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Schlagwort: Auslieferung

In einem Strafverfahren kann es vorkommen, dass sich der Beschuldigte oder Angeklagte nicht in dem Land aufhält, in dem das Gericht seinen Sitz hat. In diesem Fall kann das Gericht die Auslieferung des Beschuldigten oder Angeklagten aus einem anderen Land beantragen.

Die Auslieferung ist ein Verfahren, bei dem ein Land eine Person an ein anderes Land ausliefert, um eine Strafverfolgung oder die Vollstreckung einer Strafe zu ermöglichen. Das Auslieferungsverfahren wird zwischen den beteiligten Staaten durch bilaterale oder multilaterale Abkommen geregelt.

In Deutschland ist das Auslieferungsverfahren im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Das IRG enthält die Verfahrensvorschriften für die Auslieferung von Personen aus dem Ausland nach Deutschland sowie für die Auslieferung von Personen aus Deutschland ins Ausland.

Beantragt ein Gericht in einem Strafverfahren die Auslieferung eines Beschuldigten oder Angeklagten aus dem Ausland, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die vorgeworfene Tat sowohl in Deutschland als auch im Heimatland des Verfolgten strafbar sein, die Beweislage muss ausreichend sein und es darf keine politische Verfolgung vorliegen.

Das IRG regelt auch den Ablauf des Auslieferungsverfahrens, unter anderem die Zuständigkeit der zuständigen Behörden, den Verfahrensablauf und die Rechte des Betroffenen. Es garantiert auch bestimmte Rechte des Verfolgten oder Beschuldigten, wie z.B. das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf einen Verteidiger. Bei Fragen der Auslieferung sind wir als Strafverteidiger in Deutschland tätig, beachten Sie unsere Beiträge zum internationalen Strafrecht

  • Autokauf: Rücktritt wegen mangelhaftem Navigationssystem

    Beim Oberlandesgericht Hamm (28 U 44/15) ging es um die Frage der Mangelhaftigkeit eines Navigationssystems an einem Oberklasse-Fahrzeug (hier: Bentley Continental). Dabei konnte das OLG als erstes zu Recht klarstellen, dass die übliche Erklärung, ein Bauteil wie etwa das Navi entspreche dem „neuesten Stand der Technik“ derart pauschal ist, dass es sich lediglich um eine werbemäßige Anpreisung handelt:

    Eine Negativabweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus. Dass die Parteien bei Vertragsschluss eine bestimmte Beschaffenheit des in dem Fahrzeug verbauten Navigationsgeräts vereinbart haben, lässt sich nicht feststellen.

    Wenn die Klägerin (damit …) ihr sei beim Kauf ausdrücklich zugesichert worden, dass ein Navigationssystem einschließlich Software „nach nach dem neuesten Stand der Technik“ geliefert werde, eine solche Beschaffenheitsvereinbarung behaupten will, dringt sie damit nicht durch (…) Eine Aussage mit dem von der Klägerin geschilderten Inhalt ist nicht mehr als eine bloße Anpreisung. Im Übrigen ist sie aus der Sicht eines verständigen Empfängers dahin zu verstehen, dass damit der Stand von Hard- und Software gemeint ist, der bei einem Neufahrzeug dieses Modells aktuell erhältlich ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Käuferin erwarten kann, dass die Navigationssoftware unmittelbar vor der im September 2013 erfolgten Auslieferung des Fahrzeugs upgedatet worden ist.

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  • Europäischer Haftbefehl: Erhöhte Darstellungspflicht bei konkurrierender Gerichtsbarkeit

    Europäischer Haftbefehl: Erhöhte Darstellungspflicht bei konkurrierender Gerichtsbarkeit

    In einem Beschluß des OLG Karlsruhe (1 AK 64/15) habe ich etwas sehr interessantes zu den erhöhten Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl gefunden. Diese sind mit dem OLG dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt, insbesondere bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung. Die Entscheidung ist ein erster zaghafter Fortschritt bei der noch sehr zurückhaltenden Prüfung des EU-Haftbefehls, was gerade beim OLG Köln durchaus Probleme bereitet.
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  • Verkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen

    Verkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 190/15) hat sich zu dem zunehmenden Phänomen des Verkaufs von Betäubungsmitteln über das Internet äußern dürfen und die Seite der Konkurrenzen beleuchtet. Der Angeklagte hatte selber zwei Mal in großem Umfang Drogen eingekauft und dann einheitlich per briefpost aus beiden Einkäufen Drogenteile an Käufer weiter versendet:

    Seinem Vorhaben entsprechend erwarb er von einem unbekannt gebliebenen Dritten knapp 20 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von über 15,8 kg Amphetaminsulfat. Durch eine weitere Bestellung verschaffte er sich etwa 1,48 kg Ecstasy mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 1,39 kg MDMA-HCl. Am 18. März 2014 brachte der Angeklagte insgesamt 37 Briefe, die er an Besteller der Betäubungsmittel im In- und Ausland verschicken wollte, zu einem Briefkasten und warf sie dort ein; 30 Briefe ent-hielten einen Teil des Amphetaminvorrats, sieben Briefe einen Teil des Ecstasys.

