Arbeitsentgelt: Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen

Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Sie war von ihrem Arbeitgeber informiert worden, dass die Tagesstätte von einem anderen Träger übernommen werde und die Arbeitsverhältnisse auf diesen übergehen sollten. Die Übernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichten würden. Andernfalls drohe die Insolvenz und damit der Verlust des Arbeitsplatzes. Daraufhin verzichtete die Erzieherin schriftlich auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Später verlangte sie rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von mehr als 1.700 Euro brutto, auf das sie verzichtet hatte.

 

Das BAG gab ihr recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Nach Ansicht der Richter sei der zwischen den Parteien geschlossene Erlassvertrag nichtig. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Bei einem Betriebsübergang schreibe das Gesetz zwingend vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintrete. Diese Bestimmung dürfe nicht abbedungen oder umgangen werden. Aus der Bedingung des Erlassvertrags ergebe sich, dass für ihn der geplante Betriebsübergang Anlass und entscheidender Grund gewesen sei. Damit stelle er eine unzulässige Umgehung des zwingenden Gesetzesrechts dar (BAG, 8 AZR 722/07).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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