Auch das AG Frankfurt a.M. (32 C 157/12 (18)) will bei illegalem Filesharing keine grundsätzliche (Störer-)Haftung unter Ehepartnern erkennen, wenn der eine Anschlussinhaber ist und der andere Ehepartner auch nur Zugriff auf diesen Anschuss hatte. Eine Pflicht, konkrete Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechtsbrüchen zu ergreifen, sieht das Gericht erst, wenn bereits Rechtsverletzungen bekannt geworden sind.
Hinweis: Die Entscheidung ist – wie aus Frankfurt bekannt – insgesamt äusserst kritisch hinsichtlich einer Ausweitung der Störerhaftung und läuft inhaltlich in die Richtung der Entscheidung des OLG Köln (6 U 239/11), die ich hier sehr ausführlich besprochen habe und auf die an der Stelle verwiesen wird.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.