Schlagwort: Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe dient als ultimatives Mittel der Strafjustiz, wirft aber komplexe Fragen nach Verhältnismäßigkeit, Resozialisierung und Vollzugsbedingungen auf. Entscheidend für ihre Verhängung sind nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch persönliche Umstände des Täters und die Prognose künftigen Legalverhaltens. Diese Übersicht beleuchtet die gesetzlichen Rahmenbedingungen (§§ 38 ff. StGB), aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Strafzumessung sowie die Voraussetzungen für Bewährung oder vorzeitige Entlassung. Besonders relevant wird dies bei der Verteidigung gegen überzogene Strafanträge oder der Vorbereitung auf den Strafvollzug.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Sexualstrafrecht: Freiheitsstrafe bei sexueller Belästigung

    Nachstellen und Streichen am Oberschenkel führte zur Verhängung einer Freiheitsstrafe: Am 24.01.2018 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 40jährigen verheirateten rumänischen Bauarbeiter wegen sexueller Belästigung zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten und ordnete Haftfortdauer an.
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  • Sexualstrafrecht: Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit und Strafmaß

    Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit einer 15-Jährigen kommt Sexualstraftäter auch Jahre später teuer zu stehen: Am 12.07.2018 verurteilte das zuständige Jugendschöffengericht am Amtsgericht München einen 36-Jährigen Umschüler wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.
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  • Bundesgerichtshof, 2 StR 616/12 („Betrug durch Abo-Falle“)

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

    A.
    I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

    1. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma N. Ltd. Das von dieser betriebene Unternehmen unterhielt von August 2006 bis zum 31. August 2007 verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, unter anderem die Seite „www.routenplaner-server.com“, auf der ein Online-Routenplaner angeboten wurde.

    Diese Internetseite, für deren Gestaltung der Angeklagte verantwortlich war, war dergestalt aufgebaut, dass bei ihrem Aufruf zunächst eine Startseite erschien, auf der von dem Nutzer verschiedene Angaben zum Stand- und Ziel- ort zu machen waren. Auf der Startseite befand sich in Fettdruck auch ein Hin- weis auf ein Gewinnspiel. Eine Information darüber, dass für die Nutzung des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war, enthielt die Startseite nicht.

    Nach Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen!“ erschien eine neue Seite, über der sich eine Grafik befand, in der wiederum auf das Gewinnspiel hingewiesen wurde. Auf derselben Seite gab es auch eine so genannte An- meldemaske, in welche der Nutzer seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum einzutragen hatte. Die Anmeldemaske war in kursiver Schrift mit den Worten überschrieben: „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ Im unteren Bereich der Seite war von dem Nutzer die Schalt- fläche „ROUTE PLANEN“ anzuklicken. Unterhalb dieser Schaltfläche befand sich ein Fußnotentext, auf den mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde. Am Ende dieses mehrzeiligen Fußnotentextes war der Preis für einen dreimo- natigen Zugang zu dem Routenplaner in Höhe von 59,95 € in Fettdruck ausge- wiesen. In Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bild- schirmauflösung endete der sichtbare Teil der Internetseite unmittelbar nach der Schaltfläche „ROUTE PLANEN“, so dass der Hinweis auf das zu zahlende Entgelt auf den ersten Blick nicht wahrzunehmen war. Das zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € war auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf- geführt, die über den Link „AGB und Verbraucherinformation“ aufrufbar waren und von dem Nutzer akzeptiert werden mussten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten darüber hinaus eine Bestimmung, wonach dem Nutzer über den Betrag in Höhe von 59,95 € eine Rechnung zugesandt und der Rech- nungsbetrag vorbehaltlich des Widerrufsrechts unmittelbar nach Vertrags- schluss fällig werde.

    Zur Prüfung einer möglichen Strafbarkeit durch das Betreiben der Inter- netseite hatte sich der Angeklagte bereits im Jahr 2006 an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt P. , gewandt, der ihn an seinen Sozietätskollegen, Rechtsan- walt G. , weiterverwies. Dieser gab dem Angeklagten ein im August 2006 für einen Dritten erstattetes Gutachten über die strafrechtliche Beurteilung eines auf einer vergleichbaren Internetseite angebotenen kostenpflichtigen In- telligenztests zur Kenntnis. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine Strafbar- keit wegen Betrugs schon deswegen nicht in Betracht komme, weil keine Täu- schungshandlung vorliege.

    Aufgrund der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wurde der Ange- klagte am 27. Juni 2007 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt, es zu unterlassen, Internetseiten (mit ähnlichem Erscheinungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen deutlich zu machen. Das Urteil wurde ihm am 2. Juli 2007 zugestellt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Angeklagte aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Mai 2008 zurück. Weitere gleichgelagerte Entscheidungen durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 5. September 2007 folgten, sie wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 4. Dezember 2008 und in einem Fall vom Bundesgerichtshof mit Ent- scheidung vom 25. März 2010 bestätigt (UA S. 31 f.).

    2. Spätestens zum 1. September 2007 führte die O. Ltd. die zuvor von der N. Ltd. betriebenen Internetseiten in unveränderter Form weiter. Die O. Ltd. hatte in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 ihren Sitz zunächst in W. ; zum 1. November 2007 wurde der Firmensitz zum Schein nach Ob. verlegt. Geschäftsführerin der O. Ltd. war die ursprüngliche Mitangeklagte D. , die im Jahr 2005 ohne Deutschkenntnisse als „Au Pair-Mädchen“ aus der Slowakei nach Deutschland gekommen und zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als Ge- schäftsführerin 21 Jahre alt war. Tatsächlich wurden die Geschäfte der O.
    Ltd. von dem Angeklagten geführt, der nach außen hin als Prokurist auftrat.

    Insgesamt 261 Nutzer, die den Kostenhinweis auf der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ nicht zur Kenntnis genommen hatten, erstatte- ten Strafanzeige, nachdem sie nach Ablauf der Widerrufsfrist per E-Mail oder per Post eine Zahlungsaufforderung erhalten hatten. Zehn Anzeigeerstatter zahlten das Entgelt in Höhe von 59,95 €. An diejenigen, die nicht gezahlt hat- ten, wurden Zahlungserinnerungen versandt; einige erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „Schufa“ gedroht wurde.

    II. Das Landgericht hat in der verantwortlichen Gestaltung der Internet- seiten durch den Angeklagten einen versuchten Betrug gesehen. Der Angeklag- te habe die Absicht gehabt, durch die äußere Form der Internetseite über deren Kostenpflichtigkeit zu täuschen und den Nutzern jeweils einen Vermögens- schaden in Höhe von 59,95 € zuzufügen. Der Schaden habe darin liegen sollen, dass die Internetnutzer, die nach Eingabe ihrer Daten die Schaltfläche „ROUTE PLANEN“ betätigt hatten, dadurch einen – wenn auch zivilrechtlich anfechtbaren – Vertrag geschlossen hätten, der sie zur Zahlung von 59,95 € verpflichtet habe, obwohl die Leistung auch umsonst erhältlich gewesen sei (UA S. 73). Darüber hinaus sei der Vertrag nicht auf eine einmalige Leistung, sondern auf ein Abonnement gerichtet gewesen, was den Internetnutzern, die den Kosten- hinweis nicht wahrgenommen hätten, gar nicht bekannt gewesen sei. Daher habe zum einen keine Möglichkeit zur Nutzung bestanden, zum anderen sei diese Nutzungsmöglichkeit wirtschaftlich sinnlos gewesen, wenn die Nutzer an- lassbezogen eine einzelne Route planen wollten (UA S. 75). Einen vollendeten Betrug hat das Landgericht, das lediglich drei der Anzeigeerstatter als Zeugen vernommen hat, mit der Begründung verneint, es sei nicht nachzuweisen, dass tatsächlich Nutzer der Seite getäuscht worden seien. Aufgrund des dem Ange- klagten bekannten Gutachtens vom 2. August 2006, auf das er vertraut habe, habe ihm zunächst die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun. Nachdem ihm am 2. Juli 2007 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zugestellt worden sei, habe er aber mit bedingtem Unrechtsbewusstsein gehandelt; ihm sei spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er durch die Gestaltung der Internet- seiten gegen zivilrechtliche Normen verstoße (UA S. 79). Angesichts von Ver- schleierungshandlungen im Sommer/Herbst 2007 (Einschaltung von Scheinge- schäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen) sei die Strafkammer überzeugt, dass dem Angeklagten tatsächlich bewusst gewesen sei, durch sei- ne Seitengestaltung gegen geltendes Recht zu verstoßen.

    B.

    Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten hat keinen Erfolg.

    I. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts unbegründet.

    II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schuld- und Straf- ausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    1. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben ist.

    a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Vorsatz ge- habt, die Nutzer der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ über die Kos- tenpflichtigkeit der angebotenen Leistung zu täuschen, wird von den Feststel- lungen getragen.

    aa) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwir- kung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsäch- liche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täu- schung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3).

    Auf eine solche Täuschungshandlung richtete sich der Vorsatz des An- geklagten. Der Internetseite und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zwar bei genauer Lektüre zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Routenplaners zum Abschluss eines Abonnementvertrages führte und zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von 59,95 € verpflichtete. Die Strafkammer hat den Vor- satz aber ohne Rechtsfehler daraus abgeleitet, dass der Angeklagte durch den gewählten Aufbau der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung verschleiert hat, indem er den Hinweis auf das anfallende Nutzungs- entgelt an einer Stelle platziert hat, an der mit einem solchen Hinweis nicht zu rechnen war. Der Hinweis war nicht – wie insbesondere bei Leistungen zu er- warten ist, die im Internet problemlos kostenfrei in Anspruch genommen werden können – im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben an- gebracht, die sich auf die angebotene Leistung beziehen. Er war vielmehr in einem Fußnotentext enthalten, dessen Inhalt der Nutzer nur dann zur Kenntnis nehmen konnte, wenn er dem neben der Überschrift zur Anmeldemaske befind- lichen Verweis in Form eines Sternchens folgte. Diese Gestaltung spricht dafür, dass der Angeklagte tatsächlich eine Kenntnisnahme der Kostenpflichtigkeit durch die Nutzer verhindern wollte. Hierfür spricht auch, dass der Fußnotentext bei der im Tatzeitraum statistisch am häufigsten verwendeten Bildschirmgröße und -auflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden konnte (so auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 400 f.). Auch die wiederholte Hervorhebung der Gewinnspielteilnahme zielte erkennbar darauf ab, die Auf- merksamkeit des Nutzers darauf zu lenken und so durch die Gesamtgestaltung der Internetseite darüber hinwegzutäuschen, dass für die Inanspruchnahme des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war.

    Zudem liegt in der Gestaltung der Internetseite ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Diesem Umstand kommt in Fällen, in denen – wie hier – ein Kostenhinweis lediglich an versteckter Stelle enthalten ist, für die Beurteilung einer Täuschungshandlung und eines darauf gerichteten Vorsatzes indizielle Bedeutung zu (vgl. Fischer, 61. Aufl., § 263 Rn. 28a; Eisele, NStZ 2010, 193, 196; Brammsen/Apel, WRP 2011, 1254, 1255; Hatz, JA 2012, 186, 187). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sons- tiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, die Preise anzugeben, die ein- schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Diese Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Soweit auf der Internetseite des Angeklagten lediglich ein Sternchen auf eine Fußnote verwiesen hat, in der das zu zahlende Entgelt ausgewiesen war, genügt dies den beschriebenen An- forderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2009, 265, 266) und trägt den landgerichtlichen Schluss, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, die Kos- tenpflichtigkeit des Angebots täuschend zu verschleiern.

    Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die für die Nutzung anfallenden Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen waren. Da bereits die Hauptseite keinen deutlichen und leicht erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit enthielt, konnten und mussten die Nutzer nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche für die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung wesentliche An- gabe beinhalteten (ebenso OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 402). Dass der Angeklagte trotz Mitteilung des anfallenden Entgelts auch insoweit beabsichtigte, potentielle Nutzer zu täuschen, wird zudem daraus ersichtlich, dass die entsprechende Preisklausel erstmals in einer drucktechnisch nicht hervorgehobenen Bestimmung auf der dritten Bildschirmseite enthalten und das konkret zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € erst einer weiteren Bestim- mung auf der fünften Bildschirmseite zu entnehmen war (UA S. 19 f.).

    bb) Der Annahme von Täuschungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung erkennbar war. Es ist zwar nicht Aufgabe des Strafrechts (und des Betrugstatbestands), allzu sorglose Menschen vor den Folgen ihres eige- nen unbedachten Tuns zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 – 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 103; Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 4). Doch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschungsabsicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. De- zember 2002 – 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 – 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111) noch schließen sie eine irr- tumsbedingte Fehlvorstellung aus.

    An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Ge- schäftspraktiken; ABl. 2005 L149 S. 22) festzuhalten.

    Gemäß Art. 6 (1) d) der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Prä- sentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf den Preis täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Der Richtlinie liegt daher im Grundsatz das Leitbild eines durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers zugrunde (vgl. auch den Erwägungsgrund 18).

    Soweit unter Verweis auf dieses Leitbild in der Literatur teilweise die An- sicht vertreten wird, aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des Be- trugstatbestands liege eine strafrechtlich relevante Täuschung nur dann vor, wenn die im Geschäftsverkehr getätigte Aussage geeignet ist, eine informierte, aufmerksame und verständige Person zu täuschen (Soyka, wistra 2007, 127, 132; SSW/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 113 f.; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., 2012, § 10 Rn. 17, 21; Satzger, Internationales und Europäisches Straf- recht, 6. Aufl., 2013, § 9 Rn. 104 f.; Ruhs in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 567, 579 ff.; vgl. auch Dannecker, ZStW 2005, 697, 711 f.), folgt der Senat dieser Ansicht nicht.

    Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung wird überwiegend aus Art. 4 Abs. 3 EUV (früher: Art. 10 EGV) und aus Art. 288 Abs. 3 AEUV (frü- her: Art. 249 Abs. 3 EGV) abgeleitet (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 52; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 6 ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 37). Richtlinien- konform auszulegen sind dabei zunächst diejenigen Vorschriften, die unmittel- bar der Umsetzung einer EU-Richtlinie dienen (Satzger in Sieber u.a., Europäi- sches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 63; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10); darüber hinaus ist aber auch das sonstige nationale Recht im Ein- klang mit den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen, selbst wenn es sich um Vorschriften handelt, die vor oder unabhängig von dem Erlass der Richtlinie ergangen sind (EuGH, Urteil vom 13. November 1990 – C-106/89; Urteil vom 14. Juli 1994 – C-91/92, NJW 1994, 2473, 2474; Urteil vom 16. Juli 1998 – C-355/96, NJW 1998, 3185, 3187).

    Infolgedessen besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch im Bereich des Strafrechts (Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 560; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 104; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10 ff.). Sie kann dazu führen, dass unter mehreren vertretbaren Auslegungsvarianten einer Strafnorm diejenige zugrunde zu legen ist, die dem Unionsrecht am besten ge- recht wird (s. Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 46; Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 55; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 93; Hecker, Europäisches Straf- recht, 4. Aufl., § 10 Rn. 15; LK-Weigend, StGB, 12. Aufl., Einleitung Rn. 87; Schönke/Schröder/Eser/Hecker, StGB, 29. Aufl., Vorbemerkungen vor § 1 Rn. 28).

    Im Hinblick darauf, dass das Landgericht das Betreiben der von dem An- geklagten gestalteten Internetseite seit dem 2. Juli 2007 als Täuschungshand- lung gewertet hat und die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie besteht (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – C-212/04, NJW 2006, 2465, 2468), war die gemäß Art. 19 bis zum 12. Juni 2007 umzusetzende Richtlinie 2005/29/EG im Tatzeitraum zwar an- wendbar; sie erfordert indes keine strafbarkeitseinschränkende Auslegung des Betrugstatbestands.

    (1) Auch wenn sich die innerstaatliche Rechtsanwendung an den gesam- ten Wertungsvorgaben des Unionsrechts zu orientieren hat (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 51), unterliegt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung Grenzen. Sie setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1993 – I ZB 9/91, GRUR 1993, 825, 826; Urteil vom 5. Februar 1998 – I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 61). Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Ein absoluter Vorrang der richtlinien- konformen Auslegung im Bereich des materiellen Strafrechts liefe Gefahr, in Konflikt mit der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts und dem Grundsatz der möglichst weitgehenden Schonung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu geraten (vgl. Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 520, 550 f., 563; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 434, 452 f.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., 2011, § 11 Rn. 51). Richt- linienvorgaben können aus diesem Grund nicht in jedem Fall vorbehaltlos in das Strafrecht übertragen werden, zumal der Richtliniengeber die Auswirkun- gen einer andere Lebensbereiche betreffenden Richtlinie auf das Strafrecht eines jeden Mitgliedsstaates mitunter nicht im Blick hat bzw. haben kann (vgl. Schröder, aaO, S. 444, 450). Es bedarf daher der Prüfung, ob der Regelungs- inhalt der Richtlinie nach deren Sinn und Zweck auf die Strafnorm durchschlägt (Schröder, aaO, 2002, S. 452 f.; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwar- tung im Verbraucherschutzstrafrecht, 2009, S. 119; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 564). Dabei ist zu beachten, dass der normative Gehalt einer nationalen Vorschrift im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht grundlegend neu bestimmt werden darf (vgl. Jarass, EuR 1991, 211, 218; Satzger, Die Europäi- sierung des Strafrechts, 2001, S. 533).

    Nach diesen Maßstäben scheidet eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG aus. Das Leitbild des durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers hat – dem Zweck des Lauterkeitsrechts entsprechend – primär den Schutz der Dispositi- onsfreiheit des Verbrauchers im Blick und zielt darauf ab, ihn generalpräventiv vor unlauteren Beeinflussungen vor, bei oder nach Vertragsschluss zu schützen und damit seine (rechtsgeschäftliche) Entscheidungsfreiheit und mittelbar den Schutz der Mitbewerber sowie einen unverfälschten Wettbewerb zu gewähr- leisten (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 1 Rn. 17; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 Rn. 20 f.; Fezer, WRP 1995, 671, 675; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucher- schutzstrafrecht, 2009, S. 129 f.). Gemäß Art. 1 bezweckt auch die Richtlinie 2005/29/EG, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über unlautere Geschäftspraktiken zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucher- schutzniveaus beizutragen. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es keiner Ein- schränkung des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Die Richtlinie verfolgt nicht den Zweck, Geschäftspraktiken straffrei zu stellen, die zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Verbraucher führen, und Verhaltensweisen zu privilegie- ren, die auf die Täuschung unterdurchschnittlich aufmerksamer und verständi- ger Verbraucher gerichtet sind (Vergho, wistra 2010, 86, 90 f.). Irreführende Geschäftspraktiken, die dazu dienen, den Verbraucher durch gezielte Täu- schung an seinem Vermögen zu schädigen, werden von dem Schutzzweck der Richtlinie daher nicht erfasst (vgl. Erb, ZIS 2011, 368, 376; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 566).

    Es kommt hinzu, dass eine Begrenzung der Betrugsstrafbarkeit auf sol- che Täuschungshandlungen, die geeignet sind, einen durchschnittlich verstän- digen und aufmerksamen Verbraucher zu täuschen, dem durch § 263 StGB intendierten Rechtsgüterschutz widerspräche. Eine richtlinienkonforme Ausle- gung des Betrugstatbestands darf nicht so weit gehen, dass dessen Schutzbereich gegenüber Personen eingeschränkt wird, die intellektuell oder situativ nicht zu einem normativ „durchschnittlichen“ Maß an Selbstschutz in der Lage sind (Fischer, aaO Rn. 55a). Denn dadurch würde der strafrechtliche Rechtsgü- terschutz gerade solchen Verbrauchern versagt, die in besonderem Maße schutzwürdig sind (Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Ver- braucherschutzstrafrecht, 2009, S. 298 f.). Zu bedenken ist überdies, dass es keinerlei Hinweis dafür gibt, dass der Europäische Richtliniengeber, der den Verbraucherschutz mit seinen Regelungen stärken wollte, diesen Personen- kreis zum Zwecke der Harmonisierung dem strafrechtlichen Schutz einzelner Mitgliedsländer entziehen wollte.

    Eine Beschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes auf durch- schnittlich verständige Verbraucher führte überdies zu einer die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung überschreitenden Normativierung des Täu- schungs- und Irrtumsbegriffs. Anders als der Begriff des durchschnittlich infor- mierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der normativ geprägt (vgl. Fezer, WRP 1995, 671, 676; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 94, 96; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 1.49 mwN) und deshalb hinsichtlich seiner Reichweite von den Gerichten selbständig zu bestimmen ist (vgl. den Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG sowie EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – C-428/11, GRUR 2012, 1269, 1272), setzt der Betrugstatbestand nach seinem Wortlaut die Erre- gung eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums voraus. Der Irrtum ist als Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit eine psychologische Tatsache (vgl. Fischer, aaO Rn. 54; NK-Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 170), sein Vorliegen ist Tatfrage (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 33). Es kommt daher nicht darauf an, was der Getäuschte hätte ver- stehen müssen, sondern was er tatsächlich verstanden hat (vgl. Vergho, wistra 2010, 86, 89; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 32a). Mit diesen Grundsätzen wäre eine Auslegung des Betrugstatbestands nicht in Einklang zu bringen, die – ungeachtet eines bestehenden Täuschungsvorsatzes – Fehlvor- stellungen von Verbrauchern, die dem Leitbild des durchschnittlichen Verbrau- chers nicht entsprechen, dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz entzieht.

    (2) Selbst wenn man den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht folgte, käme jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung eine Ein- schränkung des Betrugstatbestands aufgrund einer die Vorgaben und Wertun- gen der Richtlinie 2005/29/EG berücksichtigenden Auslegung nicht in Betracht. Auch dem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommenen Leitbild des Durchschnittsverbrauchers (grundlegend EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – C-210/96, WRP 1998, 848, 851) liegt kein besonders aufmerksamer und gründlicher Idealtypus zugrunde (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 1.48). Vielmehr ist die Sicht eines situationsadäquat aufmerk- samen Verbrauchers maßgeblich. Die an den Grad der Aufmerksamkeit zu stel- lenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem angesprochenen Per- sonenkreis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552; Urteil vom 20. Dezember 2001 – I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716) und der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen, so dass die Aufmerksamkeit insbesondere dort eher gering, d.h. flüchtig ist, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97, NJW-RR 2000, 1490, 1491; Urteil vom 19. April 2001 – I ZR 46/99, NJW 2001, 3193, 3195; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245). Die Anforderungen an einen aufmerk- samen und verständigen Verbraucher, der willens und in der Lage ist, Informa- tionen zur Kenntnis zu nehmen, dürfen deshalb gerade im auf schnelle Botschaften und schnelle Abschlüsse gerichteten Verkehr nicht überspannt werden (Hefendehl in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 50).

