht falsch, muss aber ab September 2013 in einigen Punkten mit Vorsicht gesehen werden. Hintergrund ist das Gesetz zur Begrenzung unseriöser Geschäftspraktiken, das zunehmend schon vor Inkrafttreten von Gerichten beachtet wird. Die bisherige Entwicklung steht damit zwar, es bleibt aber abzuwarten, wie es sich im Oktober 2013 und in den Folgemonaten entwickelt. Der Artikel wird aktuell gehalten.
Update 2: Inzwischen ist dieser Beitrag inhaltlich zumindest in grossen Teilen überholt. Bereits Anfang 2014 zeigte sich ein Wechsel der Rechtsprechung ab, inzwischen (Anfang 2015) ist zu sehen, dass bei Familienanschlüssen erhebliches Potential zur Verteidigung besteht. Darüber hinaus mehren sich in hiesiger Praxis die Fälle, in denen in Klagen nicht einmal die Rechteinhaberschaft nachweisen kann. Daher: Verteidigung lohnt sich, auch wenn München sich Zeit lässt, der Rechtsprechung aus Köln, Düsseldorf und Hamburg anzuschliessen.
Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort wieder finden.
