INTERPOL hat den ersten „INTERPOL Global Crime Trend Report (IGCTR)“ für das Jahr 2022 erstellt, der aktuelle und neu entstehende Trends in den Bereichen Kriminalität und Terrorismus aufzeigen soll. Der Überblick bietet tiefgehende Informationen.
(mehr …)Schlagwort: erpressung
Erpressung im Sinne des § 253 StGB bewegt sich oft an der Schnittstelle zwischen strafbarem Druckmittel und zulässiger Interessenverfolgung – besonders in wirtschaftlichen Auseinandersetzungen. Die Abgrenzung zur Nötigung oder zum berechtigten Fordern von Ansprüchen ist dabei rechtlich wie taktisch anspruchsvoll. Hier geht es um die aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung an die Widerrechtlichkeit der Drohung sowie die praktischen Konsequenzen für Unternehmen und Privatpersonen. Entscheidend ist nicht selten die frühzeitige rechtliche Einordnung, um sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Risiken zu minimieren.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Erpresserischer Menschenraub
Wegen erpresserischen Menschenraubes macht sich strafbar, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung gemäß § 253 StGB auszunutzen, oder wer die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt.
(mehr …)
Cybercrime Lagebild 2021 des BKA
Das Cybercrime Lagebild des BKA für das Jahr 2021 ist erschienen – dabei ist das spannende weniger die nackte Zahl von Zahlen, die in der Quintessenz („mehr Cybercrime-Taten, weniger Aufklärung“) kaum überraschen dürfte. Spannender ist vielmehr, welchen Fokus das BKA legt und was im Bereich der Phänomenologie erwähnenswert scheint. Und auch für das 2021 wird da einiges geboten.
(mehr …)
Europol Analyse-Projekte
Die Europol Analyse-Projekte („Europol Analysis Projects„) sind nach eigener Erklärung von EUROPOL „Teil des Europol-Analysesystems“. Hierbei geht es um ein Informationsverarbeitungssystem, das auf die enormen Datenmengen von EUROPOL zurückgreift. Die Projekte konzentrieren sich auf bestimmte Kriminalitätsbereiche.
(mehr …)Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch: Der Täter eines versuchten Delikts kann „durch die Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Bei der Frage, wann aber Freiwilligkeit vorliegt, ergeben sich mitunter Streitpunkte, etwa wenn der Täter äußere Umstände in seinen Entschluss, die Tat abzubrechen, einbezieht.
(mehr …)Kryptowährungen: Entwicklung der kriminellen Finanzen
Europol eine – sehr kurze – Analyse der kriminellen Nutzung von Kryptowährungen vorgenommen, um die Strafverfolgung und ihre Reaktion auf die sich verändernden Trends in diesem Bereich zu unterstützen. Die so zustande gekommene Zusammenstellung enthält Kerndefinitionen, Fallbeispiele und Einzelheiten zu den Herausforderungen, denen sich die Behörden bei der Bekämpfung der illegalen Verwendung von Kryptowährungen gegenübersehen. Es ist ein gelungener Einstieg in die Thematik.
(mehr …)
Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen
Wie oft greift der Staat auf Kommunikationsdaten zu? Es gibt eine Berichtspflicht, die durch das Bundesamt der Justiz aufbereitet wird. Hier ergeben sich Informationen dazu, wie sehr der Staat auf Telekommunikation und digitale Dienste zugreift, um Ermittlungen vorzunehmen.
(mehr …)Sextortion: Warnung vor Cyberkriminellen
Die Polizei Ludwigsburg warnt in einer Pressemitteilung: Eine neue Freundschaftsanfrage über Facebook. Augenscheinlich handelt es sich um eine junge hübsche Frau. Der 44-jährige Herr M. nimmt die Anfrage an. Zunächst wird gechattet und im weiteren Verlauf schlägt die Frau vor, auf einen Videochat umzusteigen. Während des weiteren Kontakts fordert sie Herrn M. auf, sich auszuziehen und sexuelle Handlungen an sich selbst durchzuführen. Im Gegenzug sichert sie zu, Selbiges zu tun. Dazu kommt es aber nicht.
(mehr …)4 StR 147/96 – Labello-Fall
Der Labello-Fall muss zusammen mit dem Urteil BGHSt 38, 116 im Hinterkopf behalten werden: Es geht um die erst einmal obskure Frage, ob ein Lippenstift ein taugliches Tatmittel zum schweren Raub ist. Vom Landgericht noch bejaht, hat der BGH dies dann abgelehnt. Wenn man den Sachverhalt liest, ist klar worum es eigentlich geht:
Deal im Strafprozess: Zur Verständigung in der Praxis
Das BVerfG soll sich heute zur Frage äußern, ob der „Deal“ im Strafprozess, der inzwischen gesetzlich – zumindest rudimentär – geregelt ist, mit unserem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist. Wesentliche Regelung ist der §257c StPO, der in formeller Hinsicht in wenig Stütze durch §273 Ia S.3 StPO erfahren hat. Wichtig ist einmal, dass der §257c II StPO vorgibt, dass einmal ein Geständnis regelmäßiger Gegenstand der Verständigung sein soll (also quasi der gesetzlich vorgesehene „Preis“ ist). Andererseits ist klar gestellt, dass im wesentlichen Kern vor allem die Rechtsfolgen (also das Strafmaß) Gegenstand des Verständnisses ist. Insbesondere gilt:
Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
Sprich: Das Gericht wird nicht insofern entlastet, dass es in der Schuldfrage auf die Verständigung verweisen kann – der Strafprozess als Erkenntnisverfahren wird hier anders als im Zivilprozess also nicht entlastet, wo man einen Vergleich schliessen und die Sache insgesamt beenden kann.
Soviel zur gesetzlichen Theorie – was sagt die Praxis, die auch Betroffene zum BVerfG „trieb“?
(mehr …)
Zur Strafbarkeit des Voyeurismus
Es geht um folgenden Sachverhalt:
Der Angeklagte hielt sein Mobiltelefon unter den Rock der Geschädigten, um Bildaufnahmen zu fertigen. Nach den Gesamtumständen wollte er dies heimlich tun; eine von der Geschädigten geschilderte Berührung mit dem Handy an ihrer Kniekehle erfolgte offensichtlich unbeabsichtigt.
Frage: Ist das Strafbar? Das Ergebnis überrascht sicherlich einige.
(mehr …)BGH zur Vergewaltigung einer Prostituierten
Der BGH (3 StR 467/10) hat deutlich gemacht, dass die Vergewaltigung einer Prostituierten keine Erpressung ist. Das LG Hannover hatte das als Vorinstanz noch angenommen, mit der durchaus interessanten Argumentation, dass auf Grund des ProstG bei der Vornahme sexueller Handlungen ein Lohnanspruch entsteht. Durch die sexuelle Nötigung, so das Landgericht, habe der Täter nicht nur erreichen wollen, dass die Prostituierte die sexuellen Handlungen zulässt, sondern auch auf den zustehenden Lohn verzichtet – das wäre dann eine (versuchte) Erpressung.
Der BGH tritt dem entgegen: Zur Begründung des Lohns sei ein einvernehmlicher Vertragsschluss nötig, der hier gerade nicht vorlag. Das ProstG ändert an dieser Wertung nichts. Insofern
kommt die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt wird, erst dann in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung einvernehmlich vorgenommen worden ist.
Das Ergebnis:
Wird eine Prostituierte zur Vornahme sexueller Handlungen gezwungen, so erwachsen ihr hieraus, wie jedem Opfer einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung, Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schadens (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 177 StGB, §§ 249, 253 BGB).