    Auch nach Art. 5 (2) b) und Art. 5 (3) der Richtlinie 2005/29/EG ist bei der Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, die Sicht eines leichtgläubi- gen Verbrauchers immer dann maßgeblich, wenn gerade ein solcher Verbrau- cher für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt beson- ders anfällig ist; in diesem Fall muss der Verbraucherschutz dadurch sicherge- stellt werden, dass die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Verbrauchergruppe beurteilt wird (vgl. auch den Erwägungsgrund 19). Wird da- her – wie hier – die Entgeltlichkeit einer angebotenen Leistung bewusst ver- schleiert, um die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit bestimmter Ver- kehrskreise auszunutzen, ist kein Raum für eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands. Dies wird auch durch die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Geschäftspraktiken bestätigt, „die unter allen Umständen als un- lauter gelten“. Dieser Anhang enthält unter der Nummer 21 als irreführende Ge- schäftspraxis die Fallkonstellation, dass Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt wird, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, er habe das beworbene Produkt bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist. Auch hier ist für den Verbraucher bei sorgfältiger Prüfung erkennbar, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um die Geltendmachung einer bestehenden Forderung handelt. Ein hiermit weitgehend vergleichbarer Sachverhalt lag bereits der Entscheidung BGHSt 47, 1 zugrunde. Die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallkonstellation in den Anhang der Richtlinie 2005/29/EG, die durch das Erste Gesetz zur Ände- rung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) als Ziffer 22 in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen worden ist, stützt die schon in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 6 f.) vertre- tene Rechtsansicht, wonach weder die Leichtgläubigkeit des Opfers noch die Erkennbarkeit der Täuschung eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausschließen (vgl. auch Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucher- schutzstrafrecht, 2009, S. 316).

    (3) Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die dargelegte Auslegung der Richtlinie ist offenkundig und zweifelsfrei („acte-claire-Doktrin“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, NJW 1983, 1257; BGH, Be- schluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 16).

    b) Infolge der Täuschung sollte bei den Nutzern ein Irrtum erregt werden. Das Verhalten des Angeklagten zielte darauf ab, den Besuchern der Internet- seite eine kostenfreie Nutzung des Routenplanerangebots vorzuspiegeln, um sie damit zunächst zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages und nach Rechnungsstellung zu einer Zahlung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung für ein Routenplanerabonnement zu veranlassen.

    c) Der Vorsatz des Angeklagten war auch auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens gerichtet. Unabhängig davon, ob – wovon das Landge- richt ausgegangen ist – bereits das Eingehen der (vermeintlichen) Verbindlich- keit einen Vermögensschaden begründet hätte, war der Vorsatz des Angeklag- ten darauf gerichtet, unter Umgehung eines möglichen Widerrufsrechts die täu- schungsbedingt eingegangene Verpflichtung durchzusetzen und den im Bestellvorgang eines „praktisch wertlosen“ Routenplaners angelegten Schaden zu realisieren (vgl. UA S. 73). Infolge der Zahlung des Abonnementpreises wäre nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern bereits ein Erfüllungsschaden eingetreten (ausdrücklich zur Abofalle im Internet Fischer, aaO Rn. 178).

    Der Angeklagte nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass die Gegen- leistung in Form des dreimonatigen Abonnements den Vermögensverlust nicht kompensieren würde. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt aufgrund der Verfügung ein Schaden ein, soweit die Vermögensminderung nicht durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15).

    Für das Landgericht war es nicht entscheidend, ob die vom Angeklagten versprochene Leistung – das dreimonatige „Abonnement“ – „möglicherweise objektiv ihren Preis wert war“ (UA S. 74). Es hat angenommen, dass selbst in diesem Fall jedenfalls ein Schaden im Sinne eines „persönlichen Schadensein- schlags“ eingetreten sei (UA S. 73/75), weil „die Leistung im Internet auch um- sonst erhältlich“ war (UA S. 73) und die Nutzer an der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Routenplaners keinerlei Interesse hatten (UA S. 8). Diese Erwägungen lassen im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumut- barer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 –4StR166/61, BGHSt 16, 321, 326; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.Fe- bruar 1983 – 1 StR 550/82, NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 – 1 StR 50/99, NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206, 207). Dasselbe gilt auch für Fälle der so genannten Unter- schriftserschleichung, in denen der Getäuschte gar nicht weiß, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist (BGHSt 22, 88, 89; ebenso OLG Hamm, NJW 1969, 624, 625; 1778; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2002, 47, 49). Wer durch Täuschung zum Ab- schluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst wird, erleidet einen Ver- mögensschaden jedenfalls dann, wenn – wie hier – die vertragliche Gegen- leistung unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse für ihn praktisch und damit auch wirtschaftlich wertlos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1970 – 4 StR 505/69, BGHSt 23, 300, 304; Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 8; Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387; Senatsbeschluss vom 24. August 2011 – 2 StR 109/11, ZWH 2012, 191, 192).

    Wird ein Verbraucher, der einmalig einen kostenlosen Routenplaner- Service in Anspruch nehmen will, durch Täuschung zu einem „Abonnement“ über drei Monate in der Absicht verleitet, hierdurch ein Entgelt zu erlangen, liegt daher hierin ein auf einen Vermögensschaden gerichteter Betrugsversuch (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 403), ohne dass es darauf an- käme, ob das Abonnement (mit seinen Zusatzleistungen) möglicherweise nach objektiven Maßstäben seinen Preis wert war. Denn für die hier betroffenen und vom Angeklagten gezielt über den Abschluss eines Vertrags getäuschten Nut- zer war diese Gegenleistung subjektiv sinnlos und daher wertlos, da im Internet jederzeit zahlreiche kostenlose Routenplaner verfügbar sind. Dies war dem An- geklagten auch bewusst; ebenso der Umstand, dass der Vermögensverlust für die Nutzer nicht dadurch kompensiert wurde, dass das erworbene „Abonne- ment“ ohne Weiteres und in zumutbarer Weise in Geld umzusetzen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13). Einen Markt für die Veräußerung und den Erwerb kostenpflichtiger Routenplanerabonnements gibt es nicht. Der Vorsatz des Angeklagten war damit auf die Verursachung eines Vermögensschadens bei den getäuschten Nutzern gerichtet.

    2. Kein Zweifel besteht daran, dass der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), indem er das Angebot für ein kostenpflichtiges Routenplanerabonnement auf der von ihm verantwort- lich gestalteten Internetseite eingestellt hat, ohne die Kostenpflichtigkeit hinrei- chend kenntlich zu machen. Dass sich das Landgericht, das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von Internetnutzern verschaffen konnte und deshalb – obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten – nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das Landgericht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung bzw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 [insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt]; aus jüngerer Zeit: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; Urteil vom 22. No- vember 2013 – 3 StR 162/13, wistra 2014, 97, 98). Die Verurteilung lediglich wegen versuchten Betrugs beschwert den Angeklagten indes nicht.

    3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Kenntnis der gegen ihn bzw. gegen die von ihm geführten Unternehmen ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen im Sommer 2007 die Einsicht gehabt, Unrecht zu tun, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    Aufgrund dieser Entscheidungen war dem Angeklagten bekannt, dass die von ihm gewählte Gestaltung der Internetseiten gegen zivilrechtliche Nor- men, unter anderem gegen die Preisangabenverordnung, verstieß. Damit war die Grundlage für das bis dahin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme angenommene Fehlen des Unrechtsbewusstseins entfallen. Soweit er in der Folgezeit (weiter) womöglich meinte, aus seiner Sicht bestehende Strafbarkeits- lücken auszunutzen, schließt dies jedenfalls – worauf das Landgericht unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Rechtsprechung zutreffend hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 954/02) – dann, wenn – wie auch hier – zum Tatzeitpunkt höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vor- liegen, die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen, und legt zumindest die Annahme einer bedingten Unrechtseinsicht nahe. Die Strafkammer hat ungeachtet dessen im Sommer 2007 Verschleierungshandlungen des Angeklagten, etwa die Einschal- tung von Scheingeschäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen, fest- gestellt, für die er nachvollziehbare Gründe nicht anzugeben vermochte. Soweit sie daraus schließt, diese Maßnahmen hätten dazu gedient, seine eigene Ver- antwortlichkeit zu verdecken und eine (persönliche) Inanspruchnahme zu erschweren, belegt dies nachhaltig, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Unrechtsbewusstsein tatsächlich besessen hat.

    4.Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.

    Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sowohl gewerbs- mäßig als auch in der Absicht gehandelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Ver- mögenswerten zu bringen, und dadurch die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Wie das Land- gericht festgestellt hat, betrieb der Angeklagte neben der Internetseite „www.routenplaner-server.com“ weitere Internetseiten, die „ein nahezu identi- sches Layout“ aufwiesen (UA S. 8). Damit hat das Landgericht die Absicht des Angeklagten, durch mehrere Straftaten eine große Anzahl von Internetnutzern zu täuschen und an ihrem Vermögen zu schädigen und sich dadurch eine fort- währende Einnahmequelle zu verschaffen, hinreichend belegt.

    Die konkurrenzrechtliche Einordnung der abgeurteilten Handlungen als eine Tat schließt ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht aus, wenn sich die Absicht des Angeklagten – wie hier – auf die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten richtete (Senatsbe- schluss vom 8. Oktober 2013 – 2 StR 342/13). Gleiches gilt für das Regelbei- spiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, das auch den Fall des Massenbe- trugs mit jeweils geringen Schadenssummen erfasst. Liegt die erforderliche Ab- sicht der Begehung von wenigstens zwei für den Täter rechtlich selbständigen Betrugstaten vor (vgl. Fischer, aaO Rn.219; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 188d), begründet bereits die einmalige Tatbegehung einen besonders schweren Fall des Betrugs (BGH, Beschluss vom 9. November 2000 – 3 StR 371/00, NStZ 2001, 319, 320).

    Allerdings hat das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, nicht er- örtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB – gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen – geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 41/12, NStZ-RR 2012, 207). Auf- grund des Tatbildes und des Umstandes, dass der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB erfüllt hat, schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht bei entsprechender Prüfung einen für den Angeklagten günsti- geren Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.

    5. Die Entscheidung des Landgerichts, infolge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von vier Monaten auf die verhängte Strafe zu gewähren, lässt unter Berücksichtigung des im Rahmen der Sachrüge eröffneten Prüfungsumfangs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Ok- tober 2013 – 2 StR 392/13) einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen.

  • Landgericht Düsseldorf, 3 KLs 1/11 („Denial of Service“)

    Hinweis: Beachten Sie zu diesem Thema „Strafbarkeit von DDOS“ auch meine ausführliche Besprechung, zu finden hier.

    Gründe der Entscheidung des LG Düsseldorf

    I

    1.
    Der in Using geborene Angeklagte, der seinen Vater nie kennen gelernt hat, lebte bis zum 2. Lebensjahr bei seiner Mutter. Dann wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und er kam zusammen mit zwei seiner leiblichen Geschwister in das Kinder- und Jugenddorf der Caritas in Riedenburg bei Frankfurt.

    Nach dem erfolgreichen Besuch der Grundschule wechselte er auf das Gymnasium, welches er mit 15 Jahren wegen Differenzen mit den Lehrkräften verlassen musste. Er wechselte dann auf die Realschule und beendete diese mit der mittleren Reife, wobei er in den Kernfächern die Durchschnittsnote 1,0 erzielte.

    Noch minderjährig begann er dann eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der C1. Da er ob seines Alters noch unter der Vormundschaft des Jugendamtes stand, finanzierte dieses auch im Wesentlichen die Ausbildung. Damit gab es Schwierigkeiten, als im März 2006 die Jugendhilfe auslief und ein Kindergeldantrag des Angeklagten erst rund 1 Jahr nach Antragstellung positiv beschieden wurde. Der Angeklagte, der anlässlich seiner Versetzung nach Bad Homburg dort auch eine Wohnung genommen hatte, konnte diese und damit die Ausbildung nicht mehr finanzieren. Dies führte dazu, dass er die Ausbildung nach 8 Monaten abbrach. Es folgten 4 Monate der Obdachlosigkeit bis das Jugendamt durch Urteil des Sozialgerichts zur Weiterzahlung der Ausbildungsunterstützung bis zum 21. Lebensjahr verurteilt wurde.

    Danach begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Kaufmann für Groß- und Einzelhandel bei der ”C2”, einem Großhandelsbetrieb für Büroartikel. Der Angeklagte, der bis dahin in einer Wohngemeinschaft eines vom Jugendamt anerkannten Vereins gewohnt hatte, zog daraufhin aus und nahm sich wiederum eine eigene Wohnung, was das Jugendamt veranlasste, die weitere Ausbildungsunterstützung zu versagen. Der Angeklagte sah sich darauf nicht in der Lage, seine Ausbildung zu finanzieren und beendete diese mit seinem Arbeitgeber noch in der Probezeit einvernehmlich.

    Schließlich erhielt er einen Einziehungsbescheid von der Bundeswehr, was er als Chance begriff, finanzielle Reserven für eine weitere Ausbildungsstelle in der Zukunft zu bilden. Aus diesem Grund verpflichtete er sich für 2 Jahre.

    Nach erfolgreicher Grundausbildung erlitt er wegen eines defekten Gehörschutzes bei einer Schießübung ein Knalltrauma mit anschließenden Tinnitusbeschwerden. Er war für 3 Monate krank geschrieben und erlitt einen Hörverlust auf dem linken Ohr. Dies führte zu seiner Ausmusterung wegen Wehrdienstunfähigkeit, so dass er die Bundeswehr zum 1. Januar 2009 verlassen musste. Bis heute ist das Hörvermögen auf diesem Ohr nicht vollständig wieder hergestellt.

    Der Angeklagte lebte in der Folgezeit von ALG I (= 800,- – 900,- EUR) und ab Juli 2009 von ALG II (z.Zt 351,00 EUR zzgl. Miete). Nach diversen Praktika arbeitete er in der 2. Jahreshälfte 2009 vermehrt aushilfsweise im Betrieb des Vaters seiner Freundin, der ein Unternehmen für Webdesign betreibt. Der Angeklagte belegte außerdem einen Kurs für angehende Selbständige bei der Agentur für Arbeit, setzte aber seine Geschäftsidee zur Einführung einer ”Prepaid Mastercard” für bargeldlose Geldtransfers ins Ausland wegen zu hoher in Deutschland dafür anfallender Lizenzgebühren nicht um.

    Der Angeklagte weiß von 6 Geschwistern mütterlicherseits. Regelmäßigen Kontakt unterhält er zu seiner älteren Schwester, die als Kleinkind zusammen mit ihm ins Heim gekommen war.

    Der Kontakt zu seiner Mutter, die in Oberursel wohnt, ist sporadisch. Ab und an besucht er sie an Festtagen, vor allem wegen seiner jüngeren Geschwister, die bei ihr leben und deren Entwicklungsperspektive er als hoffnungslos ansieht. Der Lebenswandel seiner Mutter sagt ihm angesichts stets wechselnder ”Lebenspartner aus der Frankfurter Junkieszene” nicht zu. Er hält seine Mutter für ”schwer asozial”, auch wenn sie seiner Kenntnis nach selbst keine Drogen oder Alkohol konsumiert.

    Seine Freundin kennt er seit 2005. Fest liiert sind beide seit 2007. Da die Freundin des Angeklagten eine Ausbildung zur Industriekauffrau macht, war es ihr nicht möglich, ihn in der Untersuchungshaft zu besuchen. Seit Aufhebung der Postsperre standen sie allerdings in regelmäßigem Briefkontakt.

    Den Grundstein für seine weitreichenden IT-Kenntnisse legte er mit seinem schon seit der Kindheit bestehenden Interesse an PCs und der erfolgreichen Teilnahme am Informatikunterricht auf dem Gymnasium. Im Übrigen ist er Autodidakt und hat sich das, was er heute kann, durch stete Beschäftigung mit dem PC und dem Medium Internet selbst beigebracht.

    Für Anfang November 2010 hatte er vor, ein Angebot einer Firma für Altbausanierung, in deren IT-Bereich eine Stelle anzutreten; außerdem stand er auf der Warteliste für das Abengymnasium. Beides konnte er wegen seiner Verhaftung in dieser Sache nicht verwirklichen. Der Angeklagte plant, das Abendgmynasium begleitet von befristeten Jobs, zu besuchen, um dann im Anschluss ein Hochschulstudium beginnen zu können. Die Universität Frankfurt hatte ihm zwar nach erfolgreicher Teilnahme an einem Spezialtest die Möglichkeit eröffnet, ein Hochschulstudium auch ohne die entsprechende Formalqualifikation zu beginnen. Der Angeklagte ist aber der Ansicht, dass er weitreichendere Mathematikkentnisse (Oberstufenwissen) benötige, als auf der Realschule erworben, um ein Studium befriedigend absolvieren zu können.

    Der Angeklagte betreibt regelmäßig Pferde- und Fußballwetten. Damit begonnen hatte er im Jahre 2008, als er eine Weile krank geschrieben zu Hause war und zweimal zufällig eine größere Geldsumme gewonnen hatte. Im Anschluss war er etwas euphorisiert und wettete häufig. Seit 2009 nahm die Häufigkeit der Wetten auch wegen seiner Freundin jedoch deutlich ab. So spielte er 2009 etwa ein halbes Jahr gar nicht und tippte vor allem anlässlich besonderer Sportereignisse, etwa der Fußball-WM 2010. Insgesamt spielt der Angeklagte nur in einem Umfang, den er auch finanzieren kann.

    2.

    Der Angeklagte ist bislang wie folgt rechtskräftig vorbestraft:

    Durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 27.08.2008 wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit der Bedrohung eines Menschen mit einem gegen ihn gerichteten Verbrechen und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,- EUR verurteilt.

    Wiederum das Amtsgericht Frankfurt verurteilte ihn am 16.09.2009 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- EUR.

    II.

    Der Angeklagte, der täglich ausgiebig das Internet nutzt und enormen Spaß an der Auslotung der damit verbundenen technischen Möglichkeiten hat, entschied – zunächst auch aus einer Spielerei heraus – für sich gewinnbringend auszutesten, wie gut der Schutz einzelner Webseiten ist bzw. welche technischen Möglichkeiten es gibt, diesen zu durchbrechen. Da er sich für den Wettsport, besonders auch Pferdewetten, ohnehin interessierte, beschloss er mittels eines sog. Bot-Netzes die Webseiten einzelner Pferdewetten-Anbieter lahmzulegen, sollten diese nicht auf eine zuvor geäußerte und mit einer entsprechenden Drohung verbundenen Zahlungsaufforderung positiv reagiert haben.

    Bei einem russischen Provider mietete er deshalb Anfang Juni 2010 zunächst die entsprechend erforderliche Serverkapazität zu einem Preis von 65 US$ monatlich an. Außerdem richtete er – ebenfalls bei einem russischen Provider – die E-Mail-Adresse ”x” ein. Nach weiteren technischen Vorbereitungen, die rund zwei Wochen dauerten, begann er die Kontaktaufnahme zu insgesamt sieben Firmen, die eine Plattform für Pferdewetten im Internet unterhalten. In Pferdewetten erfahren wusste der Angeklagte, dass die Monate Juli bis August insbesondere mit dem Hamburg-Derby am 16./17.07.2010 und den Pferde-Renntagen in Baden-Baden Ende August 2010 zu den für die Betreiber der Internetportale umsatzstärksten Monaten des Jahres zählen. Er begann seine Kontaktaufnahmen daher im Juli 2010, da er davon ausging, dass die Firmen aus Angst vor zu Recht befürchteten Umsatzausfällen bereitwillig auf seine Zahlungsaufforderungen eingehen würden. Im Einzelnen ging er wie folgt vor:

    1.

    Der Angeklagte meldete sich entsprechend seines zuvor gefassten Tatplanes am 13.07.2010 per E-Mail von der eigens für die Erpressungen angelegten E-Mail-Adresse bei der in Düsseldorf ansässigen Firma R1 GmbH, die er als Marktführerin in der Unterhaltung von elektronischen Wettportalen ausgemacht hatte. Dort verlangte er zunächst 2.500,00 €, dann – als „Freundschaftspreis“- noch 1.000,00 € dafür, dass er es unterließe, die Website der Firma R1 GmbH während des am 16. und 17.07.2010 anstehenden Hamburger Derby-Meetings lahm zu legen. Diese Ankündigung untermauerte der Angeklagte dadurch, dass er noch am selben Tag zwischen 14.00 und 19.00 Uhr den Server der Firma R1 GmbH durch sog. DDoS-Attacken zum Absturz brachte.

    Diese DDos-Attacken führte er – wie alle weiteren unter II. 2 bis II.7 festgestellten Attacken – mit Hilfe der angemieteten Server-Kapazität über ein sog. Bot-Netz aus. Er wählte sich hierzu von dem vorerwähnten russischen Server aus in einen sog. Bot-Herder, einen – illegal betriebenen – Kontrollserver, ein. Von dort gab er an viele durch einen sog. Trojaner mit einem entsprechenden Bot (= entsprechendes Computerprogramm) infizierten Privatrechner den Befehl, den Server der Firma R1 GmbH mit unzähligen Anfragen zu attackieren, so zu überlasten und entsprechend lahmzulegen.

    Der Firma R1 GmbH entstand hierdurch ein der genauen Höhe nach nicht feststellbarer Umsatzausfall. Um weiteren befürchteten erheblichen Umsatzausfällen zu entgehen, leisteten die Verantwortlichen der geschädigten Firma R1 GmbH daraufhin die geforderte Zahlung in Höhe von 1.000,00€, wie vom Angeklagten gefordert in Form von fünf sog. U1-Vouchern in Höhe von je 200,00 €, die an die vom Angeklagten genutzte E-Mail-Anschrift übermittelt und vom Angeklagten kurz darauf auch eingelöst wurden. Bei U1-Vouchern handelt es sich um ein Zahlungsprodukt der englischen Firma S1 Limited, welches beispielsweise an Tankstellen gekauft werden kann. Der Käufer, der sich ebenso wenig wie der Einlöser registrieren lassen muss und anonym bleibt, erhält nach dem Kauf einen Gutschein mit einer neunstelligen PIN, mittels der beispielsweise im Internet bezahlt werden kann. Darüber hinaus ist es auch möglich, den Wert des Gutscheins auf eine Kreditkarte buchen zu lassen. Die Gutscheine können über die Firma S1 Limited auch gestückelt und auch addiert werden. Nach diesen Aktionen erhält der Verwender je eine neue PIN.

