Die Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers für seine Gesellschaft ist auch wirksam, wenn der Geschäftsführer damit finanziell überfordert ist.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Bank hatte den Geschäftsführer einer GmbH als Bürgen in Anspruch genommen, nachdem die Gesellschaft einen Kredit nicht zurückzahlen konnte. Der Geschäftsführer wies darauf hin, dass er finanziell überfordert sei, was die Bank von vornherein gewusst habe. Der Bürgschaftsvertrag sei daher nichtig.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken verurteilte den Geschäftsführer dennoch zur Zahlung. Es stellte klar, dass die Rechtsprechung zur Bürgschaft für nahe Angehörige hier nicht angewendet werden kann. Bei der Bürgschaft für nahe Angehörige kann davon ausgegangen werden, dass die Bank eine emotionale Bindung des Bürgen ausnutzt, um ihn zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags zu veranlassen. Ist der Bürge durch die Bürgschaft finanziell überfordert, ist ein solcher Vertrag grundsätzlich sittenwidrig. Anders verhält es sich dagegen im Verhältnis eines Geschäftsführers zu seinem Unternehmen. Hier kann grundsätzlich nicht von einer emotionalen Bindung ausgegangen werden. Eine Sittenwidrigkeit kann daher nicht angenommen werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.8.2002).
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