Das Straßenverkehrsrecht bestimmt, dass derjenige, der „gelegentlich“ Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Die Rechtsprechung geht von „gelegentlichem“ Konsum aus, wenn jemand jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Rückschlüsse auf das Vorliegen dieser Voraussetzung, können aus der Konzentration des psychoaktiven Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Abbauprodukten in einer Blutprobe gezogen werden. Dies entschied in einem den Beteiligten nun zugestellten Beschluss vom 20. Juni 2012, die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (9 L 592/12) in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes.
Hinweis: Dies übrigens nicht zum ersten Mal, siehe hier. Ebenso das VG Aachen (3 L 457/11, 05.12.2011, hier besprochen mit weiteren Fundstellen).