    2.

    Am 16.07.2010 legte der Angeklagte entsprechend seines Tatplanes das Internetportal der Firma P1 GmbH in Baden-Baden zweimal durch DDos-Attacken in der Weise lahm, dass ein Zugriff auf die Homepage der Firma nicht mehr möglich war. Dadurch wurden Wettannahmen bezüglich des Hamburger Derbymeetings unmöglich und es entstand dem Wettportal ein der Höhe nach nicht genau feststellbarer Umsatzausfallschaden.

    Nachfolgend schickte der Angeklagte von den E-Mail-Adressen x und xx, eine weitere von ihm zum Zwecke der Erpressungen genutzte Adresse, entsprechende E-Mails, in denen er zur Verhinderung weiterer DDoS-Angriffe die Zahlung von 2.000,00 € in Form von U1-Vouchern forderte.

    Die Verantwortlichen der geschädigten Firma gingen jedoch nicht auf die Forderung des Angeklagten ein und schafften es mit technischen Mitteln, sich vor weiteren Angriffen zu schützen. Bis zum 18.08.2010 kam es zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen oder Angriffen des Angeklagten.

    Am 18.08.2010 versandte der Angeklagte an die Firma P1 GmbH wiederum von der Adresse x eine erneute E-Mail mit ähnlichem Inhalt. Die E-Mails unterzeichnete er jeweils mit dem Namen „Klaus Störtebeker“. Da die Verantwortlichen der Firma P1 GmbH nicht auf die Forderungen des Angeklagten eingingen, blockierte er das Wettportal mit weiteren DDoS-Angriffen für kurze Zeit erneut, so dass es nicht mehr aufrufbar war. Die Verantwortlichen der Firma P1 GmbH gingen jedoch auch danach nicht auf die Forderung des Angeklagten vom 18.07.2010 ein.

    3.

    In ähnlicher Weise verfuhr der Angeklagte am 16.07.2010 entsprechend seines Tatplanes gegenüber der Firma G1 GmbH, welche in Köln ansässig ist.

    Diese forderte er via E-Mail von x zur Zahlung von 2.000,00€ „Ausfallschutz“ auf, wobei er auch hier mit dem Namen „Klaus Störtebeker“ unterzeichnete.

    Nachdem die Verantwortlichen der Firma G1 GmbH zunächst nicht auf die Forderung des Angeklagten reagierten, blockierte er deren Website www für 21/2 Stunden durch DDoS-Angriffe. Weiter kündigte er von x aus an, die Website auch an den folgenden Tagen für einen längeren Zeitraum vom Netz zu nehmen, wenn nicht die geforderte Summe von 2.000,00€ gezahlt würde.

    Aufgrund der durch die Blockierung bereits entstandenen, der Höhe nach nicht näher feststellbaren Umsatzausfälle entschieden die Verantwortlichen der Firma G1 GmbH sich dazu, die geforderten 2.000,00€ per geforderter U1-Voucher zu zahlen und übermittelten diese dem Angeklagten.

    4.

    Am 21.07.2010 sandte der Angeklagte – wie zuvor geplant – auch an die in Hannover ansässige Firma A1 GmbH von der E-Mail-Adresse x die Aufforderung, 2.000,00€ per U1-Vouchern zu zahlen. Bei Verweigerung drohte der Angeklagte in der E-Mail, die er wieder mit „Klaus Störtebeker“ unterzeichnet hatte, damit, die Website der Firma (www) durch DDoS-Angriffe mehrfach lahm zu legen.

    Erstmals am 12.08.2010 führte er mehrere DDoS-Attacken auf die Website durch, ohne dass die Firma A1 GmbH zunächst zahlte. Aufgrund weiterer durch den Angeklagten verursachter Ausfallzeiten mittels DDos-Attacken am 18. und 19.08.2010 und erneuter E-Mails von dem Angeklagten alias „Klaus Störtebeker“, in denen er unter erneuten Drohungen mit DDoS-Attacken am 19.08.2010 letztmalig eine Frist zur Zahlung der 2.000,00 € setzte, zahlte der Geschäftsführer der Firma A1 GmbH Wettannahmen schließlich die geforderte Summe in UKash-Vouchern, nachdem die Plattform am 20.08.2010 aufgrund vom Angeklagten ausgelöster DDos-Attacken den gesamten Tag nicht aufrufbar war. Der Firma A1 GmbH ist neben den abgepressten 2.000,00 € ein weiterer konkret bezifferbarer Schaden in Höhe von 9.400,00 € dadurch entstanden, dass sie außer der Reihe IT-System-Techniker mit der Einrichtung eines erfolgreichen Schutzes gegen die Angriffe beschäftigt hat. Darüber hinaus ist ihr ein nicht näher bezifferbarer Umsatzausfall entstanden.

    5.

    Am 23.08.2010 forderte der Angeklagte wiederum unter dem Synonym Klaus Störtebeker von der Firma R1 GmbH in Düsseldorf mit einer weiteren E-Mail die Zahlung von weiteren 1.000,00€, anderenfalls käme es zu weiteren Ausfällen der Website. Als Grund hierfür nannte er seinen Unmut darüber, dass der Geschäftsführer der R1 GmbH offenbar in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma A1 GmbH verraten hatte, dass er – der Angeklagte – ihnen bei seiner ersten Erpressung einen „Nachlass“ von 1.000,- € gewährt hatte. Mangels Einhaltung der Diskretionsbedingungen könne – so der Angeklagten in der E-Mail – der zuvor gewährte Preisnachlass nicht länger aufrecht erhalten bleiben. Angesichts der bereits zuvor auf das Portal der R1 GmbH durchgeführten Attacken ging der Angeklagte bei Absendung der E-Mail davon aus, dass bereits genügend Drohpotential vorhanden sei. Die verlangte Zahlung wurde von den Verantwortlichen der Firma R1 GmbH nicht erbracht.

    6.

    Am 21.07.2010 forderte der Angeklagte entsprechend seines Tatplanes auch die Firma L1 GmbH in Hamburg von der E-Mail-Adresse x auf, 2.000,00€ in Form von U1-Vouchern zu zahlen. Diese E-Mail, deren Inhalt identisch mit der an die Firma A1 GmbH gerichteten Mail war, versandte er mit nur einigen Minuten Zeitdifferenz, ebenfalls unter dem Synonym „Klaus Störtebeker“. Bei Ausbleiben der Zahlung drohte er, die Internetseite www mittels DDoS-Attacken lahm zu legen. Den Verantwortlichen der Firma L1 GmbH gelang es zunächst, den Angeklagten hinzuhalten.

    Am 12.08.2010 jedoch machte der Angeklagte dann durch entsprechende DDos-Attacken die Nutzung der Website www für ca. drei Stunden unmöglich, wodurch der Firma L1 GmbH ein nicht näher bezifferbarer Umsatzausfall entstand. Noch am selben Tag und an den darauf folgenden Tagen untermauerte der Angeklagte via E-Mail, welche wiederum mit „Klaus Störtebeker“ unterzeichnet war, seine Forderung, die er letztlich am 16.08.2010 auf 3.000,00€ erhöhte. Die Verantwortlichen der Firma L1 GmbH gingen auf sämtliche Forderungen des Angeklagten nicht ein.

    7.

    Ebenfalls am 27.08.2010 versandte der Angeklagte auch an die Firma O1 GmbH mit Sitz in München eine Mail von x.

    Auch hier forderte er unter dem Decknamen „Klaus Störtebeker“ die Zahlung von 1.000,00€ als Schutz vor künftigen DDoS-Attacken auf das von der Firma O1 GmbH betriebene Wettportal www. Im Fall der Weigerung würde auch hier der Server der Firma lahm gelegt und die Forderung auf 2.000,00€ erhöht.

    Die Verantwortlichen der Firma O1 GmbH gingen auf die Forderung nicht ein. Sie lobten vielmehr schon am 27.08.2010 im Internet eine Belohnung von zunächst 10.000,00€ zur Identifizierung des „Klaus Störtebeker“ aus. Später erhöhte die Verantwortlichen der Firma O1 GmbH diese Belohnung auf 20.000,00€. Überdies versuchten sie sich auch technisch vor den Angriffen zu schützen.

    Am 27.08.2010 und mindestens ein weiteres MaI danach noch im August 2010 legte der Angeklagte die Nutzung des Servers mindestens zweimal durch DDoS-Attacken lahm.

    Der Angeklagte reagierte in seinen weiteren E-Mails auf dieses „Kopfgeld“ und erhöhte seine Forderungen letztlich bis auf 5.000,00€. Die Verantwortlichen der Firma O1 GmbH gingen auf sämtliche Forderungen des Angeklagten nicht ein.

    Ende August 2010 kündigte der Angeklagte den Vertrag zur Anmietung der für die DDos-Attacken benötigten Serverkapazität.

    Auch im September fanden – noch bis zum 10.09.2010 – DDos-Attacken auf den Server der Firma O1 GmbH statt. Nicht feststellbar war, von wem diese Attacken ausgingen.

    Der Angeklagte verband mit seinen Forderungen an alle hier aufgeführten Firmen jeweils das Angebot, für den jeweils ”günstigen” Preis von 2.000,- € bzw. – ermäßigt – 1.000,- € umfassend Beratungshilfe bzw. Know-How gegen entsprechende Angriffe auch von Dritter Seite ”zu verkaufen”. Diese insoweit angebotene ”Dienstleistung” war auch ernst gemeint. Dem Angeklagten war jedoch von der ersten E-Mail an bei allen Kontaktaufnahmen bewusst, dass diese von den Verantwortlichen der Firmen als Erpressung verstanden werden würde. Ebenso nahm er als Kenner der Pferdewettenszene die Möglichkeit von Umsatzausfällen durch die DDos-Attacken in der Hochzeit der Pferdewetten ebenso wie Zusatzkosten durch Schutzmaßnahmen billigend in Kauf.

    Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Firma R1 GmbH wie auch bei jeder weiteren der unter II. 1 bis II. 7 festgestellten Kontaktaufnahmen verfolgte der Angeklagte die Absicht, durch wiederholte Begehung der Erpressung auch gegenüber weiteren Anbietern sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen

    Mit den erpressten U1-Vouchern finanzierte der Angeklagte nicht nur seine monatliche Miete für die benötigte Serverkapazität, sondern auch Software, Online-Seminare, einmal die Aufladung seiner prepaid Mastercard in Höhe von 200,00 € und diverse andere im Internet angebotene Waren und Dienstleistungen.

    Der Angeklagte war bei Absendung der E-Mails und Durchführung der DDos –Attacken zu keiner Zeit in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Insbesondere lag bei ihm keine sogenannte Spielsucht vor.

    III.

    1.

    Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung.

    2.

    Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, der den Sachverhalt so wie unter II. festgestellt eingeräumt hat. Die Einlassung des Angeklagten war in sich stimmig und insbesondere auch aufgrund der umfassenden technischen Detailkenntnisse und Erläuterungen besonders überzeugend.

    Seine Angaben werden bestätigt durch die Erkenntnisse die der Zeuge L2, der als Kriminalhauptkommissar die Ermittlungen geleitet hat, und diese übereinstimmend mit dem Geständnis des Angeklagten zusammenfassend geschildert hat. Danach konnte beim Angeklagten anlässlich seiner Festnahme ein mobiler Computer, ein i-Pad, sichergestellt werden, von welchem der Angeklagte schlussendlich auch eingeräumt hat, dass er es Ende August 2010, was wiederum durch eine bei ihm gefundene Kaufquittung vom 30.08.2010 bestätigt wurde, erworben habe. Auf diesem i-Pad fanden sich zumindest im nachhinein gespeichert, etliche Aufrufe der für die Taten genutzten E-Mail –Adresse x ebenso wie Aufrufe der Seiten der kontaktierten Web-Anbieter. Dabei geht die Kammer angesichts des Anschaffungsdatums nicht davon aus, dass das i-Pad selbst für die Taten verwendet wurde, sondern, dass der Angeklagte im Nachhinein seinen account noch geöffnet hat bzw. die Seiten der kontaktierten Anbieter beobachtet hat.

    Schließlich hat der Zeuge L2 berichtet, dass die Einlösung eines der U-kash-Voucher im Wege des von der Firma U1 ermöglichten sog. Code-Trackings dem Angeklagten eindeutig zugeordnet werden konnte. Danach habe man anhand der jeweils den Vouchern zugeordneten Tracking-Nummer nachvollziehen können, dass eine der von der Firma R1 GmbH übermittelten Codenummern nach ihrer Aufteilung und Neuzusammensetzung zu einem Voucher im Wert von 200,00 € zur Aufladung einer der dem Angeklagten gehörenden Prepaid-Mastercard verwandt worden sei. Dies hat der Angeklagte bei seiner Einlassung auch so bestätigt.

    Die Feststellungen dazu, dass den betroffenen Firmen überhaupt Umsatzausfälle durch die Lahmlegung ihrer Portale entstanden sind, beruhen insbesondere auf der Aussage des Zeugen A1 GmbH, des Geschäftsführers der Firma A1 GmbH. Dieser hat nachvollziehbar ausgesagt, dass die Wichtigkeit einer Internettplattform im Pferdewetten-Geschäft mittlerweile enorm hoch sei. So hat er anschaulich ausgeführt, viele Stammkunden, die früher persönlich ins Wettbüro gekommen seien, nähmen heute im Internet-Zeitalter nur noch selten den Weg – besonders in einem Flächenland wie Niedersachsen – auf sich, sondern wetteten lieber über das Internet. Das Internet sei auch das ideale Medium, um neue Kunden, etwa aus dem Ausland, zu erschließen. Zwar konnte der Zeuge A1 GmbH keine konkreten Berechnungen zu Umsatzausfällen darlegen, weil die Firma diese nicht angestellt hatte. Aufgrund seiner überzeugenden Angaben drängt sich jedoch geradezu auf, dass der Umstand, dass eine Plattform in Hochzeiten der Wettsaison über mehrere Stunden oder gar ganztägig nicht erreichbar ist, für die betreffende Firma überhaupt zu einem Umsatzausfall führen muss. Hiervon ging offenbar auch der Angeklagte selbst aus, maß er doch seiner Androhung ein ernst zu nehmendes Drohpotential bei.

    Dies deckt sich auch mit den insoweit durch den Zeugen L2 berichteten Angaben der Verantwortlichen der Firmen R1 GmbH (Marktführerin, geschätzter Ausfall: rund 25.000,00 bis 40.000,00 € für die Lahmlegung über einige Stunden), G1 GmbH (geschätzter Ausfall für die Lahmlegung über einige Stunden: ca. 5.000,00 € bis 6.000,00 €) sowie der Verantwortlichen der Firma O1 GmbH (geschätzter Ausfall für die Lahmlegung über einige Tage: ca. 350.000,00 €) zur Höhe der von ihnen durch die Lahmlegung ihrer Seiten geschätzten Umsatzausfälle.

    Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob die genannten Schätzungen tatsächlich zutreffen. Sie geht aber angesichts der Bedeutung der Online-Wetten davon aus, dass die Nichterreichbarkeit des jeweiligen Portals über mehrere Stunden bzw. sogar einen oder mehrere ganze Tage überhaupt zu einem Umsatzausfall geführt hat. Nach alledem kann sicher angenommen werden, dass der Angeklagte die betroffenen Firmen, soweit er ihre Website tatsächlich attackiert hat, nicht nur durch die Zahlung der von ihm verlangten Summe, sondern auch schon durch die Blockade selbst geschädigt hat. Die Feststellungen zum weiteren der Firma A1 GmbH entstandenen Schaden in Höhe von 9.400,00 € beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen A1 GmbH. Dieser hat insoweit ausgesagt, man habe zunächst verzweifelt versucht, die DDos-Attacken durch den Einsatz von drei außer der Reihe beschäftigten Technikern anzuwehren. Diese hätten sich jeweils 5 Tage lang zu einem Stundensatz von 80,00 € bemüht.

    Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf seinen überzeugenden Angaben und dem auf dieser Basis erstatteten Gutachten des Sachverständigen B1.

    Der langjährig forensisch erfahrene Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er beim Angeklagten keine Hinweise auf eine Spielsucht im Sinne eines schwer zu kontrollierenden Drangs im Bereich nicht stofflicher Süchte feststellen könne. Der Angeklagte sei ein psychisch derzeit unbelasteter Proband, dessen Vergangenheit zwar durch eine typische ”broken-Home” Situation gekennzeichnet sei, der aber nie in psychiatrischer Behandlung war, sich in einer festen Beziehung zu seiner Freundin befinde und trotz der Defizite im Elternhaus es geschafft habe, auffallend überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten auszubilden und weiter zu entwickeln. Zwar sei seine soziale Anpassung – insbesondere eine Berufsausbildung – nicht vollständig geglückt, dies habe aber nicht zu einer allgemeinen Anpassungsstörung geführt.

    Der Angeklagte widme sich dem Glücksspiel und dem Wettsport nicht aus einem Zwang heraus, er sei keinem für das Modell der Spielsucht anerkannten Spielertypen zuzuordnen, sondern handle aus Spaß und Spielerei und habe durch regelmäßig in seinem Spiel eingelegte längere Zeiten der Abstinenz gezeigt, dass er eben nicht aus einer Abhängigkeit heraus handle.

    Die eingeräumten Taten seien dem Bereich der sich ausweitenden Internet-Kriminalität zuzuordnen, begangen von einem psychisch gesunden Menschen, der trotz dyssozialer Strukturen und einer etwas obeflächlichen Gefühslwelt sonst keine Abnormalität aufweise. Der Angeklagte habe es mit seiner Spiel- und Wettleidenschaft – angespornt durch kurzzeitige Wetterfolge – zuweilen lediglich ein bisschen übertrieben, ohne dass Anzeichen einer Spielsucht erkennbar wären.

    Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen uneingeschränkt, da sie sich mit dem aus der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck uneingeschränkt decken. Soweit sich im Ermittlungsverfahren der Hinweis auf eine Spielsucht des Angeklagten fand, konnte die hierzu befragte Zeugin M1 bestätigen, dass dieser aktenkundliche Hinweis lediglich auf einer Angabe des Angeklagten selbst beruhe, der dies bei einer Vernehmung in anderer Sache, lapidar angegeben habe. Hierzu hat der Angeklagte indes nachvollziehbar ausgeführt, er habe dieses gegenüber den Ermittlungsbehörden lediglich als Schutzbehauptung angeführt.

    IV.

    1.

    Durch die unter II.1., II.3. und II.4 festgestellten Taten hat sich der Angeklagte einer vollendeten gewerbsmäßigen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 1. Alt. StGB strafbar gemacht.

    Er hat die insoweit von ihm kontaktierten Firmen bzw. deren Entscheidungsträger vorsätzlich durch seine E-Mails durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, der Lahmlegung des Portals, zu einer Handlung, nämlich der Zahlung der geforderten Summe durch U1-Voucher genötigt und allein dadurch ihrem Vermögen einen Nachteil in entsprechender Höhe, nämlich 1.000,00 € (R1 GmbH), 2.000,00 € (G1 GmbH) und 2.000,00 € (A1 GmbH) zugefügt.

    Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig im Sinne des § 253 Abs. 4 S. 2 1. Alt. StGB. Er handelte bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Firma R1 GmbH in der Absicht, durch wiederholte Begehung der Erpressung gegenüber anderen Anbietern sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (vgl. Zur Begriffsdefinition: Fischer, StGB, 58. Auflage, Vor § 52, Rn. 62 mw.N. sowie § 260 Rn. 2). Unerheblich ist, wieviele Taten der Angeklagte ins Auge gefasst bzw. letztendlich begangen hat. Die Gewerbsmäßigkeit kann schon bei der ersten ins Auge gefassten Tat der Fall sein (vgl. a.a.O. Vor § 52 Rn. 62).

    Ohne Bedeutung ist auch, dass der Angeklagte eine weitere Einnahmequelle, nämlich die Unterstützungsleistung nach ALG II besaß. Gewerbsmäßigkeit setzt nicht voraus, dass das betreffende Delikt für den Täter die Haupteinnahmequelle darstellt (vgl. ebda.). Ebenso ohne Belang ist, dass der Angeklagte die erpressten Einnahmen – neben der Miete für den Server und einer einmalig ihm nachweisbaren Aufladung seiner Kreditkarte – den größten Teil des von ihm erpressten Geldes in gewisser Weise für ”Luxusausgaben” im Internet – nämlich Software, Online-Seminare und andere Dienstleistungen aus dem Internet – ausgegeben hat. Entscheidend ist lediglich, dass das Vorgehen von der ersten E-Mail an darauf angelegt war, für eine gewisse Dauer zusätzliche, nicht unerhebliche Einnahmen zu erzielen, was beim Verhältnis zwischen den geforderten Summen von 1.000,00 € und 2.000,00 € im Vergleich zum monatlichen Einkommen aus ALG II von 351,00 € zzgl. Miete mühelos zu bejahen ist.

    2.

    In Tateinheit damit hat er sich durch die unter II.1., II.3. und II.4 festgestellten Taten der vollendeten gewerbsmäßigen Computersabotage gemäß §§ 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

    Durch die ausgeführten DDos-Attacken hat er Daten übermittelt in der Absicht, den betroffenen Firmen einen Nachteil zuzufügen und dadurch deren Datenverarbeitung – deren Online-Wettportale-, die für die betroffenen Firmen von einigem Wert war, gestört § 303b Abs. 2 StGB.

    3.

    Durch die unter II. 2, II.6 und II.7 festgestellten Taten hat sich der Angeklagte Angeklagte einer versuchten gewerbsmäßigen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 1. Alt. , 22, 23 StGB strafbar gemacht.

    Der Angeklagte hatte mit seinen mit entsprechendem Tatvorsatz abgesandten E-Mails vorsätzlich die Schwelle zum „jetzt-geht’s – los“ bereits übertreten, weil seine ernst gemeinte Forderung bereits unwiderruflich ausgesprochen war. Außerdem hat er seinen Worten auch Taten folgen lassen und die Portale der Anbieter durch entsprechende DDos-Attacken auch beeinträchtigt. Zur Vollendung, nämlich der geforderten Vermögensverfügung kam es nur deshalb nicht, weil die betroffenen Firmen trotzdem entschieden, auf die Forderung nicht einzugehen. Auch hier handelte der Angeklagte in allen drei Fällen in der Absicht, durch wiederholte Begehung der Erpressung gegenüber anderen Anbietern sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen

    4.

