Die Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers für seine Gesellschaft ist auch wirksam, wenn der Geschäftsführer damit finanziell überfordert ist.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Bank hatte den Geschäftsführer einer GmbH als Bürgen in Anspruch genommen, nachdem die Gesellschaft einen Kredit nicht zurückzahlen konnte. Der Geschäftsführer wies darauf hin, dass er finanziell überfordert sei, was die Bank von vornherein gewusst habe. Der Bürgschaftsvertrag sei daher nichtig.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken verurteilte den Geschäftsführer dennoch zur Zahlung. Es stellte klar, dass die Rechtsprechung zur Bürgschaft für nahe Angehörige hier nicht angewendet werden kann. Bei der Bürgschaft für nahe Angehörige kann davon ausgegangen werden, dass die Bank eine emotionale Bindung des Bürgen ausnutzt, um ihn zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags zu veranlassen. Ist der Bürge durch die Bürgschaft finanziell überfordert, ist ein solcher Vertrag grundsätzlich sittenwidrig. Anders verhält es sich dagegen im Verhältnis eines Geschäftsführers zu seinem Unternehmen. Hier kann grundsätzlich nicht von einer emotionalen Bindung ausgegangen werden. Eine Sittenwidrigkeit kann daher nicht angenommen werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.8.2002).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.