Filesharing-Abmahnung: Streitwert weiter unter Druck

Im Nachgang der Entscheidung des BGH zum Thema „Filesharing-“ (Dazu nur hier), hatte das OLG Frankfurt a.M. (11 O 52/07) als Vorinstanz nochmals zu entscheiden, in welcher Höhe der Abgemahnte die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen hat. Dabei wurde auf einen Streitwert von 2.500 Euro erkannt.

Nunmehr liegt mit einer aktuellen Entscheidung des AG Düsseldorf (57 C 15740/09) aus dem April 2011 eine der ersten Entscheidungen vor, in denen sich konkret auf das OLG Frankfurt a.M. bezogen wird: Das AG Düsseldorf stellt fest, dass zumindest in den Fällen, in denen eine Tonaufnahme getauscht wird, grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe von 2.500 Euro auszugehen sei. Das ist durchaus ein brauchbares Argument, um in Verhandlungen mit dem Gegner einzusteigen. Durchaus bietet sich hier für Abgemahnte Potential, die Abmahnung „etwas günstiger“ erledigen zu können.

Im Übrigen bietet die Entscheidung aus Düsseldorf wenig interessantes oder neues: Eine Kostendeckelung wird mit einem Satz verneint, Schadensersatz bei einem reinen Störer aber ebenso. Eine Sache aber ist mir dennoch einen speziellen Hinweis wert, denn nicht nur ich werde rätseln, was damit gemeint ist:

So wäre die Einrichtung einer wirksamen möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann, oder auch andere technische Möglichkeiten wie die Nutzung bestimmter Modems.

Was bitte schön sind „Bestimmte Modems“?

Zum Thema:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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