    In Tateinheit damit hat sich der Angeklagte der der vollendeten gewerbsmäßigen Computersabotage gemäß §§ 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er die DDos-Attacken ausgeführt und damit den Betrieb der Wettportale gestört hat.

    5.

    Durch die unter II.5 festgestellte Tat hat sich der Angeklagte schließlich allein einer versuchten gewerbsmäßigen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 1. Alt. , 22, 23 StGB strafbar gemacht. Er hatte mit Absendung der ernst gemeinten „Nachforderung“ wegen Indiskretion auch hier die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten. Unschädlich ist, dass er dann letzten Endes keine Attacke mehr durchgeführt hat. Angesichts der bereits zuvor auf das Portal der R1 GmbH durchgeführten Attacken ging der Angeklagte bei Absendung der E-Mail davon aus, dass bereits genügend Drohpotential vorhanden sei.

    Sämtliche Taten waren rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte war insbesondere nicht durch einen zwanghaften Spieltrieb im Sinne einer nicht stofflichen Sucht erheblich in seiner Schuldfähigkeit vermindert.

    V.

    1.

    Für sämtliche Taten war die Strafe zunächst dem Strafrahmen des § 253 Abs. 4 StGB zu entnehmen und betrug daher grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 15 Jahre.

    2.

    Für die Taten zu II. 2, II.5, II.6 und II.7 hat die Kammer weges des Umstandes, dass es nur beim Versuch blieb, eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen. Die Mindestandrohung sank damit auf drei Monate Freiheitsstrafe.

    3.

    Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schied dagegen aus, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B1 von einer verminderten Schuldfähigkeit bedingt durch eine Spielsucht beim Angeklagten zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden konnte.

    4.

    Bei der Strafzumessung im Einzelnen sprach bei allen Taten zunächst in ganz erheblichem Umfang für den Angeklagten sein weitreichendes und umfassendes Geständnis. Der Angeklagte hat sehr ausführlich seine Motivation, Vorgehensweise und die Entwicklung der Taten geschildert. Dies zeigt zunächst, dass er sich umfassend mit dem von ihm begangenen Unrecht auseinander gesetzt hat und dass er sich zu ihm im wahrsten Sinne des Wortes bekannt hat. Da er sich auch umfassenden Nachfragen gestellt hat, hat er insbesondere auch technisch die Aufklärung der Geschehnisse weitreichend mitgefördert und sicherlich eine sonst langwierige Beweisaufnahme spürbar abgekürzt. Zu seinen Gunsten war bei allen Taten weiter zu berücksichtigen, dass er nur geringfügig vorbestraft war und sich zum ersten Mal in Untersuchungshaft befand. Schließlich sprach jeweils für ihn, dass er – wenn auch nicht von Spielsucht zwanghaft angetrieben – so doch auch aus einer gewissen Wett- und Spielleidenschaft heraus gehandelt hat und den Ernst der Lage dabei vielleicht vorübergehend ein wenig aus den Augen verloren hat.

    Gegen den Angeklagten fiel indes ins Gewicht der hohe professionelle Aufwand, den er – mit einer Vorbereitungszeit von immerhin zwei Wochen – betrieben hat, um die Taten zu begehen. Dies beginnt bei der Anmietung der Serverkapazität und Einrichtung eines eigenen E-Mail-Accounts in Russland über die Nutzung eines Bot-Netzes, über die bewusste Wahl eines Zeitraumes, in dem die Betreiber der Wettportale angesichts der beiden großen Rennereignisse Hamburger Derby und Baden-Badener Renntage besonders verwundbar waren, bis hin schließlich zu einer ”Zahlart” über U1-Voucher, die eine Rekonstruktion der Zahlflüsse besonders schwierig macht. So war es nach der Aussage des Zeugen L2 eher einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass sich der Weg der Voucher im Fall der Zahlung durch die Firma R1 GmbH letztlich durch die Tracking-Nummern so schnell bis zum Angeklagten zurückverfolgen ließ. Die Firma U1 habe ihren Firmen und Geschäftssitz auf Malta. Die bei ihr erfolgte Anfrage sei allein deshalb so zügig und erfolgreich verlaufen, weil der Geschäftsführer der Firma R1 GmbH einen geschäftlichen Kontakt zu U1 besaß. Ein Rechtshilfeersuchen wäre, so der Zeuge L2 um einiges langwieriger und nicht zwingend erfolgversprechend gewesen. Mögen die einzelnen vom Angeklagten unternommenen Schritte technisch für sich gesehen aus Sicht eines mit den entsprechenden Gegebenheiten derart vertrauten Insiders wie dem Angeklagten keinen enormen Aufwand bedeuten. Das Vorgehen des Angeklagten zeugt jedoch in seiner Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Finesse und erheblichen kriminellen Energie.

    Weiter sprach gegen den Angeklagten auch, dass er allein durch die erpresste Summe von 5.000,00 € und zusätzlich bei der Firma A1 GmbH Kosten in Höhe von 9.400,00 € einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hat, ohne dass es auf die konkrete Höhe des durch darüber hinaus verursachte Umsatzausfälle überhaupt noch ankäme.

    Bei der Bemessung der Strafe im Einzelnen war schließlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in den Fällen zu II.1, II.2, II.3, II.4, II.6 und II.7 neben der vollendeten bzw. nur versuchten gewerbsmäßigen Erpressung auch stets eine vollendete Computersabotage tateinheitlich mit verwirklicht hat, was bei der Tat zu II.5 nicht der Fall war.

    Die Kammer hat unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte auf folgende Einzelstrafen erkannt:

    für die Taten zu II.1, II.3 und II.4 eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren,

    für die Taten zu II.2, II.6 und II.7 eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und 5 Monaten,

    für die Tat zu II.5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

    Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von

    zwei Jahren und zehn Monaten

    gebildet, die einerseits ausreichend andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

    VI.

    Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 StPO.

  • LG Freiburg, 7 Ns 85 Js 4476/09 AK 129/10 („Volksverhetzung“)

    LG Freiburg, Urteil vom 06.06.2011 – 7 Ns 85 Js 4476/09 AK 129/10

    Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in 12 Fällen, wegen Beleidigung in 3 Fällen und wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
    2. Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
    3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Gründe

    I.
    Durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 18.10.2010 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in 3 Fällen, wegen Volksverhetzung in 13 Fällen und wegen öffentlicher Aufforderung von Straftaten zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,– Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein. Das Rechtsmittel des Angeklagten, der einen Freispruch erstrebte, blieb ohne Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft führte zu einer höheren Bestrafung.

    II.
    Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen.
    Der Angeklagte wurde 1946 in B. geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Schulbesuch (wird ausgeführt).
    Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen ist er wie folgt vorbestraft:
    […]

    III.
    In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
    Der Angeklagte ist Inhaber des E-Mail-Accounts www@xxx.de. Mit diesem Account nahm er an Diskussionen in der öffentlich zugänglichen Newsgroup https://groups.google.com/group/de.soc.politik.misc teil, bei der – in Form eines hybriden „E-Mail-Chats“ – ein Austausch über politische Themen stattfindet. Dort postete der Angeklagte unter Verwendung der genannten E-Mail-Adresse im Zeitraum Dezember 2007 bis zum Februar 2009 insgesamt 323 Beiträge. Auf Grund jeweils neu gefassten Willensentschlusses tätigte der Angeklagte dort von seiner Heimadresse in B. aus schriftlich die nachfolgenden Äußerungen, wohl wissend, dass sie öffentlich erscheinen und der Öffentlichkeit auf Dauer zugänglich sein würden.

    Anmerkung: Die folgenden (langen) Feststellungen wurden nicht übernommen, da sie in der rechtlichen Würdigung erneut auftauchen und somit die Übersichtlichkeit gewahrt wird. Weiter dann unter „V.“.

    IV.
    Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, sämtliche dieser Newsgroup-Threads in https://groups.google.com/group/de.soc.politik.misc eröffnet zu haben. Er gab weiterhin zu, dass sämtliche der oben aufgelisteten Posts von seinem heimischen Internet-Anschluss verfasst wurden. Die Kammer hatte keinen Anlass, an diesem freimütigen Geständnis des Angeklagten zu zweifeln. Die entsprechenden Interneteinträge wurden in der Berufungshauptverhandlung verlesen.
    Der Angeklagte ist gemäß seiner in der Berufungshauptverhandlung geäußerten Ansicht der Überzeugung, dass die oben aufgelisteten Newsgroup-Posts jeweils von seiner verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG verbürgten Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafrechtlich nicht zu ahnden sind. Demgegenüber vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Äußerungen des Angeklagten von Art. 5 GG nicht gedeckt sind.

    V.
    Bei umfassender rechtlicher Würdigung erfüllen zwölf der oben aufgeführten Äußerungen in der Newsgroup de.soc.politik.misc den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis d), Nr. 2 StGB.
    Newsgroup-Beiträge der hier gegenständlichen Art sind Schriften im Sinne von §§ 130 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 StGB, die gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 mittels des Internet als Medien- oder Teledienst (nunmehr: Telemedium, vgl. § 1 Abs. 1 TelemedienG) verbreitet werden. Als öffentlich zugängliche „Forenbeiträge“, die zunächst in Form einer E-Mail gepostet werden, sind die jeweiligen Äußerungen sinnlich wahrnehmbare, dauerhafte Verkörperungen von gedanklichen Inhalten (vgl. BGHSt 13, 375). Eine Verbreitung, d.h. ein Zugänglichmachen für eine vom Täter nicht (mehr) kontrollierbare Vielzahl von potentiellen Empfängern, liegt – wegen der fortbestehenden Empfangsmöglichkeit in Deutschland – unabhängig davon vor, in welchem Staat der Server steht (vorliegend: Mountain View/CA/USA) und welcher Jurisdiktion er unterfällt (vgl. BGH NStZ 2007, 217; OLG Stuttgart, CR 2008, 543; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 130 Rn 7).

    Zur Tat Nr. 1.
    Wegen seiner Äußerung „Ein gewisser T. hetzt im jüdischen Wochenblättchen gegen das deutsche Bildungssystem. Was ich daran gut finde? Das jüdische Wochenblättchen ,Der Spiegel‘ muss offensichtlich immer öfter auf Juden und andere Kanaken zurückgreifen, um gegen Deutsche zu hetzen“ ist der Angeklagte der Volksverhetzung schuldig.
    Der Angeklagte macht die in Deutschland lebenden Juden zwar böswillig verächtlich; der Grad der Diffamierung erreicht jedoch nicht die für die Feststellung einer Beeinträchtigung der Menschenwürde notwendige Erheblichkeit.
    Die in Deutschland lebenden Juden sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein „Teil der Bevölkerung“ (vgl. BGH NJW 1961, 1364, 1365 ; BGH NStZ-RR 2006, 305 ) sowie eine „religiöse Gruppe“ (Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn. 13) im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da sie sich auf Grund des gemeinsamen, jedenfalls inneren Merkmals der jüdischen Religions- und Volkszugehörigkeit als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen, die zumal von einiger zahlenmäßiger Erheblichkeit, d.h. individuell nicht mehr überschaubar ist. Vor diesem Hintergrund geht die Einlassung des Angeklagten fehl, er habe die Juden nicht „auf Grund ihrer Religion“, sondern „politisch“ angegangen: eine Diffamierung „der Juden“ betrifft jene sowohl als in der Bundesrepublik auszumachenden Bevölkerungsteil als auch als Religionsgemeinschaft.
    Dass die Äußerung des Angeklagten, das „jüdische Wochenblättchen“ müsse auf „Juden und andere Kanaken zurückgreifen, um gegen Deutsche zu hetzen“, sich gegen die in der Bundesrepublik lebenden Juden richtet, folgt daraus, dass der „Spiegel“ eine deutsche Zeitschrift mit dem hierzulande höchsten Verbreitungsgrad ist.
    Durch seine Äußerung, das „jüdische Wochenblättchen ,Der Spiegel’“ müsse „offensichtlich immer öfter auf Juden und andere Kanaken zurückgreifen, um gegen Deutsche zu hetzen“, macht der Angeklagte diese Bevölkerungs- und Religionsgruppe böswillig verächtlich. Unter diese Tatbestandsvariante fällt die aus verwerflichen Beweggründen erfolgte Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 130 Rn 11 m.w.N.). Bereits auf dieser – tatbestandlichen – Ebene ist auf Grund ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in eine erste Abwägung mit der grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs.1 S. 1 Alt. 1 GG einzutreten, um – auf einer ersten Stufe – den objektiven Sinngehalt der vom Angeklagten getätigten Äußerung zu ermitteln. Diese Sinnermittlung muss aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums erfolgen (vgl. BVerfG-K, Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04, Orientierungssatz 2a m.w.N.). Aus dieser objektiven Warte ist vorliegend ein Sinngehalt auszumachen, der die Juden in Deutschland als verachtenswert darstellt. Sie werden solcherart präsentiert, dass sie vermittels der Zeitschrift „Der Spiegel“ als eines von ihnen kontrollierten, minderwertigen Publikationsorgans („Wochenblättchen“) in absichtsvoller, feindseliger Weise mobil machten („hetzen“). Diese Hetze werde von „Juden und anderen Kanaken“ – mithin, im Duktus des Angeklagten, minderwertigen Ausländern, zu denen auch die Juden zählten – ausgeübt. Dem unvoreingenommenen Betrachter wird suggeriert, die (schimpflich bezeichneten) Juden stünden dem deutschen Volk feindselig gegenüber. Indem ferner keine sachliche Auseinandersetzung mit der von T. vorgebrachten Kritik am deutschen Bildungssystem erfolgt, sondern die Diffamierung der Juden im Vordergrund steht, erfolgt die Äußerung aus verwerflichen Motiven. Andere Deutungsvarianten sieht die Kammer insofern als ausgeschlossen.
    Indes ist ein Angriff auf die Menschenwürde der solcherart diffamierten Juden vorliegend nicht ersichtlich. An die Feststellung eines Angriffs auf die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar affirmierte Menschenwürde sind nämlich hohe Anforderungen zu stellen. Als Grundprinzip allen Zusammenlebens unter dem Grundgesetz ist diese vollends abwägungsfest – ein Eingriff in die Menschenwürde ist keiner Abwägung oder Rechtfertigung zugänglich. An die Feststellung einer Menschenwürdeverletzung durch ein Verhalten, das – prima facie – dem Gebrauch eines Kommunikationsgrundrechts wie z.B. der Meinungsäußerungsfreiheit unterfällt, sind daher strenge Maßstäbe anzulegen; zumal, wenn aus dieser Feststellung eine strafrechtliche Sanktionierung erwächst (vgl. zuletzt BVerfG-K, Beschl. v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04, Tz. 29, 30 m.w.N. – st. Rspr.). Angriffe auf die Menschenwürde können dabei in Behandlungen von Menschen bestehen, die deren Subjektqualität grundlegend in Frage stellen, indem sie sie beispielsweise erniedrigen, brandmarken oder in einer Weise verfolgen und ächten, die ihnen schlechterdings ihren Achtungsanspruch als Menschen absprechen. Solche entwürdigende Behandlungen können dabei nicht nur seitens des Staates, sondern auch durch Private erfolgen (vgl. BVerfG-K, a.a.O. Tz. 31). Die Eingriffsqualität – zumal einer Meinungsäußerung – muss somit substantiell sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt hierfür nicht, dass infolge einer Meinungsäußerung die Ehre bzw. das (weiter verstandene) allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person oder Personenmehrheit angegriffen wird (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.2008 – 3 StR 394/07 – Tz 17 [[…]]; BGHSt 36, 83, 90). Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG-K, a.a.O. Tz. 31), mithin ihr „Menschtum“ bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 173, 2 . Leitsatz m.w.N.). Eine schlichte Beleidigung reicht hierzu nicht aus, selbst, wenn sie heftig und plakativ ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2907, 2909).
    Diese Eingriffstiefe erreicht die Äußerung des Angeklagten, das „jüdische Wochenblättchen ,Der Spiegel’“ müsse „offensichtlich immer öfter auf Juden und andere Kanaken zurückgreifen um gegen Deutsche zu hetzen“, indes nicht. Das Belegen der – und damit jedes einzelnen – Juden in Deutschland mit dem Schimpfwort „Kanake“ und die Unterstellung, diese würden gegen Deutsche hetzen, stellen ehrverletzende Schmähungen dar, indem sie den gesellschaftlichen Achtungsanspruch der Kollektivmitglieder schmälern. Damit werden den Geschmähten vorwerfbare Charakterzüge und Handlungen unterstellt, die sie zwar herabwürdigen, jedoch nicht ihr Lebensrecht und ihr Menschsein als solches in Abrede stellen.
    Der Angeklagte stachelte jedoch im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf.
    Aufstacheln zum Hass ist hierbei die Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern (vgl. BGHSt 21, 372; 40, 102). Es muss sich dabei um eine Stimmungsmache handeln, die zugleich den geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber der betroffenen Bevölkerungsgruppe liefert (BGHSt 31, 231; vgl. auch BGHSt 40, 101, sowie Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn 5a m.w.N.).
    Bei Zugrundelegung des oben ermittelten Sinngehalts der Äußerung des Angeklagten suggeriert dieser, die Juden als schimpfliche, von den Deutschen wesensverschiedene Gruppierung würde mittels der Zeitschrift „Der Spiegel“ als eines von ihnen kontrollierten Presseorgans in feindseliger Willensrichtung gegen die deutsche Bevölkerung hetzen. Diese Äußerung stellt eine Einwirkung auf jedweden Empfänger dar, die eine feindselige Haltung hervorzurufen geeignet ist. „Die Juden“ als klar von „den Deutschen“ abgrenzbare Gruppierung, die zudem feindselig gegen die Deutschen hetzen, stellen für diese letzteren somit eine Gefahr dar, der – quid pro quo – ebenfalls feindselig zu begegnen ist.
    Dieser Befund bleibt auch bei abermaliger Betrachtung und Abwägung im Lichte der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG unverändert. Unabhängig davon, ob die Äußerung des Angeklagten als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung zu gelten hat, unterfällt sie im Grundsatz dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2003, 660, 661 ; Dreier/ Schulze-Fielitz, Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Aufl. 2004, Art. 5 I, II Rn 65). Diese wird durch § 130 Abs. 2 StGB als allgemeingesetzliche Schranke i.S.d. Art. 5 Abs. 2 beschränkt. Gemäß der sog. Wechselwirkungslehre des BVerfG, die in der Sache eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, muss die beschränkende Schrankenregelung wiederum im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden (vgl. BVerfG-K, a.a.O. Tz. 27; BVerfGE 7, 198, 208 f. ). Bereits die Tatbestandsmerkmale der einfachgesetzlichen Normen werden solcherart zugunsten der Meinungsfreiheit interpretiert, dass sie einer „Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede“ genügen (BVerfGE 54, 129, 137 ). In der Sache gebietet dieses Erfordernis, dass in einem zweiten Abwägungsschritt – nach der Ermittlung des Sinngehalts einer Aussage, wie sie sich für einen verständigen Dritten darstellt – zumindest bei einer mehrdeutigen Äußerung gemäß der so genannten Günstigkeitshypothese die der Ausübung der Meinungsfreiheit günstigste Lesart ermittelt und der strafrechtlichen Bewertung zu Grunde gelegt wird, wenn nicht überzeugende Gründe dagegen – und also für eine weniger „meinungsgünstige“ Lesart – sprechen (BVerfGE 82, 43, 52). Die gegenständliche Äußerung des Angeklagten ist indes einer „meinungsgünstigeren“ Äußerung schlechterdings nicht zugänglich. Ein ironisierender, ggf. satirischer Zug ist nicht erkennbar. Selbst, wollte man – was der Aussage indes widerspricht – verstehen, dass der Angeklagte die „Hetze durch Juden gegen Deutsche“ gutheißt („Was ich daran gut finde?“), bleibt doch dieser objektive Sinngehalt – dass eine solche Hetze nach Ansicht des Angeklagten stattfindet – unangetastet. Jener Sinngehalt ist geeignet, bei potentiellen Adressaten und Empfängern in der Öffentlichkeit Feindseligkeit gegen Juden hervorzurufen.
    Insbesondere kann aus rechtlichen Gründen kein Zweifel an der objektiven Eignung der Äußerung bestehen, eine feindselige Haltung gegen die jüdische Bevölkerung zu erzeugen. Nicht erforderlich ist zunächst, dass die zum Hass aufstachelnde Äußerung dazu intendiert oder auch nur geeignet sein muss, ihre Adressaten zu Gewalt oder militantem Widerstand gegen die betroffene Bevölkerungsgruppe aufzurufen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2010 – 2 Ws 323/09 – Tz. 51 [[…]]; OLG Brandenburg, NJW 2002, 1440). Es genügt das Hervorrufen einer emotional feindseligen Haltung. Nicht von Belang ist hierbei eine konkrete „Erfolgseignung“ im Sinne einer nachweislichen Tendenz zur Erzeugung von Hassgefühlen bei konkret bestimmbaren Personen. § 130 Abs. 2 StGB ist von seiner Typik her ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Vorschrift sanktioniert die abstrakte Gefährlichkeit der Verbreitung von Schriften, die eine Erzeugung von Hass bezwecken, bereits wegen der dieser Tendenz innewohnenden (Sozial-)Gefährlichkeit (vgl. BeckOK StGB/ Rackow, 14. Ed./Feb. 2011, § 130 Rn. 23; Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn 1a).
    Vor diesem Hintergrund kann auch die Einlassung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nicht verfangen, wonach der Diskussionston in der Newsgroup de.soc.politik.misc generell ruppig sei und sich alle Teilnehmer in sehr unverblümter, auch vulgärer Weise äußerten. Zuzugeben ist dem Angeklagten hierbei, dass die einzelnen Konversationen (Threads) in der Newsgroup selten bei der Sachdiskussion bleiben, die Teilnehmer sich vielmehr vermehrt gegenseitig beleidigen. Nicht selten bezeichnen die rund 20 „Stamm-Teilnehmer“ sich gegenseitig als Müll, Dreck etc. – überwiegend wird der Angeklagte in der Newsgroup – in Abwandlung seines Familiennamens – denn auch als „Titte“ bezeichnet. Dieser Tonfall wird offenbar einvernehmlich und relativ konsistent verwandt. Im Rahmen eines derartigen, so genannten „flame war“ ist es deshalb grundsätzlich nicht angängig, die Beiträge der Teilnehmer für bare Münze zu nehmen und aus dem Kontext der Newsgroup losgelöst zu betrachten.
    Ein anderes gilt indes für die hier gegenständlichen Beiträge des Angeklagten. Diese stellen keine Reaktionen auf eine bereits laufende Diskussion dar, welche gleichsam „aus dem Affekt heraus“ dem vorherrschenden Tonfall angepasst sein könnten; vielmehr stellen sämtliche zur Anklage gestellten Newsgroup-Beiträge ausnahmslos den Beginn einer Debatte (eines neuen Thread) dar, wobei der Angeklagte eine Äußerung frei in den Raum stellt, mithin ihren situativen Kontext selbst bestimmt. Seine Wortwahl und die damit gewählte Intention sind ihm in diesem Stadium voll zuzurechnen. Vor allem aber bewegen sich diese Äußerungen nicht im Rahmen (einvernehmlicher) gegenseitiger Beleidigungen der Teilnehmer, sondern es werden in einem öffentlich zugänglichen Forum Dritte in einer Weise geschmäht, die – wie gezeigt – geeignet ist, den objektiven Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB grundsätzlich zu erfüllen. Weiterer Beleg für die Eignung der Beiträge des Angeklagten, zum Hass gegen die Bevölkerungsgruppe und Religionsgemeinschaft der Juden in Deutschland aufzustacheln, sind vereinzelte billigende, auch umfassend unterstützende Kommentare anderer Nutzer.
    Ebenso unerheblich ist aus diesen Gründen, dass das „Stammpublikum“ der Newsgroup lediglich ca. zwei Dutzend Teilnehmer umfasst. Alle Beiträge des Angeklagten, die zur Anklage stehen, waren auch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung mit wenigen Klicks und Sucheingaben öffentlich zugänglich. Notwendig, aber auch hinreichend für die Erfüllung des Tatbestandes des § 130 Abs. 2 StGB ist ebendies: dass der Beitrag durch Verbreitung einer unbestimmten Öffentlichkeit zugänglich ist.
    Der Beitrag war auch dazu bestimmt, zum Hass gegen die Bevölkerungs- bzw. Religionsgruppe der in Deutschland lebenden Juden anzustacheln. Er ist insofern – wie bereits vom Wortsinn des „Aufstachelns“ – von Absicht getragen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 130 Rn 7; Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn 14, 24). Zwar stellt der Angeklagte in Abrede, die in Deutschland lebenden Juden ihres Glaubens wegen diffamiert zu haben, und beruft sich allein auf robuste, politische Motive. Allein die bewusst gewählte Wortwahl des Angeklagten, deren Sinn eindeutig ist, belegt indes zur Überzeugung der Kammer, dass die Äußerung subjektiv dazu bestimmt war, eine feindselige Haltung beim Leser zu erzeugen oder zu steigern.

