Unternehmensgegenstand: „Handel mit Waren aller Art“ ist nicht eintragungsfähig

Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag einer als „Handel mit Waren aller Art“ kann wegen unzureichender Individualisierung nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Mit dieser Begründung verweigerte das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) die Eintragung eines Unternehmensgegenstands im Handelsregister. Das Gesetz sehe vor, dass der Gegenstand des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden müsse. Dieser bezeichne den Bereich und die Art der von der Gesellschaft beabsichtigten Betätigung. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstands müsse informativ sein und ihn ausreichend individualisieren. Zwar sei eine abschließende, ins Einzelne gehende Umschreibung der Geschäftstätigkeit nicht erforderlich. Dennoch müssten die Angaben grundsätzlich so konkret sein, dass der Satzung entnommen werden könne, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen wolle. Diese Voraussetzungen seien bei dem Unternehmensgegenstand „Handel mit Waren aller Art“ nicht erfüllt. Dies sei eine nichts sagende Beschreibung. Erforderlich sei vielmehr eine weitere Individualisierung, zumindest durch Angabe von Schwerpunkten der beabsichtigten Handelsgeschäfte (BayObLG, 3Z BR 234/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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