Das bisher an die alte Belegschaft gezahlte Weihnachtsgeld muss nicht in jedem Fall an Arbeitnehmer gezahlt werden, die durch eine Betriebsübernahme neu in das Unternehmen gekommen sind. Mit dieser Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die bei einem Betriebsübergang von dem beklagten Unternehmen übernommen worden war, aber anders als die dortige Stammbelegschaft kein Weihnachtsgeld erhalten hatte.
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Schlagwort: Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang im Sinne des Arbeitsrechts liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber oder ein anderes Unternehmen übertragen wird. In diesem Fall gehen die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer automatisch auf den neuen Inhaber über. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer in der Regel ihren Arbeitsvertrag, ihre Arbeitsbedingungen und ihre bisherigen Rechte und Pflichten behalten, obwohl sie nun für den neuen Eigentümer arbeiten.
Ein Betriebsübergang kann auf verschiedene Weise erfolgen, z. B. durch eine Fusion, eine Übernahme oder den Verkauf von Unternehmensteilen. Das Arbeitsrecht enthält spezielle Bestimmungen, die den Schutz der Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs gewährleisten sollen, einschließlich des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung sowie des Rechts auf eine angemessene Entschädigung im Falle einer Entlassung.
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Weihnachtsgeld: Unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern ist möglich
Ruhegeld & Ablösung bei Betriebsübergang
Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Dritte Senat hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe der Arbeitgeber gegenüberzustellen. Dieses Schema findet auch Anwendung, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst wird, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2019 – 3 AZR 429/18.
(mehr …)Kündigungsrecht: Rechtsmissbrauch bei berufen auf tarifliche Kündigungseinschränkung
Das Berufen auf eine tarifliche Kündigungseinschränkung kann grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sein, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (2 Sa 774/18).
In dem konkreten Fall hielt das LAG die Argumentation des anwaltlich vertretenen Arbeitnehmers jedoch nicht für rechtsmissbräuchlich. Dieser war vor Jahren anlässlich eines Betriebsübergangs der Auffassung, dass der betreffende Tarifvertrag nicht zur Geltung käme. Nunmehr ist er – zutreffend – der Auffassung, dass der Tarifvertrag Anwendung findet.
Betriebsübergang bei fehlendem Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen Person?
Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen Person: Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis – wie der Beklagte meint – über den 31. März 2011 hinaus fortbesteht oder – wie die Klägerin meint – in Folge eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft (im Folgenden Gesellschaft) übergegangen ist. Der Beklagte war seit 1976 als Schlosser im Betrieb der Klägerin in Berlin beschäftigt.
(mehr …)Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb bei Betriebsübergang
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat: Der Kläger war seit 1987 bei der vormaligen Beklagten zu 1. in deren Apotheke als vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. November 2013 kündigte die vormalige Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowie mit allen übrigen Beschäftigten zum 30. Juni 2014. Der Kläger, der keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genoss, da es sich bei dem Betrieb der vormaligen Beklagten zu 1. um einen Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte, hat die Kündigung nicht angegriffen. Die vormalige Beklagte zu 1. führte die Apotheke über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Am 1. September 2014 übernahm die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 15. Juli 2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. In dem Kaufvertrag hatte die Beklagte sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.
Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst sowohl die vormalige Beklagte zu 1. als auch die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen.
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