    Zur Tat Nr. 2.
    Durch seine Äußerung mit dem Inhalt „Was würde passieren, wenn alle Juden aus Deutschland verschwänden? Naja, man darf ja mal von einer Welt ohne Diffamierung, Denunziation, Lügen, Betrügen und Fälschen träumen“ hat der Angeklagte sich wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
    Mit seiner Äußerung hat er die Bevölkerungsgruppe der Juden in Deutschland böswillig verächtlich gemacht, d.h. aus verwerflichen Beweggründen als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig dargestellt. Aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsadressaten, der sich mit dieser Aussage konfrontiert sieht, stellt der Angeklagte – lediglich und allein – die Juden in Deutschland als Denunzianten, Lügner, Betrüger und Fälscher dar, die ihre Mitmenschen diffamieren, während im Umkehrschluss den übrigen Bevölkerungsgruppen entweder bereits die Fähigkeit zu solch liederlichem Verhalten fehlt oder sie zumindest nicht davon Gebrauch machen. Verschwänden die Juden aus Deutschland, so würde die Welt – verstanden als das Lebensumfeld des Angeklagten – von diesen Lastern frei. Indes einzig die Juden diese Häufung negativer, manipulativer Charaktereigenschaften aufweisen, die zudem (neo-)nazistischen Klischees entsprechen, stellt der Angeklagte sie als verachtenswert und minderwertig sowie, da die Gesellschaft ohne sie weit besser dran wäre, als eines gleichberechtigten Zusammenlebens unwürdig dar. Diese Meinungsäußerung des Angeklagten erfolgt, da von keiner erkennbaren Basis außer Antisemitismus getragen, aus verwerflichen Beweggründen.
    Einer meinungsfreundlichen Auslegung i.S.d. Günstigkeitshypothese ist die Aussage des Angeklagten wegen ihrer Eindeutigkeit in den ermittelten, relevanten Punkten nicht zugänglich. Eine Möglichkeit einer „milderen“ Auslegung ist nicht ersichtlich.
    Zum einen nämlich ist die Äußerung des Angeklagten bar jeder Ironie oder satirischer Überzeichnung; trotz ihres plakativen Charakters ist sie ernst gemeint. Zum anderen wird der Aussagegehalt nicht dadurch „gelindert“, dass der Angeklagte keinen Schritt dahin unternimmt oder Wunsch diesbezüglich äußert, eine „Welt ohne Juden“ tatsächlich herbeizuführen. Er gibt zu erkennen, dass er von einer idealisierten „Welt ohne Juden“ nur „träumen“ könne, ihre Realisierung also – bei der meinungsfreundlichsten Auslegung der Äußerung – weder aktiv erstrebt noch überhaupt für möglich erachtet. Dies ändert indes nichts an der oben herausgestellten Diffamierung der Juden in Deutschland.
    Das derart – auch im Lichte der Meinungsfreiheit festzustellende – böswillige Verächtlichmachen verletzt auch die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Juden. Eine weitere Abwägung mit der Meinungsfreiheit verbietet sich mit dieser Feststellung, da die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG keiner Abwägung und Relativierung zugänglich ist (vgl. nur BVerfG, NJW 1008, 2907, 2909).
    Indem der Angeklagte die Juden – und dabei jeden einzelnen für sich – in Kontrast zu den Nichtjuden durch die Bank als Lügner, Betrüger, Denunzianten etc. darstellt, deren „Verschwinden“ all diese Laster – Lügen, Betrügereien, Denunziationen – ausmerzen würde, spricht er ihnen schlechterdings ihren Achtungsanspruch als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft ab, indem er die Juden – mit all ihren vorgeblich verwerflichen Zügen – mit den übrigen Menschen kontrastiert, die diese Züge nicht aufweisen, sondern als Opfer unter ihnen leiden. Diese Schmähung geht über eine einfache Ehr- bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung hinaus, wie sie groben Beleidigungen jedenfalls auch innewohnt. Indem das Verschwinden aller Juden – und sei es als „Utopie“ – herbeigesehnt wird, damit die Gesellschaft nicht weiter unter ihnen leiden möge, werden sie als unterwertige und unerwünschte Wesen dargestellt. Durch die Kontrastfolie aller anderen, moralisch „besseren“ Menschen wird gleichsam ihr „Menschtum“ in diesem Sinne bestritten.

    Zur Tat Nr. 3.
    Indem der Angeklagte im Rahmen der o.g. Newsgroup öffentlich schrieb: „Der SPD-Mischling E. befiehlt: Alle Deutschen sind Nazis. Und die System-Lumpen der Massenmedien brüllen: Jawoll mein Führer E.“, hat er sich wegen Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht.
    Die §§ 185 ff. StGB schützen das Rechtsgut der persönlichen Ehre einzelner Menschen oder von Personenmehrheiten. Systematisch erfordern die §§ 186, 187 StGB, die gegenüber § 185 StGB Spezialvorschriften darstellen, eine Beleidigung gegenüber einem Dritten in Form einer Tatsachenbehauptung. § 185 StGB, der als Grund- und Auffangtatbestand fungiert, stellt demgegenüber vor allem beleidigende Meinungsäußerungen unter Strafe (vgl. BeckOK StGB / Valerius, 14. Edition – Stand 01.02.2011, § 185 Rn 14 f.).
    Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist auf die vorliegende Äußerung ausschließlich § 185 StGB anzuwenden. Sie stellt eine Meinungsäußerung dar. In Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen, die auf ihre Wirklichkeitstreue und Richtigkeit hin objektiv überprüfbar sind, werden Meinungsäußerungen durch ein wertendes Element des Meinens und Dafürhaltens geprägt. Als Werturteil sind sie keiner Wahrheitsprüfung zugänglich. Für die Einordnung einer Aussage als Meinungsäußerung oder Werturteil ist die Sichtweise eines unbefangenen, durchschnittlichen Adressaten maßgeblich. Aus dessen Warte kommt es dem Angeklagten nicht darauf an, den Bundestagsabgeordneten E., dessen Vater aus Indien stammt, in einem nicht näher konkretisierten ,technischen Sinne‘ als „Mischling“ zu bezeichnen oder zu behaupten, er würde tatsächlich ,Führerbefehle‘ erlassen und von den Medien als „Führer“ gehandelt werden. Vielmehr bringt der Angeklagte seine persönliche Bewertung von Handlungsweise und Person des Abgeordneten E. zum Ausdruck, tätigt somit ein Werturteil.
    Damit verletzt der Angeklagte in Erfüllung des Tatbestandes des § 185 StGB den Abgeordneten E. in seiner Ehre, indem er gegenüber Dritten – jedwedem Leser des Newsgroup-Beitrags – seine Missachtung bzw. Nichtachtung der Person E. kundtut. Dies geschieht durch die Unterstellung von Mängeln, die, wenn sie zuträfen, den inneren oder äußeren, d.h. gesellschaftlichen Achtungsanspruch des solcherart Geschmähten und mithin seine Ehre beschneiden würden (vgl. BGHSt 36, 145, 148). Der Sinngehalt der Äußerung ist dabei aus Sicht eines verständigen, durchschnittlichen Empfängers zu ermitteln (vgl. BGHSt 19, 235, 237; BGH NJW 1998, 3047, 3048 ). Der Angeklagte äußert über den Abgeordneten E., er würde als „Führer“ und gleichsam per ,Führerbefehl‘ – somit gänzlich vergleichbar mit dem „Führer“ Adolf Hitler – den Massenmedien, die ihm (gleichgeschaltet) in seiner Funktion Gehorsam leisten, aufgeben, dass alle Deutschen Nazis bzw. als solche zu behandeln seien. Dabei bezeichnet der Angeklagte – selbst von der nationalsozialistischen Rassenideologie inspiriert – den Abgeordneten E. abwertend als „Mischling“. Mit dieser Häufung von – einerseits – dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entspringenden Schmähungen und – andererseits – dem Vorwurf an den Geschmähten, selbst gleich dem „Führer“ zu agieren und Deutsche als Nazis darzustellen, spricht der Angeklagte dem Abgeordneten E. auf massive Weise seinen inneren wie sozialen Achtungsanspruch ab. Indem er die gegenständliche Äußerung öffentlich zugänglich ins Internet einstellte, gab er sie überdies kund. Er tat dies wissentlich und willentlich.
    Angesichts des offen als Schmähkritik intendierten Inhalts der Äußerung – anders kann die Gleichstellung des Bundestagsabgeordneten E. mit dem „Führer“ unter keinem Gesichtspunkt gewertet werden – besteht insbesondere keine Möglichkeit, auf der Sinnebene zu einer anderweitigen Auslegung zu gelangen.
    Der Angeklagte ist nicht durch ein Handeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Dieser Rechtfertigungsgrund ist grundsätzlich auf abwertende Werturteile anwendbar. Unabhängig von seinem genauen sachlichen Umfang endet der Rahmen einer Rechtfertigung jedenfalls dort, wo sich die ehrverletzende Äußerung als reine Schmähkritik darstellt und alle Sachlichkeit missen lässt, sondern vielmehr die Schmähung des Betroffenen in den Vordergrund stellt (vgl. BVerfGE 82, 272, 284 ; BVerfG NJW 2006, 3760). Obgleich sich der Angeklagte zu einer politisch tätigen Persönlichkeit äußert, tut er dies ohne irgendeinen Bezug zu einer (politischen) Sachmaterie oder auch nur in Anknüpfung an einen inhaltlichen Themenkomplex. Die Beschimpfung des Abgeordneten E. steht vielmehr allein im Vordergrund.

    Zur Tat Nr. 4.
    Wegen der Äußerung „das Lügen hat dieses Stück Scheiße vom Juden gelernt“ ist der Angeklagte der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig. Ein verständiges Durchschnittspublikum muss die Äußerung in dem Sinne verstehen, dass der Jude, verstanden als alle Juden, beständig lügt. Diese Auslegung wird durch den verlinkten Artikel gestützt, der davon handelt, dass ein Mädchen („dieses Stück Scheiße“) einen Neonazi-Anschlag erfunden, also gelogen hatte. Diese Art zu lügen sollen die Juden dem Mädchen beigebracht haben, wobei offen bleibt, ob tatsächlich ein Lehr- und Lernprozess stattgefunden hat oder aber das Mädchen sich das Lügen eigeninspiriert „vom Juden“ abgeschaut haben soll. Indem „der Jude“ als Lehrmeister einer negativen Eigenheit, die sich ein „Stück Scheiße“ aneignet, dargestellt wird, wird er mit dem primär geschmähten Mädchen gleichsam gleichgesetzt und ebenso wie dieses noch weiter herabgewürdigt.
    Zu einem weniger belastenden Ergebnis gelangt indes eine „meinungsfreundliche“ Auslegung der Äußerung. Sie lässt sich auch insofern verstehen, als dass „der Jude“ – abstrakt – die Fähigkeit zu lügen besitze. Dies muss jedoch nicht sein immerwährender Kommunikationsmodus sein, sondern kann ebenso einen Hang darstellen. Das Lügen – in einer Form, die Neonazis inkriminiert – hat sich das Mädchen nach dieser kommunikationsfreundlichen Lesart selbst angeeignet, indem es die „jüdische Neigung“ des Lügens kopiert hat. So verstanden, wird den Juden „nur“ vorgeworfen, sie besäßen einen Hang zum Lügen, der für charakterlich nicht gefestigte Individuen nachahmenswert erscheint.
    Nach dieser Lesart ist eine Menschenwürdeverletzung ausgeschlossen, da auch eine pauschalisierte Schmähung dergestalt, eine Bevölkerungsgruppe neige zu Lügen, nicht deren gleichwertiges Menschsein tangiert.
    Die obige Äußerung stachelt jedoch im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf. Die Behauptung, der gesamte Bevölkerungsteil der Juden neige zum Lügen, ist geeignet und dazu bestimmt, bei hierfür empfänglichen Adressaten eine über bloße Ablehnung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen. Denn nicht genug damit, dass jeder, der dieser Äußerung Glauben schenkt, bei jedem Kontakt mit Juden damit soll rechnen müssen, belogen und unredlich behandelt zu werden – ein darüber hinausgehendes, zur Erzeugung von Hass geeignetes Bild entsteht aus dem gesamten situativen Kontext der Äußerung, indem gerade diese(r Hang zu) Lügen zur willkürlichen Verdächtigung Unschuldiger zu schwerwiegenden Straftaten führen soll. Die Juden in Deutschland sollen, kurz, nicht lediglich harmlose Lügen (sog. white lies ) äußern, sondern dergestalt die Wahrheit entstellen, dass dadurch unschuldige Dritte (hier: die inkriminierten angeblichen Neonazis) sich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sehen können.

    Zur Tat Nr. 5.
    Die Eröffnung eines Threads mit der Äußerung „Der Jude ist ein notorischer Lügner“ erfüllt den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr.1 StGB. Die Aussage „Der Jude ist ein notorischer Lügner“ – in Verbindung mit einem Presseartikel, der ein zumindest zwiespältiges Aussageverhalten eines Rabbiners, der Opfer einer Messerattacke geworden war, im Rahmen einer Strafverhandlung dokumentiert – lässt, selbst bei meinungsgünstigster Auslegung, an ihrem Aussagekern keinen vernünftigen Zweifel: „Der Jude“ – wiederum verstanden als (jedenfalls) die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Juden – ist offenkundig und allgemein bekannt ein Lügner. Dies gilt unter Einbeziehung des Presseartikels selbst und gerade dann, wenn strafrechtlich relevante Sachverhalte betroffen sind, die Dritten zum Nachteil gereichen können.
    Hiermit stachelt der Angeklagte zielgerichtet zu Hass gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden in Deutschland an. Potentiellen Empfängern der Aussage wird damit nahegelegt, dass die ständige Unredlichkeit der jüdischen Bevölkerung gleichsam allgemeinbekannt sei (so die lexikalische Definition von ,notorisch‘). Diese erstrecke sich auch auf Sachverhalte von großer Wichtigkeit, wie durch den Verweis auf die Strafverhandlung bekundet wird. Das gesellschaftlich geordnete Zusammenleben mit einer solchen Bevölkerungsgruppe, die – sei es allgemein, sei es zum eigenen Vorteil – beständig lügt, ist schlechterdings nicht möglich und muss zwangsläufig die „redlichen Übrigen“ sowie die Institutionen schädigen, die zur Bewältigung und Ordnung einer komplexen Gesellschaftsordnung auf zutreffende Informationen angewiesen sind. Der Glaube, dass die in Deutschland lebenden Juden ständig unredlich sind – und damit zwangsläufig zum Nachteil der Gesamtgesellschaft operieren – ist in hohem Maße zum Hervorrufen von Feindseligkeit geeignet. Zum anderen bedient der Angeklagte mit seiner Äußerung bekannte antisemitische Klischees, die bei solchen Adressaten, die empfänglich für derartige Parolen sind, durch den Wiederholungseffekt umso mehr verfangen (allein aus den Äußerungen des Angeklagten).

    Zur Tat Nr. 6.
    Das Einstellen des Kommentars „Der deutsche Richterdreck wurde vom Juden eingestellt wie ein Pawlowscher Hund: Deutsche sind Scheiße, Kanaken gut“ erfüllt den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr.1 StGB. Aus Sicht eines verständigen Publikums stellt sich der objektive Sinngehalt dieser Aussage wie folgt dar: Die deutsche Richterschaft ist „Dreck“. Entgegen dem (in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten) Gebot der richterlichen Unabhängigkeit sind die Richter – wissentlich oder unwissentlich – „dem Juden“ untertan, der sie im Sinne einer instinkthaften Konditionierung – also wie Pawlow’sche Hunde – dahingehend „einstellt“, stets und regelhaft gegen Deutsche und für „Kanaken“ zu entscheiden. Was der Angeklagte mit „Kanaken“ meint, ergibt sich aus seiner Äußerung bei der Tat Nr. 1 („Juden und andere Kanaken“); von diesem Schmähbegriff sind nach der Vorstellung des Angeklagten nicht nur Ausländer südländischer Provenienz umfasst, sondern u.a. auch Juden. Somit wird zunächst dem Berufsstand der Richter in Deutschland unterstellt, ohne eigene Reflexion gegen „Deutsche“ zu entscheiden und zugunsten von „Juden und anderen Nicht-Deutschen“. In der Summe seien deutsche Richter damit – hierdurch oder bereits von vornherein – minderwertig. Den Juden (in Deutschland) wird dabei attestiert, als „Strippenzieher“ die Konditionierung der Richter gegen die Deutschen und für ihresgleichen zu betreiben und damit der Rechtsbeugung Vorschub zu leisten.
    Unter dem Vorzeichen einer meinungsfreundlichen Auslegung im Sinne der „Günstigkeitshypothese“ ergibt sich in den relevanten Wertungen der Aussage nichts anderes. Unmissverständlich bleibt die Aussage, der Berufsstand der deutschen Richter sei zumindest geringwertig; angesichts der Pauschalität der Aussage besteht kein vernünftiger Raum für eine Auslegung derart, dass nur eine geringe Teilmenge der deutschen Richter – eben jene, die in Abgrenzung zu der Mehrzahl tatsächlich „Dreck“ sind – gemeint sein kann, die den Manipulationen der Juden zugänglich ist. Ebenso wenig Stütze im Wortlaut der Äußerung findet eine Auslegung, der gemäß die Konditionierung der Richter durch „den Juden“ nur in den privaten Bereich wirkt, also nicht in den richterlichen Entscheidungen Niederschlag findet und in Rechtsbeugung resultieren kann. Zwar zeichnet es den Berufsstand der Richter gerade aus, in ihrer Verantwortung nur gegenüber den Gesetzen – Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG – zwischen Gesetzesauslegung und eigener, persönlicher Meinung differenzieren zu können und zu müssen; indes ist offensichtliches Anliegen des Angeklagten, darauf aufmerksam zu machen, dass ebendies nicht geschieht.
    Unter diesem Vorzeichen und unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten stellt diese Äußerung ein Aufstacheln zum Hass gegen die Bevölkerungsteile der in Deutschland lebenden Juden sowie des Berufsstands der Richter dar. Auch der Berufsstand der Richter ist eine auf Grund dieses gemeinsamen Merkmals von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe von einiger Erheblichkeit (Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn. 4). Bei hierfür empfänglichen Personen muss sich bei Lektüre des Zitats der Eindruck aufdrängen, die deutsche Rechtspflege sei von dem bestimmenden Einfluss der Juden unterwandert und in einer Weise pervertiert, dass keinesfalls mehr von Wortlaut und Auslegung der – im Hinblick auf Nationalität „blinden“ – Gesetze ausgegangen wird, sondern vielmehr Deutsche durch die Bank benachteiligt und in der Entscheidungsfindung diskriminiert werden. Wer sich somit auf einen Prozess mit Juden bzw. „Kanaken“ einlasse, sei bereits vorverurteilt oder unterlegen. Diese Suggestion eines unbedingten Ausgeliefertseins gegenüber „Kanaken“ vor der eigenen Rechtspflege ist geeignet, eine im hohen Maße feinselige Haltung beim Leser gegen die Berufsgruppe der Richter und die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen oder zu steigern, was dem Angeklagten bewusst und von ihm beabsichtigt war.
    Die Kammer ist sich hierbei dessen vollends bewusst, dass die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 erst dadurch Wert erlangt, dass sie auch unbequeme und dem Wertekanon, der die Kommunikationsfreiheiten erst hervorbringt, feindselig eingestellte Meinungen schützt, und dass aus diesem Grunde jegliches „Meinungsrichtertum“ unbedingt zu vermeiden ist (vgl. Dreier/ Schulze-Fielitz, Grundgesetz -Kommentar, Band 2, 2. Aufl. 2004, Art. 5 I, II Rn 62). Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass dieser Äußerung des Angeklagten eine politische Dimension innewohnt. Aus diesem Grunde ist die Kammer in die Erwägung eingetreten, ob es dem Angeklagten nach vertretbarer Auslegung primär nicht um die Schmähung von Bevölkerungsgruppen, sondern um die Leistung eines Beitrags im politischen Diskurs ging. Eine Auseinandersetzung mit einem politischen Missstand dergestalt, dass nach Ansicht des Angeklagten die deutsche Rechtsprechung mehrheitlich zugunsten von – wie auch immer verstandenen – „Fremden“ entscheidet, kann grundsätzlich auch in deutlichen und geharnischten Worten erfolgen. Eine Kritik im öffentlichen Diskurs muss, um am Schutz der Meinungsfreiheit zu partizipieren, weder sachlich noch hochwertig, sondern kann auch polemisch, selbst beleidigend sein (Dreier/ Schulze-Fielitz, 2. Aufl. 2004, Art. 5 I, II Rn 62).
    Allerdings ist die Äußerung des Angeklagten als sogenannte Schmähkritik von vornherein nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Dabei handelt es sich um solche Wertungen von Personen, bei denen es primär um deren Verunglimpfung geht, nicht aber um eine Auseinandersetzung in der Sache (Dreier/ Schulze-Fielitz, 2. Aufl. 2004, Art. 5 I, II Rn 70). Diese Schutzbereichsbestimmung kann die Kammer vornehmen, nachdem auch der meinungsfreundlichste Sinngehalt der Äußerung ermittelt ist.
    Die Äußerung des Angeklagten ist für die angegriffenen Bevölkerungsgruppen, wie aufgezeigt, in höchstem Maße diffamierend. Er stellt die Behauptung demgegenüber einfach in den Raum und substantiiert sie in keiner Weise. Damit ist ihm primär an der Schmähung als an einem Sachbeitrag zum politischen Meinungskampf gelegen.

