Filesharing-Abmahnung: Fehlerhafte Auskunft und ihre Folgen

Das Amtsgericht Charlottenburg (220 C 224/10) hatte sich in einem Urteil vom 20.05.2011, mit einer fehlerhaften Selbstauskunft nach §34 BDSG zu beschäftigen: Der Abgemahnte hatte beim abmahnenden Rechtsanwalt eine Selbstauskunft beantragt, derzufolge er zum Tatzeitpunkt eine andere IP-Adresse hatte. Diese IP-Adresse bestand allerdings im Ergebnis aus den gleichen Zahlenblöcken wie die von Logistep in der Abmahnung genannte IP-Adresse, jedoch in einer anderen Reihenfolge. Somit musste irgendwo – entweder bei der Abmahnung oder bei der Selbstauskunft – ein Zahlendreher vorgekommen sein. Für das AG Charlottenburg war die Sache jedoch schnell klar, das den Verweis auf die Selbstauskunft mit diesen Worten verwarf:

Die von der Klägerin … beauftragte Firma Logistep hat … festgestellt, dass von dem Router mit der IP-Adresse … das geschützte Spiel … in einer Tauschbörse … zur Verfügung gestellt wurde. Nach Auskunft der Deutschen Telekom ist die festgestellte IP-Adresse dem Beklagten zugewiesen. Dass in einer Selbstauskunft nach §34 Bundesdatenschutzgesetz die IP-Adresse mit … angegeben wird, stellt einen offensichtlichen Zahlendreher und damit Schreibfehler dar. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich diese in der Selbstauskunft aufgeführte IP-Adresse von der Firma Logistep als Urheberrechtsverletzungsquelle festgestellt wurde.

Abgesehen von den technischen Unzulänglichkeiten in diesen Ausführungen (die IP-Adresse “ist” sicherlich nicht dem Beklagten zugewiesen, sondern “war” es nur zeitweise), ist der letzte Satz natürlich schon heftig, denn das Auseinanderfallen der IP-Adressen begründet ja gerade den Zweifel an den Logistep-Daten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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