    Zur Tat Nr. 7.
    Das Einstellen der Äußerung „Der Juden-Dreck verträgt keine Kritik“ erfüllt den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr.1 StGB. Die Ermittlung des Sinngehalts dieser Aussage ist in Zusammenschau mit dem dazu geposteten Link und der Aussage des Presseartikels vorzunehmen, um der Sinnerfassung durch ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum eine vollständige Informationsbasis zu Grunde zu legen. Im Presseartikel heißt es, ein renommierter ehemaliger Presseredakteur sei auf persönliches Betreiben des französischen Präsidenten Sarkozy entlassen worden, nachdem er ohne Sarkozys Einverständnis in kritischer Weise über die Affäre seiner damaligen Ehefrau Cécilia berichtet habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Entlassung des Redakteurs als Racheaktion eines politischen Machthabers dar, die mit dem Ruch von Machtmissbrauch belegt ist. Die damit verbundene Aussage des Angeklagten „Der Juden-Dreck verträgt keine Kritik“ ist somit bei unvoreingenommener Sichtweise dahingehend zu verstehen, dass die – als „Dreck“, also minderwertig – dargestellten Juden auf jede selbst sachlich-kritische Stimme, und sei es in Form legitimer Presseberichterstattung, mit unangebrachten Repressalien und unter Missbrauch ihrer (politischen) Macht antworten.
    Mit der Äußerung „der Juden-Dreck verträgt keine Kritik“ bezeichnet der Angeklagte dabei (auch) die in Deutschland lebenden Juden, indem er Juden insgesamt – und nicht nur den Staatsmann Nicolas Sarkozy – adressiert. Auch die vordergründige Diffamierung einer Einzelperson – so des jüdischstämmigen Präsidenten der Französischen Republik, der nach einer Auslegung persönlich gemeint sein kann – erfüllt den Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB, wenn sie sich zugleich gegen den jüdischen Bevölkerungsteil der inländischen Bevölkerung richtet. Ob dies der Fall ist, ist durch den mittels Auslegung zu ermittelnden Erklärungswert zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2010, 453, 2. Orientierungssatz). Der Auslegungshorizont umfasst dabei auch sonstige, vergleichbare Äußerungen des Angeklagten, z.B. die oben thematisierten. In beiden Fällen steht „der Jude“ stellvertretend für die (inländische) jüdische Bevölkerung. So soll auch hier „der Juden-Dreck“ die gesamte Bevölkerungsgruppe erfassen, wobei die Berichterstattung über Sarkozy nur zum beispielhaften Aufhänger, als pars pro toto genommen wird.
    Auch eine denkbar „meinungsgünstige“ Auslegung vermag an dieser Lesart im Kern nichts zu verändern. Wird der Kontext der Äußerung in den Hintergrund gestellt, könnte die Aussage auch (pauschal) dahingehend verstanden werden, dass „Juden keine Kritik vertragen“, ohne dass dies – unter Einbeziehung des Artikels – mit unlauterem Machtmissbrauch verbunden wäre. In der Folge erschiene diese Bevölkerungsgruppe lediglich als sensibel oder – positiv gekehrt – stolz. Indes ist der Wortwahl „Juden-Dreck“ unmissverständlich: er dokumentiert eine angebliche Minderwertigkeit der Juden. Kraft dieser Wortwahl drückt der Angeklagte selbst bei günstigster Lesart jedenfalls aus, dass die Bevölkerungsgruppe der Juden minderwertig sind, berechtigte Kritik indes nicht hinnimmt und vollends uneinsichtig bleibt. Im Zusammenhang mit dem Presseartikel ergibt sich überdies der Sinngehalt, dass die Juden, werden sie dennoch kritisiert, zumindest vereinzelt aus einer Machtposition heraus „zurückschlügen“. Sie werden damit als aggressiv reformationsunwillig gezeigt.
    Diese Äußerung ist, was der Angeklagte auch beabsichtigte, geeignet, eine gesteigerte, über bloße Ablehnung hinauszugehende feindselige Haltung zu erzeugen. Die Vorstellung einer Bevölkerungsgruppe nämlich, die sich trotz kollektiven Anpassungs- oder Reformbedarfs am Busen der Gesellschaft nicht nur unwillig, sondern geradezu renitent zeigt, ist geeignet, Ressentiments in großem Umfang auszulösen. Dies gilt umso mehr, wenn – was die Verbindung mit dem Presseartikel suggeriert – die betreffende Gruppe auf Kritik aus der Gesellschaft mit Sanktionen reagiert.

    Zur Tat Nr. 8.
    Der Angeklagte hat sich durch diese Tat einer Aufforderung zu Straftaten schuldig gemacht, § 111 Abs. 1 Var. 3, Abs.2 StGB. Indem der Angeklagte in der betreffenden Newsgroup – mithin durch Verbreiten von Schriften gem. § 11 Abs. 3 StGB – unter Bezug auf den deutschen NATO-General Egon Ramms äußerte: „Ein Kindermörder in Uniform. Schlag das Schwein tot, bevor weitere Kinder zu Leichen und Krüppeln werden“, forderte er zur Begehung einer rechtswidrigen Tat in Gestalt der Tötung von Egon Ramms auf.
    Eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB setzt einen Aufruf zu einer bestimmten Straftat voraus. Diese muss zwar nicht ernst gemeint sein, aber jedenfalls den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken, wessen sich der Täter bewusst sein muss (vgl. BGHSt 32, 310; KG NJW 2001, 2896). Zu einer Straftat fordert dabei jedoch nicht auf, wer die Tat lediglich befürwortet oder empfiehlt (vgl. BGHSt 32, 310, 311; 28, 312, 314). Vorliegend verwendet der Angeklagte den Imperativ („Schlag das Schwein tot“) und illustriert die drastischen Folgen, die das Fortleben des „Kindermörders“ zeitigen würde, so dass eine Aufforderung speziell zur Tötung (§§ 211 f. StGB) von Egon Ramms vorliegt. Diese erweckt auch zumindest den Anschein der Ernstlichkeit. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mittels § 111 StGB vornehmlich bestimmte aggressive Formen der politischen Auseinandersetzung pönalisiert werden und dass gerade die politische Auseinandersetzung den Kernbestand der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG darstellt (BeckOK StGB / Dallmeyer, § 111 Rn 4a). Daher ist jede als – ernstliche – Aufforderung zu einer Straftat lesbare Äußerung eingrenzend darauf zu prüfen, ob sie nicht vielmehr als plakativer Beitrag zum politischen Diskurs dennoch von der Meinungsfreiheit partizipiert. Strafgrund des § 111 StGB ist andererseits die besondere Gefährlichkeit eines öffentlichen Aufrufs zu Straftaten zur Kenntnis unbestimmter Adressaten. Sobald der Aufruf getätigt ist, ist das Geschehen – auch und gerade für den Täter – nicht mehr steuerbar (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1993, 389, 390 ; BeckOK StGB / Dallmeyer, § 111 Rn 1).
    Somit ist die abstrakte Gefährlichkeit eines öffentlichen Aufrufs zu einer Straftat abzuwägen gegen die politische Dimension des Geäußerten. Als Leitlinie muss dabei gelten, dass die grundrechtlich gewährleistete Freiheit des einen endet, wo sie in Grundrechtsbelange eines Dritten übergreift, die der Staat in Ausübung seiner Schutzpflichten und notfalls mittels der ultima ratio der Strafgesetze gewährleisten muss. Ein solcher Belang ist insbesondere die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG. Unter dieser Maßstabslegung stellt die Äußerung des Angeklagten eine als ernstlich zu verstehende Aufforderung zur Tötung von Egon Ramms dar. Sie ist von objektiven Dritten in Gestalt möglicher Rezipienten nicht lediglich als Missbilligung von Person und Tätigkeit des Egon Ramms zu verstehen, sondern als Aufruf dazu, diesen als „Kindermörder in Uniform“ umzubringen. Dass diese Aufforderung ernst genommen werden möge, ist sehr wohl möglich. Die Kammer ist sich des grundsätzlich begrenzten Adressatenkreises der Äußerung im ersten Zugriff bewusst, da die Newsgroup www.de.soc.politik.misc nur von einigen Dutzend Personen frequentiert wird. Dadurch, dass der Beitrag indes öffentlich zugänglich ist und auch Jahre später beliebig aufgerufen und lokalisiert werden kann, potenzieren sich seine möglichen Empfänger um ein Vielfaches.
    Der Angeklagte war sich des Sinngehalts seiner Äußerung bewusst; er handelte mithin vorsätzlich. Dass er die Äußerung nicht ernstlich gemeint zu haben sich einlässt, bleibt hierbei ohne Belang. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.

    Zur Tat Nr. 9.
    Mit dem Einstellen des Kommentars „Der Juden-Dreck bestimmt in der EU“ hat der Angeklagte den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Indem der Angeklagte auf einen Artikel verlinkt, der sich mit EU-Sanktionen gegen den schiitischen Iran befasst, suggeriert er dem verständigen Publikum, dass diese Initiativen mit einer „Kontrolle“ der EU-Institutionen durch die Juden zusammenhängen. Diese werden dabei („Juden-Dreck“) als minderwertig dargestellt. Die Äußerung ist in ihrer Auslegung unzweideutig. Die Juden, als „Dreck“ verunglimpft, seien in der EU – verstanden entweder als politische Institution oder aber als die Summe ihrer Mitgliedstaaten – tonangebend; die Sanktionen gegen (muslimische Staaten wie) den Iran seien diesem Umstand geschuldet.
    Diese Äußerung ist auch geeignet und darauf gerichtet, zum Hass auf die Volksgruppe der in Deutschland lebenden Juden aufzustacheln, indem mittels Einwirkung – zumindest – auf den Intellekt der Adressaten eine feindselige Haltung ihnen gegenüber erzeugt oder gesteigert wird. Hierdurch wird ein Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegen die Juden in Deutschland geliefert.
    Mit der Bezeichnung der Juden als „Dreck“ werden diese gleichsam als Abschaum und minderwertig, in jedem Fall – der drastischen Wortwahl wegen – als verachtenswert charakterisiert. Gleichzeitig attestiert der Angeklagte ihnen, einen bestimmenden Einfluss in der EU innezuhaben; sei es in den Institutionen der politischen Union oder – durch großes (zivil-)gesellschaftliches Gewicht in den einzelnen Mitgliedstaaten – durch indirekte Einflussnahme. Somit suggeriert der Angeklagte ein kaum zu überbrückendes Ungleichgewicht in der Verachtenswürdigkeit der – auch in Deutschland lebenden – Juden einerseits und deren geradezu ungezügelter politischer Macht andererseits, die noch dazu nicht offen zutage tritt, sondern im Verborgenen bleibt. Hinzu kommt, dass die EU nach landläufigem Verständnis ein politisches Gebilde ist, in dem zwar letztverbindlich und in großem Ausmaß politisch-soziale Macht ausgeübt wird, deren Wirkweise und Mechanismen aber im Einzelnen undurchsichtig bleiben. Unter diesen Voraussetzungen ist die Äußerung des Angeklagten bei hierfür empfänglichen Adressaten in hohem Maße geeignet, eine jedenfalls intellektuelle Beklemmung auszulösen, die dadurch ausgelöst wird, dass die Schalthebel der Macht von einer einzigen, hierzu unwürdigen Volks- bzw. Religionsgruppe kontrolliert werden. Das hierdurch ausgelöste Ohnmachtsgefühl bei für Antisemitismus empfänglichen Empfängern ist in hohem Maße geeignet und bestimmt, eine feindselige Haltung gegen die unterstellten verborgenen „Machthaber“ auszulösen. Auch kann das Gefühl einer putativen Bedrängnis dazu führen, dass hierdurch ein Nährboden für Gewalt oder zumindest so wahrgenommenen „Widerstand“ gesät wird.
    Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit in die Untersuchung eingetreten, ob nicht im Kern der Aussage eine politische Äußerung im Sinne eines Beitrags zum offenen, jederzeit zu gewährleistenden Meinungskampf steht. Dies wäre der Fall gewesen, hätte der Angeklagte zu erkennen gegeben, dass er im Grunde eine Auseinandersetzung zur Sache über die Machtverteilung, Legitimation oder Maßnahmen der EU sucht. Hiervon ist indes nichts zu erkennen. Ganz im Vordergrund steht das Element der Schmähung der jüdischen Bevölkerung („Juden-Dreck“), während eine Rückbindung auch nur des Postulats, „die Juden“ hätten irgendwie Macht in der EU inne, unterbleibt. Als Schmähkritik hat auch diese Äußerung folglich nicht am Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Anteil.

    Zur Tat Nr.10.
    Indem der Angeklagte in der Newsgroup einen Thread mit dem Inhalt „Der saudumme Sozi A.“ eröffnete, hat er sich einer Beleidigung gem. § 185 StGB schuldig gemacht. Auch die ansonsten kontextlose Äußerung „Der saudumme Sozi A.“ stellt eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar. Anstatt messbare Intelligenzindikatoren zu meinen, äußert der Angeklagte aus Sicht eines objektiven Dritten seine Meinung über die Person des damaligen Bundestagsabgeordneten A. Hiermit verletzt der Angeklagte die Ehre des damaligen Abgeordneten A. Das Bezeichnen als „saudumm“ stellt eine Kundgabe der Miss- bzw. Nichtachtung des solcherart Bezeichneten dar. Zwar sind bloße Taktlosigkeiten und Unhöflichkeiten nicht als Beleidigung strafbar (vgl. BeckOK StGB/ Valerius, § 185 Rn 26); indes überschreitet das Bezeichnen als „saudumm“ diese Unerheblichkeitsschwelle. Es impliziert, dass der Betroffene A. – zur Tatzeit Mitglied des Deutschen Bundestages – in nahezu absolutem Umfang zu einfachen kognitiven Leistungen nicht fähig sein soll. Träfe dies zu, so wäre jedenfalls der öffentliche Achtungsanspruch des Betroffenen (,äußere‘ Ehre) geschmälert. Einer Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit diesbezüglich, dass der Aussage auch ein schonenderer Äußerungsgehalt beigemessen werden könnte, ist wegen ihrer Knappheit und wegen des Fehlens von Referenzpunkten, auf die sie sich beziehen könnte, nicht zugänglich. Der Angeklagte tat die Aussage vorsätzlich kund, indem er sie in der Newsgroup postete.
    Der Angeklagte ist auch nicht gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Dieser auf Meinungsäußerungen anwendbare Rechtfertigungsgrund dient unter anderem dazu, einen – auch geharnischten – politischen Diskurs zu ermöglichen. Im Wege einer Gesamtabwägung, in die u.a. auch die Bedeutung einer Information für die Öffentlichkeit und den öffentlichen Diskurs Eingang findet, wird die Meinungsfreiheit des Äußernden der persönlichen Ehre des Betroffenen gegenübergestellt (vgl. BVerfGE 42, 143, 152 ; BVerfG NJW 2004, 590, 591 ). Die Äußerung des Angeklagten kann in diesem Kontext indes nicht ernstlich berücksichtigt werden. Sie lässt jede sachliche Auseinandersetzung oder selbst den Willen hierzu vermissen und stellt sich als reine Schmähkritik in Form einer Formalbeleidigung dar, die einer Rechtfertigung gem. § 193 StGB schon dem Wortlaut nach von vornherein nicht zugänglich ist. Der Angeklagte stellt seine Diffamierung der Person A. in keinerlei sachlichen Kontext, innerhalb dessen er sich anlassbezogen über diesen hätte echauffieren mögen. Im Vordergrund steht einzig und allein, A. zu schmähen.

    Zur Tat Nr. 11.
    Der Angeklagte ist einer Beleidigung gem. § 185 StGB schuldig, indem er in einem neu eröffneten Thread schrieb: „Der saudumme Denunziant A., was wollt ich jetzt eigentlich schreiben? Ach ja, nun fällt’s mir wieder ein: Parlamentspolizei ist das so was wie Reichssicherheitshauptamt? Na ja, der saudumme Sozi als denunzierender Zuträger fürs Reichsicherheitshauptamt, das wundert doch niemand.“ Diese Äußerung stellt eine Meinungskundgabe und keine Tatsachenbehauptung dar. In den Kontext einer zur nämlichen Zeit in der Newsgroup laufenden Diskussion eingebettet, in der die Teilnehmer einander vor wiederholten Strafanzeigen des damaligen MdB A. warnten, drückt der Angeklagte seine persönliche Auffassung über diese Vorgehensweise des damaligen MdB A. aus.
    Durch diese Äußerung verletzt der Angeklagte den damaligen Bundestagsabgeordneten A. in seiner Ehre. Zum einen bezeichnet er A. wiederum als „saudumm“; die Bewertung dessen entspricht der bereits oben bei der Tat Nr. 10 vorgenommenen Bewertung. Zum anderen stellt er die rechtsstaatlich verfasste Anzeigeerstattung As., der damit auf Verunglimpfung seiner Person reagiert, der Denunziation – d.h. dem schmählichen Verrat jemandes an ein Unrechtsregime – gleich, wie sie zu Zeiten des Nationalsozialismus an das damalige Reichssicherheitshauptamt stattgefunden hat. Die Unterstellung eines solchen Vorgehens impliziert – im engeren Sinne des Wortes – Ehrlosigkeit.
    Bereits auf Grund des Charakters dieser Äußerung als Formalbeleidigung – vgl. oben zur Tat Nr. 10 – ist eine Rechtfertigung gemäß § 193 StGB ausgeschlossen. Auch weitere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

    Zur Tat Nr.12.
    Mit dem Einstellen des Kommentars „Noch mehr Juden-Dreck im Fernsehen“ hat der Angeklagte den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Diese Äußerung versah der Angeklagte mit einem Link zu einem Artikel, der sich mit ,Aussöhnungsversuchen‘ des ZDF mit dem Literaturkritiker Marcel R-R. befasst. Unter anderem sollte R-R., der von seiner Herkunft polnischer Jude ist, ein eigenes Literaturformat angeboten werden. Unter verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven, unvoreingenommenen Publikums ergibt sich, dass zumindest dieses in Planung befindliche Format „Juden-Dreck“ sein soll, also – aus Sicht des Äußernden – von minderwertiger Qualität, mithin Schund. Diese Minderwertigkeit soll sich zudem gerade daraus ergeben, dass ein Angehöriger der jüdischen Bevölkerungsgruppe – hier: Marcel R-R. – an der Sendung teilhat.
    Bei verständiger Auslegung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.05.2009 – 2 Ss 1014/09 – Orientierungssatz 2) richtet diese Äußerung sich nicht primär gegen die Person von Marcel R-R., sondern gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden in Deutschland. Selbst bei meinungsfreundlicher Auslegung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dieser Schluss sich zwingend aus der Wortwahl „Juden-Dreck“ ergibt. Hiermit setzt sich der Angeklagte nämlich in keiner Weise mit der Persönlichkeit von Marcel R-R. auseinander, sondern rückt allein in den Mittelpunkt, dass dieser als Jude im Fernsehen auftritt. Bereits die Tatsache dieser Präsenz macht das möglicherweise geplante Format, über das im Übrigen nichts Näheres bekannt ist, in den Augen des Angeklagten zu „Juden-Dreck“. Als Aussagekern bleibt somit stehen, dass alles, was ein Jude – am Beispiel von Marcel R-R. – (jedenfalls) im Medium Fernsehen äußert, „Dreck“, also minderwertig bzw. verabscheuungswürdig ist.
    Diese Äußerung ist geeignet und dazu bestimmt, Hass gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden in Deutschland zu erzeugen. Sie impliziert nämlich, dass eine Volksgruppe, die insgesamt nur Minderwertiges zu äußern in der Lage ist, im Leitmedium Fernsehen – unverdienter Weise – eine prominente Position einnimmt. Gerade insoweit, als es sich um öffentlich-rechtliche Sender wie das ZDF handelt, die aus allgemeinen Beiträgen finanziert werden (GEZ-Gebühren), kann für hierfür empfängliche Adressaten der gegenständlichen Äußerung der Eindruck entstehen, „die Juden“ bekämen nicht nur ein breites öffentliches Forum, sondern würden von staatlicher Seite geradezu hofiert. Dies ist geeignet, ein Gefühl des Ausgeliefertseins bei Fernsehkonsumenten auszulösen, die nach eigenem Empfinden keine „den Juden“ vergleichbare Lobby aufweisen, zumal jene nach Ansicht des Angeklagten in der Fernsehlandschaft bereits breit vertreten sind – die Aussage “ noch mehr Juden-Dreck“ erlaubt keinen anderen Schluss. Insbesondere schafft die plakative Bezeichnung einer jeden von Juden getätigten Äußerung zumindest im Medium TV als „Juden-Dreck“ eine Geisteshaltung, der gemäß es die wohl einzig richtige – jedenfalls eine natürliche – Abwehrreaktion darstellt, den Äußernden und allem, was sie vorbringen mögen, mit Feindseligkeit gegenüberzustehen. Dieser abstrakten Gefährlichkeit war der Angeklagte sich bewusst und bezweckte, sie hervorzurufen.

    Zur Tat Nr. 13.
    Mit der Äußerung „Liebe Araber, Eure Verteidigung gegen die jüdischen Kindermörder scheint mir nicht besonders effizient. Ich empfehle, sich an historischen Vorbildern zu orientieren“ hat sich der Angeklagte der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Aus der Warte eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers hat sich bezüglich der Sinnermittlung das Folgende ergeben. Im Ansatz bedient sich der Angeklagte der rhetorischen Figur einer Anrede an (fiktive) Araber, denen er Ratschläge diesbezüglich erteilt, wie sie mit Juden umzugehen hätten; dabei wird ein höflicher Ton angewandt, der eine ruhige, emotionale Verbundenheit suggeriert („Liebe Araber, …“). Im Anschluss wird die Rolle der Araber wie insbesondere auch der Juden definiert, die diese aus Sicht des Angeklagten jeweils innehaben: Die Araber, die sich in der Opferrolle befinden („Eure Verteidigung“), müssen sich jüdischer Aggressoren erwehren, die als „Kindermörder“ besonders grausam und unmenschlich vorgehen. Die Äußerung bezieht sich damit auf den Nahostkonflikt, in dem sich Juden und Araber seit Jahrzehnten feindselig gegenüberstehen.
    Nachdem die obige Lagerverteilung vorgenommen und bestimmt worden ist, dass die Juden arabische Kinder morden, d.h. in ruchloser Weise töten, schlägt der Angeklagte seinen (fiktiven) arabischen Gegenparts eine „effizientere“ als die bislang praktizierte Verteidigung vor, indem er zu einer „Orientierung an historischen Vorbildern“ ermutigt. Aus Sicht eines verständigen Rezipienten mit – selbst rudimentärer – historischer Vorbildung sind damit die Konzentrationslager gemeint, in denen im Dritten Reich auf – sic – effiziente Weise Millionen von Juden systematisch ermordet wurden (vgl. nur BGHSt 31, 231 f.; 40, 100). Die Aussage des Angeklagten ist damit so zu verstehen, dass die Wiederholung der massenhaften Ermordung der (heutigen) Juden als probates und wünschenswertes Mittel zur Anwendung kommen sollte, um jüdische Aggressionen gegen die Araber, die in Kindermorden gipfeln, zu unterbinden.
    Derselbe Aussagegehalt folgt auch aus einer meinungsfreundlichen, der „Günstigkeitshypothese“ folgenden Auslegung. Die Kammer hat zunächst in Erwägung gezogen, ob nicht der „Ratschlag“ an die adressierten Araber lediglich ein leidenschaftsloser Hinweis des Angeklagten im Sinne des Aufzeigens einer Handlungsoption ist. Dieser meinungsfreundlichen Auslegung ist indes von vornherein der Boden entzogen. Der Angeklagte verwendet die Anrede „Liebe Araber“ erkennbar als Stilelement. Zudem empfiehlt er ausdrücklich die Orientierung an „historischen Vorbildern“.
    Ferner hat die Kammer geprüft, ob insofern ein anderes „historisches Vorbild“ als die Konzentrationslager des Dritten Reiches in Bezug genommen worden sein könnten. Auch dieser Auslegungsversuch verlief ergebnislos. In keinem anderen, einer breiten Öffentlichkeit bekannten historischen Kontext standen sich Juden und Araber in einem Konflikt dergestalt gegenüber, dass die Araber den Sieg davongetragen hätten. Insbesondere die – weitbekannten – Aktionen eines D.H. Lawrence („Lawrence of Arabia“) waren nicht etwa gegen Juden, sondern gegen die Ottomanen gerichtet.
    Mit seiner Äußerung macht der Angeklagte die Volks- und Religionsgruppe der Juden böswillig verächtlich und beschimpft sie. Die Tatbestandsvariante des Aufrufens zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen wird hier wegen des Erfordernisses des Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen – hier: der Vernichtung von Juden in KZ-artigen Einrichtungen – hervorzurufen, nicht in Bezug genommen. Allzu unklar bleibt nämlich, welcher Empfänger sich dieses Anliegens „annehmen“ könnte bzw. sich dazu aufgefordert sehen mag.
    Dahingestellt kann dabei bleiben, ob der Angeklagte sich ausschließlich oder überwiegend auf in Deutschland lebende Juden bezieht. Für die Erfüllung der obigen Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nicht notwendig, dass zielgerichtet die in Deutschland lebenden Juden als inländischer Bevölkerungsteil in ihrer Menschenwürde betroffen sein müssen; als religiöse bzw. durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt der Schutz der Strafvorschrift auch den Juden insgesamt und – insbesondere – den im Nahen Osten lebenden Juden zu, welche im tatsächlichen Kontakt mit ihnen teilweise feindlich gesinnten Arabern stehen. Dass damit der Schutz des § 130 Abs. 2 StGB auch auf vollständig im Ausland lebende Gruppierungen ausgedehnt wird, ist vom Gesetzgeber intendiert (Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 130 Rn. 1a).
    Der Angeklagte stellt die Volksgruppe der Juden aus verwerflichen Gründen als verachtenswert und minderwertig dar, indem er sie als Aggressoren und Kindermörder darstellt, die es verdienen, in Konzentrationslagern vernichtet zu werden. Zugleich beschimpft er sie hiermit, tut also auf besonders verletzende Weise seine Missachtung kund (vgl. BGHSt 7, 110), indem er sie u.a. der besonderen Grausamkeit des gewohnheitsmäßigen Kindermordens bezichtigt. Die Bewertung als minderwertig folgt daraus, dass der Angeklagte die Juden, nachdem er sie als Aggressoren und Kindermörder darstellt, als der „industriellen Ausmerzung“ würdig bezeichnet.
    Hierdurch verletzt der Angeklagte die Menschenwürde der jüdischen Volksgruppe. Die Kammer hat die hohen Voraussetzungen, die an das Verdikt einer Menschenwürdeverletzung zu stellen sind, umfassend in Betracht gezogen. Indem indes die Juden nicht nur als minderwertige Aggressoren dargestellt werden, die nicht einmal vor der willkürlichen Tötung arabischer Kinder zurückschrecken und daher ihrerseits der grausamsten vorstellbaren Vernichtung anheimfallen sollen, spricht der Angeklagte ihnen vollends ihren Achtungsanspruch als Mitglieder jedweder Gesellschaft ab – ja sogar, wegen der Art ihrer Vernichtung „nach historischem Vorbild“, jedes Menschsein im Letzten, im Sterben (zur – vergleichbaren – Menschenwürdeverletzung bei der Bezeichnung von Juden als Kinderschänder vgl. BGH NStZ-RR 2006, 305 ). Dessen war der Angeklagte sich vollumfänglich bewusst.

    Zur Tat Nr. 14.
    Indem der Angeklagte die Äußerung „Natürlich, das jüdische Hetzerschwein ,Der Spiegel‘, das Zentralorgan der Juden und Arschficker“ tätigte, ist er der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig. Der Angeklagte kommentierte hiermit eine Kolumne des Angebots von Spiegel Online, in der eine postulierte „moralische Niederlage“ Israels im Zuge der Gaza-Offensive als ungerechtfertigt bezeichnet wird, die also insgesamt verhalten für Israel Partei ergreift. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters verleiht der Angeklagte seinem Unmut dadurch Ausdruck, dass er die Zeitschrift ,Der Spiegel‘ zunächst als „jüdisches Hetzerschwein“ betitelt, von dem („Natürlich“) nichts anders zu erwarten sei; die Zeitschrift sei nämlich das „Zentralorgan der Juden und Arschficker“. Ob mit dem letzteren Ausdruck männliche Homosexuelle in Bezug genommen werden oder er im Sinne eines generellen Fluchs verwendet wird, ist aus Sicht der Meinungsäußerungsfreiheit jedenfalls insoweit unerheblich, als er als Schmähung erkennbar ist. In jedem Falle stellt der Angeklagte Juden – gemeint sind jedenfalls auch die in Deutschland lebenden – und „Arschficker“ auf eine Stufe, die sich des ,Spiegel‘ bedienen, um auf niedrigste Weise – als „Schwein“ – zu „hetzen“, also auf absichtsvolle, feindselige Weise mobil zu machen.
    Am Duktus der offensichtlichen Äußerung des Angeklagten – bei der die Kammer auch nach sorgfältiger Analyse keinen Auslegungsspielraum ausmachen kann – verfängt keine über den aus objektiver Warte ersichtlichen Sinngehalt hinausgehende meinungsgünstige Auslegung.
    Hiermit stachelt der Angeklagte zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf. Dies ergibt sich in der Sache bereits aus der Würdigung der obigen Äußerung, die um diverse Schmähungen angereichert ist. Deren hauptsächlicher Adressat ist dabei nicht die Zeitschrift ,Der Spiegel‘, sondern die Volksgruppe der Juden, die der Angeklagte als ,Strippenzieher‘ dahinter wähnt, welche sich ihres „Zentralorgans“ zum Zweck des „Hetzens“ bedienen. Vor diesem Hintergrund ist nicht die Zeitschrift ,Der Spiegel‘ selbst, sondern die ihn ,kontrollierenden‘ Juden das „jüdische Hetzerschwein“, denn der Zeitschrift fehlt nach natürlichem Sprachgebrauch die zum Schweinsein erforderliche personelle Eigenschaft.
    Diese Schimpfkanonade, die den – als auf tiefster Stufe stehend portraitierten – Juden eine Pressemacht unterstellt, die sie „natürlich“ zum „Hetzen“ missbrauchen, ist geeignet und vom Angeklagten dazu intendiert, eine massiv gesteigerte feindselige Haltung gegen die Bevölkerungsgruppe der Juden zu erzeugen.

    Zur Tat Nr. 15.
    Durch die Äußerung „Juden-Dreck auf allen Kanälen. Nennt sich gelebte Vielfalt in der Juden-Diktatur Deutschland“ ist der Angeklagte der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig. Unter verständiger Auslegung dieser Aussage missbilligt der Angeklagte die Gesamtheit des in Deutschland vorhandenen Rundfunkangebots, und zwar spezifisch deshalb, weil es zumindest in letzter Instanz von Juden verantwortet sei. Deutschland stehe unter dem Diktat der Juden; alles, was als „gelebte Vielfalt“ bezeichnet wird, sei tatsächlich „Juden-Dreck“. Ein anderes Medienangebot, das keinen „Juden-Dreck“ darstellt, ist nach dem Dafürhalten des Angeklagten nicht vorhanden. Dies ist im Gesamtkontext der Aussage der Tatsache geschuldet, dass Deutschland eine „Juden-Diktatur“ sei, ein diesem ,System‘ nicht genehmes Medienangebot mithin nicht geduldet werde.
    Unter dem Vorzeichen einer meinungsfreundlichen Auslegung hat die Kammer geprüft, ob im Kern der Aussage eine kritische Auseinandersetzung mit Vielfalt und Qualität des massenmedialen Angebots in Deutschland zu ersehen ist. In diesem Fall wäre jedenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen gewesen, die den unter der Ägide der Meinungsfreiheit stehenden Äußerungskern dem Strafanspruch gegenüberstellt, den die beleidigende verbale Einkleidung hervorruft. Indes steht auch bei dieser Aussage des Angeklagten das Element der Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik der Bevölkerungsgruppe der Juden derart im Vordergrund, dass ein sachlicher Kern der Auseinandersetzung unkenntlich ist. Die bereits der Form nach diffamierende Charakterisierung jedes Medienangebots als „Juden-Dreck“ (vgl. die Ausführungen zur Tat Nr. 9), gekoppelt mit dem Vorwurf einer mit einer demokratischen Herrschaftsform inkompatiblen „Juden-Diktatur“, entzieht die Äußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG.
    Die Äußerung des Angeklagten stachelt zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf. Die Suggestion, dass das (massen-)mediale Angebot zur Gänze von einer diktatorischen, jüdischen ,Herrschaftselite‘ dominiert wird, welche nur „Juden-Dreck“ – also ein gänzlich minderwertiges Medienangebot, das als „gelebte Vielfalt“ von verschiedenen Ethnien und Anschauungen beherrscht wird – überhaupt zulässt, ist geeignet, eine gesteigert feindselige Haltung gegen die mutmaßlichen ,Medienmanipulatoren‘ hervorzurufen, die als Nährboden für Exzesse gegen sie fungieren kann. Durch die Omnipräsenz der Medien kann bei Menschen, die für solche Aussagen empfänglich sind, der Eindruck einer ,Gehirnwäsche‘ und Fremdbestimmtheit entstehen, die für sie – welche über keine eigene mediale Kommunikationsplattform verfügen – unentrinnbar ist; (vgl. im Übrigen die Ausführungen zur Tat Nr. 9). Dessen war der Angeklagte sich bewusst und bezweckte es.

    Zur Tat Nr. 16.
    Indem der Angeklagte schrieb: „Ein CIA-Schwein als Bundesanwalt. Na, wen wundert das denn bei dieser korrupten Justiz in der Juden-Diktatur Deutschland“, ist er wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar. Bei objektiver und sodann meinungsfreundlicher Auslegung auf der Sinnebene – und in Gesamtbetrachtung mit dem dazu geposteten Link – äußerte der Angeklagte hiermit, dass die Justiz in Deutschland korrumpiert sei, indem ein Mitarbeiter oder zumindest Sympathisant des US-Auslandsgeheimdienstes CIA als Bundesanwalt fungiere. Dies geschehe in Übereinstimmung oder zumindest unter Billigung der Machthaber in Deutschland, namentlich der Juden. Jene hätten Deutschland in eine „Juden-Diktatur“ mit einer korrupten Justiz verwandelt oder seien dieser Entwicklung zumindest nicht entgegengetreten, so dass die deutsche Rechtspflege unangefochten von verdeckt operierenden ausländischen Agenten durchsetzt sei.
    Diese Äußerung ist geeignet und intendiert, zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden anzustacheln. Selbst bei meinungsfreundlicher Auslegung postuliert der Angeklagte einen ,Ausverkauf‘ der deutschen Rechtspflege an willkürlich operierende ausländische Agenten, die gleichsam einen Freibrief besäßen. Dies geschehe zumindest mit Billigung der Juden, die in der Bundesrepublik jedenfalls quasi-diktatorisch den Ton angäben und die oben geschilderte Korruption zumindest duldeten.
    Empfänger dieser Äußerung können deshalb Gefühle größter Feindseligkeit und Ablehnung entwickeln oder darin bestärkt werden. Eine funktionierende Rechtspflege, Kern des in preußischer Zeit installierten – und unter dem vernichtenden Eindruck des Nationalsozialismus affirmierten – Rechtsstaats, ist das Rückgrat der Voraussetzungen, welche die Demokratie der Bundesrepublik tragen. Der Eindruck eines Ausverkaufs all dessen, der den hiesigen Juden zur Last gelegt wird, kann das Vertrauen in diese Institution untergraben und ein Gefühl der Ohnmacht oder gar den Eindruck erwecken, man müsse sich außerhalb des rechtlichen Rahmens gegen diesen Verfall zur Wehr setzen. Bezüglich dieser Wirkungsweise hatte der Angeklagte Absicht.

    VI.
    Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Seine Überzeugung, die von ihm im Internet verbreiteten Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG gedeckt, bleibt als vermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 S. 1 StGB ohne Belang. Die Kammer hat jedoch gemäß § 17 S. 2 StGB die Strafe jeweils nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

    […]

  • OLG Hamm, III-3 RVs 89/11 („Betrug bei Lastschrifteinzug/Überweisung“)

    I.

    Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

    II.

    Die Revision hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges und wegen versuchten Betruges nicht. Einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

    1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen (Anführungszeichen kennzeichnen wörtliche Wiedergaben von Begriffen und Formulierungen aus den Urteilsgründen):

    Der Angeklagte lernte 2008/2009 in einer Spielhalle den in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten L2 kennen. Nachdem die beiden sich angefreundet hatten, teilte L2 dem Angeklagten mit, dass er „Betrügereien“ begehe, indem er Banken und Sparkassen „austrickse“. Er, L2, eröffne Konten, „überweise“ auf diese Konten von anderen – „nicht gedeckten“ – Konten Geld und hebe dieses Geld dann unverzüglich nach der Gutschrift und vor der „Stornierung“ der Gutschrift in bar ab. L2 beabsichtigte, auf diese Weise auch weiterhin an Bargeld zu gelangen, fürchtete indes, dass er aufgrund für ihn nachteiliger Schufa-Einträge keine neuen Konten mehr eröffnen könne.

    (Fall 1):

    Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor dem 14. März 2010 bat L2 den Angeklagten, dieser möge unter seinem, des Angeklagten, Namen ein Konto bei der D AG eröffnen. L2 erklärte, er werde sodann auf dieses Konto von einem anderen – ihm, L2, gehörenden – Konto, das „keine Deckung“ aufweise, Geld „überweisen“, das der Angeklagte dann unmittelbar nach der Gutschrift und vor deren „Stornierung“ abheben solle. Anschließend solle das so erlangte Geld geteilt werden. Hiermit war der Angeklagte einverstanden.

    Am 14. März 2010 eröffnete der Angeklagte unter Vorlage seines Ausweises und unter seinem Namen bei der Filiale der D AG in C ein Girokonto „auf Guthabenbasis“, „wobei er über seine Zahlungswilligkeit täuschte“. Er beabsichtigte, in Zusammenwirken mit L2 „das Konto unter Verwendung der erlangten ec-card durch Abhebung rechtsgrundloser Gutschriften zu überziehen, ohne den Saldo auszugleichen, um sich und L2 einen Vermögensvorteil zu verschaffen“.

    Am 5. Mai 2010 veranlasste L2 in Absprache mit dem Angeklagten eine „Überweisung“ über 25.000 € von einem „nicht gedeckten“ Konto auf das von dem Angeklagten am 14. März 2010 eröffnete Girokonto bei der D AG. L2 wies den Angeklagten an, den Eingang des Geldes anhand der Kontoauszüge zu überwachen und, sobald eine Gutschrift erfolgt sei, den gutgeschriebenen Betrag sofort in bar abzuheben. Der Betrag von 25.000 € wurde dem Girokonto bei der D AG noch am gleichen Tage, dem 5. Mai 2010, „unter Vorbehalt“ gutgeschrieben. Der Angeklagte informierte L2 hierüber telefonisch. Der Angeklagte suchte sodann die Filiale der D AG in C auf, „wo er lediglich 5.000 € erhielt, weil dort nicht so viel Bargeld verfügbar war“. Sodann begab sich der Angeklagte zur Filiale der D AG am K-Straße in C, an deren Geldauszahlungsautomaten er die restlichen 20.000 € mit der ec-Karte abhob. Nachdem L2 den Angeklagten angerufen und nach dem Erhalt des Bargeldes gefragt hatte, trafen die beiden sich in C und teilten den Betrag von 25.000 € absprachegemäß. „Wie von dem Angeklagten und L2 erwartet, wurde nach Abhebung der 25.000 € die Gutschrift hierüber storniert. Der D ist allerdings kein Schaden entstanden. Zwar hat der Angeklagte den offenstehenden Betrag von 25.000 € nicht ausgeglichen; der Betrag wurde der D jedoch von einer anderen, nicht näher bekannten Bank ersetzt.“

    (Fall 2):

    Am 7. Mai 2010 eröffnete der Angeklagte in Absprache mit L2 ein „Sparkonto“ bei der Filiale C der I eG und beantragte darüber hinaus eine Online-Banking-Berechtigung. Eine ec-Karte erhielt er nicht. Die Online-Banking-Kennung ermöglichte es dem Kunden, weitere (Unter-)Konten zu eröffnen. „Auch diesmal täuschte der Angeklagte über seine Zahlungswilligkeit, denn er beabsichtigte, das Sparkonto vertragswidrig zu überziehen, indem er rechtsgrundlos gutgeschriebene Beträge vor Stornierung der Gutschriften abheben wollte, ohne den Saldo ausgleichen zu wollen.“ Die Online-Banking-Zugangsdaten übergab der Angeklagte an L2.

    Am 11. Mai 2010 fuhren der Angeklagte und L2 nach I2, wo sie zunächst eine Spielothek aufsuchten. An frühen Morgen des 12. Mai 2010 suchten sie ein Internetcafé auf. Dort richtete L2 mit den ihm überlassenen Zugangsdaten für das Online-Banking gegen 3.30 Uhr im Beisein des Angeklagten weitere (Unter-)Konten ein. „Gleichzeitig richtete er für die soeben eröffneten Konten Lastschriftaufträge in Höhe von jeweils 10.000 € zu Lasten seines Kontos mit der Nr. (…) bei der W-Bank ein, die den Konten zunächst jeweils gutgeschrieben wurden. Der Angeklagte sollte das Geld von diesen Konten abheben, bevor die Wertstellung geprüft und die Gutschrift storniert werden würde. Zusammen mit L2 begab sich der Angeklagte am 12. Mai 2010 gegen 10.00 Uhr zur I am F-Straße in I2. Während L2 zunächst draußen vor dem Bankgebäude wartete, verlangte der Angeklagte die Auszahlung von 40.000 €. Zu der begehrten Auszahlung kam es jedoch nicht, weil Bankmitarbeiter misstrauisch wurden und die Polizei informierten.“

    2. Diese Feststellungen vermögen weder die Verurteilung wegen (vollendeten) Betruges (Fall 1) noch die Verurteilung wegen versuchten Betruges (Fall 2) zu tragen.

    a) Fall 122

    aa) Das Landgericht ist der Auffassung, in Fall 1 liege ein bereits mit der Eröffnung des Girokontos und der Aushändigung der ec-Karte an den „zahlungsunwilligen“ Angeklagten vollendeter Betrug zum Nachteil der D AG vor. Diese Bewertung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein vollendeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto eröffnet und ihm – antragsgemäß – eine ec-Karte (eurocheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160 m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzahlung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde (so ausdrücklich BGH, NStZ 2009, 329). Der garantierte Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31.12.2001 aufgegeben (BGH, a.a.O. m.w.N.). Seitdem werden ec-Karten (electronic-cash-Karten) im Rahmen unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sogenannten POZ-System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (BGH, a.a.O. m.w.N.). Vor allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders als im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGH, a.a.O.). Daher bedarf es, um überprüfen zu können, ob die Bank bereits mit der Kontoeröffnung und der Überlassung der ec-Karte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, insbesondere näherer Feststellungen dazu, auf welchem Wege durch den Einsatz der Karte überhaupt eine Schädigung der kartenausgebenden Bank möglich war oder gewesen wäre und auf welchem Wege der Kontoinhaber die ihm überlassene ec-Karte einzusetzen beabsichtigte (vgl. BGH, a.a.O.).

    Nach diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme eines bereits durch die Kontoeröffnung und die Aushändigung der ec-Karte vollendeten Betruges nicht. Es fehlen bereits Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der an den Angeklagten ausgehändigten Zahlungskarte überhaupt eine zur Schädigung der kartenausgebenden Bank geeignete (Garantie-)Funktion innewohnte. Zweifel an dem Bestehen einer derartigen Funktion weckt insbesondere die Feststellung des Landgerichts, das Girokonto bei der D AG sei „auf Guthabenbasis“ geführt worden. Dieser Umstand lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die kartenausgebende Bank – insbesondere technische – Vorkehrungen getroffen hat, um einen missbräuchlichen Einsatz der Karte – d.h. eine zu einer Überziehung führende Kontobelastung – zu verhindern. Überdies bestand nach den Feststellungen des Landgerichts der Kern des Tatplanes des Angeklagten darin, mittels der ec-Karte Gelder aus – wenn auch „rechtsgrundlos“ erlangten – Gutschriften auf seinem Konto abzuheben. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte nicht beabsichtigte, eine der ec-Karte gegebenenfalls innewohnende Zahlungsgarantiefunktion missbräuchlich auszunutzen, sondern plante, sich von der Bank zu einem Zeitpunkt nach der Kontoeröffnung zu seinen Gunsten vorgenommene Buchungen auf seinem Girokonto zunutze zu machen, und die ec-Karte lediglich – an einem Bankschalter oder an einem Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstitutes – als Ausweis für seine Kontoinhaberschaft einsetzen wollte.

    bb) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der D AG durch Erlangung der „rechtsgrundlosen“ Gutschrift über 25.000 € auf seinem Girokonto oder durch die Barabhebung dieses Betrages nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn ein Mensch getäuscht wird und einem Irrtum erliegt (OLG Düsseldorf, NStZ 2008, 219). In der Abhebung des (Teil-)Betrages von 20.000 € von dem D-Geldauszahlungsautomaten kann daher kein Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegen (zur Anwendbarkeit der §§ 263a, 266b StGB vgl. BGHSt 47, 160; AG Gera, NStZ-RR 2005, 213).

    Darüber hinaus hängt die Verwirklichung eines vollendeten Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D AG in der vorliegenden Fallkonstellation entscheidend davon ab, ob es sich bei dem bargeldlosen Zahlungsvorgang, der zu der Gutschrift über 25.000 € auf dem Girokonto des Angeklagten bei der D AG führte, um eine Überweisung oder um einen Lastschrifteinzug (im Einzugsermächtigungsverfahren) handelte. Dem angefochtenen Urteil lassen sich zu dieser Frage indes keine hinreichend deutlichen Feststellungen entnehmen.

    (1)

    (a) Sollte es sich bei dem Zahlungsvorgang um eine Überweisung (zum Begriff und zur rechtlichen Konstruktion vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Aufl. [2010], [7] Bankgeschäfte, C. Giroüberweisung; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. [1988], Rdnrn. 300 ff) gehandelt haben und sollte – wovon hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten auszugehen sein dürfte – das Konto des Überweisenden (hier: L2) bei einer anderen Bank als der D AG geführt worden sein, kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der D AG nicht in Betracht.

    Der Überweisungsempfänger erhält bei einer solchen „zwischenbetrieblichen Überweisung“ (zum Begriff vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 309), sobald seine kontoführende Bank von der Bank des Überweisenden eine ausreichende Deckung für den Überweisungsbetrag erhalten hat (vgl. hierzu Canaris, a.a.O., Rdnrn. 400 f), eine üblicherweise vorbehaltlose (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdnr. C/14) Gutschrift des Überweisungsbetrages. Der Überweisungsempfänger hat dann gegen seine Bank einen Anspruch aus der Gutschrift auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages (Canaris, a.a.O., Rdnrn. 410 ff).

    Ein vollendeter Betrug des Überweisungsempfängers zum Nachteil seiner Bank scheidet in dieser Konstellation aus (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers beruht darauf, dass dessen Bank von der Bank des Überweisenden Deckung für den Überweisungsbetrag erhalten hat, und nicht auf einer Täuschung von Mitarbeitern der Bank des Überweisungsempfängers. Auch die spätere Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages führt nicht zur Verwirklichung eines vollendeten Betruges. Es ist bereits nicht erkennbar, worüber der Überweisungsempfänger, der die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages begehrt, die Mitarbeiter seiner Bank in diesem Fall täuscht, da die Bankmitarbeiter hierbei lediglich die Identität des Kunden und das Vorhandensein der Gutschrift prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Darüber hinaus fehlt es aber auch jedenfalls an einem Betrugsschaden bei der Bank des Überweisungsempfängers, da diese für den Überweisungsbetrag Deckung von der Bank des Überweisenden erhalten hat und sie sich Mängel im Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisenden und dessen Bank nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 443).

    (b) Sollte es sich bei dem Zahlungsvorgang hingegen um einen Lastschrifteinzug (im Einzugsermächtigungsverfahren) (vgl. zum Begriff und zur rechtlichen Konstruktion Baumbach/Hopt, a.a.O., [7] Bankgeschäfte, D. Lastschrift; Canaris, a.a.O., Rdnrn. 528 ff) gehandelt haben, ist eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der D AG grundsätzlich denkbar.

    Die Bank des Zahlungsempfängers (Lastschriftgläubigers), die von diesem den Auftrag zum Lastschrifteinzug erhält und dem Lastschriftgläubiger eine Gutschrift über den Lastschriftbetrag erteilt, trägt grundsätzlich das Risiko, dass die Lastschrift von der Bank des Lastschriftschuldners – z.B. mangels Deckung auf dessen Konto – nicht eingelöst wird (BGH, NStZ 2005, 634). Daher wird die Gutschrift auf dem Konto des Lastschriftgläubigers üblicherweise mit der Einschränkung „Eingang vorbehalten“ erteilt, d.h. sie steht unter der aufschiebenden Bedingung der Lastschrifteinlösung (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdnr. D/13; Canaris, a.a.O., Rdnr. 570). Zudem hat der Lastschriftschuldner im Einzugsermächtigungsverfahren (anders im sogenannten Abbuchungsauftragsverfahren) auch noch nach der Belastung seines Kontos die Möglichkeit, die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung zu verlangen, was dann wiederum zur Rückbelastung des zunächst gutgeschriebenen Betrages auf dem Konto des Lastschriftgläubigers führen kann (vgl. hierzu im Einzelnen Canaris, a.a.O., Rdnrn. 554 ff). Auch in diesem Falle trägt die Bank des Lastschriftgläubigers das Risiko, dass dieser den rückbelasteten Betrag, soweit er über ihn bereits verfügt hat, nicht mehr an die Bank zurückzahlen kann.

    In dieser Konstellation ist ein Betrug des Lastschriftgläubigers zum Nachteil seiner Bank denkbar, wenn dieser das Lastschriftverfahren unter Täuschung der Mitarbeiter seiner Bank missbräuchlich – zum Beispiel im Wege der „Lastschriftreiterei“ mit dem Ziel der Kreditbeschaffung – einsetzt oder einsetzen will (vgl. hierzu BGH, a.a.O.; OLG Hamm, NJW 1977, 1834). Der Betrug kann dann – je nach den Umständen des Einzelfalles – bereits mit der Zulassung des Bankkunden zur Teilnahme am Lastschriftverkehr (vgl. BGH, BeckRS 2007, 08197; AG Gera, a.a.O.), mit der Erlangung der Vorbehaltsgutschriften auf dem Konto des Lastschriftgläubigers (vgl. BGH, NStZ 2005, 634; OLG Hamm, a.a.O.) oder mit der Barabhebung der gutgeschriebenen Beträge durch den Lastschriftgläubiger (vgl. AG Gera, a.a.O.) vollendet sein.

    (2) Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine hinreichend deutlichen Feststellungen zu der Frage entnehmen, ob es sich bei dem bargeldlosen Zahlungsvorgang, der zu der Gutschrift über 25.000 € auf dem Girokonto des Angeklagten bei der D AG führte, um eine Überweisung oder um einen Lastschrifteinzug (im Einzugsermächtigungsverfahren) handelte.

    Für einen Lastschrifteinzug spricht letztlich allein der Hinweis in der Sachverhaltsschilderung, dass der Betrag von 25.000 € dem Konto des Angeklagten bei der D AG „unter Vorbehalt“ gutgeschrieben wurde. Dagegen spricht indes die ausdrückliche Bezeichnung des Zahlungsvorganges als „Überweisung“. Gegen die Annahme eines Lastschrifteinzuges spricht – vor dem Hintergrund der oben dargestellten Risikoverteilung beim Lastschriftverfahren – auch der Hinweis des Landgerichts, dass der D AG der Betrag von 25.000 € von einer anderen Bank „ersetzt“ wurde. Gegen die Einordnung des Zahlungsvorganges als Lastschrifteinzug spricht schließlich folgende Erwägung: sollte es sich bei der Gutschrift tatsächlich um eine Vorbehaltsgutschrift aufgrund einer Lastschrift gehandelt haben, läge in der – nach den Feststellungen tatsächlich erfolgten – Auszahlung des unter Vorbehalt gutgeschriebenen Betrages der Sache nach eine Kreditgewährung (vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 572) durch die D AG an den Angeklagten. Eine Kreditgewährung widerspräche indes der vom Landgericht festgestellten „Guthabenbasiertheit“ des Kontos bei der D AG.

    cc) Ein Sachverhalt, der die Annahme eines vollendeten Betruges des Angeklagten zum Nachteil der (unbekannten) Bank des L2, bei der das Konto geführt wurde, von dem der Betrag von 25.000 € auf das Konto des Angeklagten bei der D AG transferiert wurde bzw. werden sollte, rechtfertigen könnte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

    b) Fall 2

    aa) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass ein (versuchter) „Kontoeröffnungsbetrug“ durch die Einrichtung des auf Guthabenbasis geführten Sparkontos, für das auch keine ec-Karte ausgegeben wurde, nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, NStZ 2011, 160).

    bb) Die Auffassung des Landgerichts, in dem Auszahlungsverlangen des Angeklagten in Höhe von 40.000 € gegenüber dem oder den Schaltermitarbeitern der I eG liege ein versuchter Betrug zum Nachteil dieser Bank, hält hingegen revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zum diesbezüglichen Tatentschluss (§ 22 StGB) des Angeklagten. Das Landgericht hat jedenfalls keine hinreichend deutlichen und nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, worüber der Angeklagte die Schaltermitarbeiter eigentlich täuschen wollte und welche Vorstellungen er zu einem Schadenseintritt bei der I eG hatte. Dies wiederum liegt daran, dass auch in diesem Fall aus den Urteilsgründen nicht deutlich wird, um welche Art von bargeldlosen Zahlungsvorgängen es sich bei den Geldtransfers auf das Konto bzw. dessen Unterkonten bei der I eG handelte.

    In der Sachverhaltsdarstellung zu Fall 2 werden die Zahlungsvorgänge zwar als „Lastschriftaufträge“ bezeichnet. Es ist allerdings nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe fraglich, ob der Angeklagte überhaupt die Möglichkeit hatte, der I eG für sein Konto bzw. dessen Unterkonten Lastschrifteinzugsaufträge zu erteilen. Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass zwischen dem Angeklagten und der I eG eine Rahmenvereinbarung über die Zulassung des Angeklagten zum Lastschriftverkehr geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung wird indes üblicherweise vor dem ersten Lastschrifteinzug formularmäßig zwischen dem Lastschriftgläubiger und seiner Bank getroffen (BGH, a.a.O.). Angesichts der Feststellung, dass es sich bei dem (Haupt-)Konto um ein Sparkonto handelte, das für den bargeldlosen Zahlungsverkehr eher ungeeignet ist, liegt es auch nicht auf der Hand, dass der Angeklagte gegenüber der I eG die Möglichkeit hatte, Lastschrifteinzugsaufträge zu erteilen. Anders als im Fall 1 werden die Gutschriften auf den Konten bei der I eG in den Feststellungen auch nicht als Vorbehaltsgutschriften bezeichnet.

    Hinzu kommt, dass die Zahlungsvorgänge in dem von L2 initiierten System zum „Austricksen“ von Banken in den Urteilsgründen im Übrigen durchgängig als „Überweisungen“ bezeichnet werden: so in den „vor die Klammer gezogenen“ allgemeinen Ausführungen zum Vorgehen L2 (Blatt 317 d.A.), in der Beweiswürdigung bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten (Blatt 319 d.A.) und der Zeugenaussage L2 (Blatt 320, 321 d.A.; wörtlich Bl. 321 d.A.: „Im Internetcafé in I2 habe er im Beisein des Angeklagten die Überweisungen[Hervorhebung durch den Senat] in Höhe von 10.000 € auf das vom Angeklagten eröffnete Konto/die 28 Unterkonten von seinem nicht gedeckten Konto bei der W-Bank im Internetbanking veranlasst.“) und in der Strafzumessung (wörtlich Blatt 324 d.A.: „Zudem hat der Angeklagte nacheinander zwei Konten unter seinem Namen eröffnet, auf die Beträge in Höhe von 25.000 € bzw. 40.000 € von L2 überwiesen [Hervorhebung durch den Senat] worden waren.“). Letztlich kann der Senat nicht ausschließen, dass die Begriffe „Überweisung“ und „Lastschrift“ von der Strafkammer nur in einem untechnischen Sinne verwendet werden und sich die Strafkammer bei der Urteilsfindung der Unterschiede zwischen diesen beiden Formen bargeldloser Zahlungsvorgänge auch nicht hinreichend bewusst war.

    3. Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.

    4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

    Sollte sich im Fall 1 herausstellen, dass das Girokonto bei der D AG auf Guthabenbasis geführt wurde, dass es sich bei dem Zahlungsvorgang um einen Lastschrifteinzug handelte und dass die (Teil-)Auszahlung in Höhe von 5.000 € durch einen Menschen und nicht über einen Geldauszahlungsautomaten erfolgte, und sollte der neue Tatrichter in dieser Auszahlung eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung sehen wollen, wird er besonders sorgfältig zu prüfen haben, welche Vorstellungen der Schaltermitarbeiter der Bank bei der Auszahlung hatte und inwieweit diese Vorstellungen irrtumsbedingt falsch waren. Der Senat weist darauf hin, dass die Barauszahlung – wie bereits oben ausgeführt – in diesem Falle der Sache nach eine Kreditgewährung darstellt. Welche Vorstellungen ein Bankmitarbeiter hat, der bei einem auf Guthabenbasis zu führenden Girokonto eine Kreditgewährung vornimmt, erschließt sich dem Senat jedenfalls nicht auf Anhieb. Es liegt durchaus nicht fern, dass es sich hier – im wahrsten Sinne des Wortes – um einen Fall von „Gedankenlosigkeit“ handelte. Jedenfalls wird aber ein leichtfertiges Verhalten der Bank bei der Auszahlung nur unter Vorbehalt gutgeschriebener Beträge bei einer etwaigen Strafzumessung nachhaltig zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein.

  • Anforderungen an das Zur-Schau-Stellen einer hilflosen Person auf Bildaufnahmen

    Anforderungen an das Zur-Schau-Stellen einer hilflosen Person auf Bildaufnahmen

    Mit Beschluss vom 25. April 2017 (4 StR 244/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine richtungsweisende Entscheidung zur Auslegung von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB getroffen. Die Norm stellt unter Strafe, wenn eine Person in hilfloser Lage auf einer Bildaufnahme zur Schau gestellt wird.

    Der Fall betraf eine brutale Erpressung, in deren Verlauf das Opfer gedemütigt und dabei gefilmt wurde. Der BGH musste sich insbesondere mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen eine Bildaufnahme die Hilflosigkeit einer Person im Sinne des § 201a StGB „zur Schau stellt“. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten und sozialadäquaten Bildaufnahmen.

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  • Verböserungsverbot: Reformatio in peius bei Verhängung von Fahrverbot in der Berufung

    Es gilt das Verschlechterungsverbot im Strafprozess: Wenn – platt erläutert – nur der Angeklagte ein Rechtsmittel einlegt darf in der Rechtsmittelinstanz auf keine „schlechtere“ Strafe als in der vorherigen Instanz erkannt werden. Hierbei gibt es aber Konstellationen, in denen zu Lasten des Angeklagten Abweichungen bestehen, weswegen immer mit gewisser Vorsicht mit unüberlegten Rechtsmitteln umzugehen ist.

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 77/17) demonstriert dies anlässlich der (unerwarteten) Verhängung eines Fahrverbots erstmals in der Berufung. Mit dem OLG ist zu konstatieren, dass bei der Beurteilung eines Verstosses gegen das Verschlechterungsverbot eine vom Amtsgericht verhängte Strafe und die des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind. Der Gedanke des OLG ist, dass zwischen Strafe und Nebenstrafe eine Wechselwirkung besteht.
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  • Bewährungswiderruf und Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Bewährungswiderruf und Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Bewährungswiderruf und im Vollstreckungsverfahren: Immer noch muss man teilweise diskutieren, ob es im Strafvollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gibt, auch wenn die Standard-Kommentierung dies unmissverständlich in den Raum stellt. Gerade bei einem drohenden Bewährungswiderruf wird zu Unrecht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verweigert.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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  • Bewährungswiderruf: Unzuständigkeit des Amtsgerichts bei Verbüßung von Haftstrafe

    Ich durfte mich – wieder einmal – um den Widerruf einer Bewährung streiten. Der Strafrichter hatte die Bewährung widerrufen, das Landgericht Aachen (67 Qs 61/17) hob den Beschluss über den Bewährungswiderruf dann nach meiner Beschwerde wieder auf – die Zuständigkeit des Strafrichters war schlichtweg nicht begründet.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

    Hintergrund war, dass der Mandant zwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA verbüßte, deutlich bevor der Strafrichter den Bewährungswiderruf erließ – das aber reichte, um die Zuständigkeit der für die JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer zu eröffnen:

    Gemäß § 462a Abs. 1 StPO geht die Zuständigkeit für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, (Straf-)Haft verbüßt. Hierunter fällt insbesondere die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Mayer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage 2017, § 462a Rn 4; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage§ 462a Rn. 7).

    Mit diesem Zuständigkeitswechsel auf die Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit von Gerichten des ersten Rechtszuges auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon mit einer konkreten Entscheidung befasst waren (vgl. Karlsruher Kommentar, a.a.O. Rn. 11). Zudem bleibt es bei dieser einmal begründeten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen in den anderen Verfahren auch dann, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet worden ist, nunmehr vollständig erledigt ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 124, beck-online; Karlsruher Kommentar, a.a.O„ Rn. 13 jeweils m.w.N.).

  • Leistungserschleichung: NRW schafft das Sozialticket ab

    Nach dem Fahrverbot als Nebenstrafe darf man sich als Strafverteidiger über die nächste Arbeitsbeschaffungsmaßnahme freuen: In NRW wird das Sozialticket abgeschafft. Neben den diversen politischen Einwürfen – wie etwa ob es sinnvoll ist zu Gunsten des Individualverkehrs wieder einen Schritt vom ÖPNV weg zu gehen oder welchen Geschmack es hat, wenn die mit Freifahrten den sozial schwachen die Subvention zum ÖPNV streichen – wundert es mich, dass ein anderer Aspekt nicht thematisiert ist: Die Kosten die solche rückwärtigen Schritte auslösen.
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  • Strafzumessung bei Diebstahl geringwertiger Sachen (OLG Hamm)

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 80/17) konnte sich zur Strafzumessung bei Diebstahl geringwertiger Sachen äussern und feststellen, dass jedenfalls dann, wenn der Beutewert die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzumessung bei einem abgeurteilten Eigentumsdelikt unerlässlich ist. So ist dann auch bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen die Verhängung einer mehrmonatigen, deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegenden (vollstreckbaren) Freiheitsstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen.

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  • Strafbarkeit der Bedrohung: Objektive Ernstlichkeit notwendig

    Strafbarkeit der Bedrohung: Objektive Ernstlichkeit notwendig

    Im §241 Abs.1 StGB ist die Strafbarkeit der Bedrohung normiert:

    Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Doch reicht schon begrifflich nicht jegliches in Aussicht stellen, was gerne verkannt wird. Nötig ist, dass insgesamt und objektiv diese Ankündigung eines Verbrechens auch ernst zu nehmen ist, wobei es eben nicht auf die Sichtweise des Bedrohten ankommt, wie etwa das OLG Sachsen-Anhalt (2 Ss 25/13) klar stellen konnte:

    Der vorliegend in Betracht kommende § 241 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (vgl. Gropp/Sinn in Münchener Kommentar, StGB, § 241 Rn. 4 m. w. N.; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 241 Rn. 3a).

    Hier liegt das Verteidigungspotential bei einer möglichen Strafbarkeit – es ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Ernsthaftigkeit zu besorgen war oder, etwa weil es eine affektive spontane Äusserung war, der Betroffene war zwar beeindruckt, aber eben nur auf Grund persönlicher/situativer Gründe.

  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen

    Der Bundesrat hat im September 2017 die ausdrückliche Strafbarkeit von Autorennen beschlossen, indem er den neuen §315d StGB hat passieren lassen, was am 30.09.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit dem 13.10.2017 in Kraft getreten ist:

    § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
    (1) Wer im Straßenverkehr
    1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
    2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
    3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbe- wegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft.

    (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (…)

    Es gibt noch weitere Regelungen, etwa eine Strafmilderung bei Fahrlässigkeit und eine Mindeststrafe von einem Jahr bei der Verursachung des Todes eines Menschen. Das Gesetz war die Reaktion diverser medial aufgegriffener Vorfälle in Deutschland. Besonders schmerzhaft dürfte neben der eigentlichen Strafe der §315f StGB sein, mit dem PKWs aus solchen Rennen einzuziehen sind.

    Link: Gesetzgebung bei Bundestag.de

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