    Die Vorinstanz erkannte – durchaus vertretbar – zwei Taten, was der Bundesgerichtshof aber nun aufgehoben hatte, denn durch das einheitliche Versenden würde das Gesamtgeschehen verklammert:

    Durch die einheitliche Briefaufgabe fielen die bezüglich des gewinnbringenden Verkaufs des Amphetamin- und Ecstasyvorrats zunächst selbständigen Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in einem Handlungsteil – der Auslieferung der Betäubungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162) – zusammen. Die Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft beide Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur (gleichartigen) Tateinheit (…)

    Eine richtige und wichtige Entscheidung mit erheblicher Auswirkung im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln im Internet, auf deren Beachtung bei den Landgerichten gedrängt werden muss.

    Dazu auch bei uns:

  • Abmahnung wegen GPL Verstoss in Form von Linux Firmware mit initrd und netfilter

    Ich hatte das Thema in der Vergangenheit bereits mehrmals angesprochen: Wer Opensource-Software nutzen möchte, muss darauf achten die zugehörigen Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere da bei der Firmware verbreiteter Hardware gerne in irgendeiner Form auf Linux zurückgegriffen wird, muss daran gedacht werden, dass bei Auslieferung der Hardware die Bedingungen der GPL (Version 2) einzuhalten sind.

    Nachdem das Landgericht Berlin bestätigt hat, dass auf Linux basierende Softwarepakete in der Gesamtheit der GPL unterliegen (siehe hier von mir dazu) zeigt sich das häufig unterschätzte Risiko in diesem Bereich.
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  • Erhöhter Kraftstoffverbrauch beim PKW kann ein Sachmangel sein – und zum Rücktritt berechtigen

    Wenn ein PKW mehr Kraftstoff verbraucht als vertraglich vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch eine nur unerhebliche – und damit nicht zum Rücktritt berechtigende – Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht (BGH, VIII ZR 19/05 und VIII ZR 52/96).

    Ein Überblick über einzelne Aspekte bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch.
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  • PKW-EnVKV: Auch Fahrzeuge mit Tageszulassung sind „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 217/06) hat festgestellt, dass auch PKW mit sogenannter Tageszulassung als „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV zu beurteilen sind und entsprechende Angaben gemacht werden müssen:

    Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 – Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; Senat, GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition „neuer“ Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).

  • Internationales Strafrecht: Begrifflichkeiten und internationaler Haftbefehl

    Internationales Strafrecht: Begrifflichkeiten und internationaler Haftbefehl

    Nur kurz, angesichts einer aktuellen internationalen Festnahme, ein paar Zeilen zu häufigen Fehlvorstellungen, die beim internationalen Strafrecht leider weit verbreitet sind:

    1. Einen so genannten „internationalen Haftbefehl“ kann es natürlich im eigentlichen Sinne nicht geben, auch wenn die Bezeichnung verbreitet und so auch durchaus vertretbar ist. Tatsächlich ist jeder Staat natürlich autonom und entscheidet durch eigene Gesetze, was in seinem Bereich strafbar ist und welche seiner Besucher und/oder Bürger an andere Staaten ausgeliefert werden. Wer den „Internationalen Haftbefehl“ so versteht, dass jemand der damit gesucht wird überall auf der Welt zwingend festgenommen wird, liegt erst einmal falsch, auch wenn es darauf in der Praxis regelmäßig hinausläuft.
    2. Die „InterPol“ ist, ebenso wie die etwas weniger bekannte „EuroPol„, keine autonome Polizei im üblichen Sinne. Auch das ist der Staaten-Souveränität geschuldet – jeder Staat entscheidet selbst, wie er die ihm (im Idealfall vom Volk) verliehene Gewalt nutzt. Derzeit steht nicht zu erwarten, dass Staaten Behörden unmittelbare Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiet zuteilen,die nicht dem eigenen Staatsapparat angehören. Stellen wie „InterPol“ sind insofern nicht mit tatsächlicher Polizeigewalt ausgestattet, können also grundsätzlich weder selbstständig mit Grundrechtseingriffen verbundene Ermittlungsmaßnahmen durchführen, noch selber Festnahmen durchführen. Anders darstellende Filme („The Bank“) sind zwar nett anzusehen, aber unrealistisch. Bei solchen Stellen geht es vielmehr um Koordinationsstellen: Es werden Informationen gesammelt (was bereits ein Grundrechtseingriff ist, das nur am Rande) ausgewertet und an Staaten weitergegeben, Strategien entworfen und natürlich auch Beratungsaufgaben bei Polizeistellen wahr genommen.
    3. Sofern also letztlich ein „internationaler Haftbefehl“ in Rede steht, geht es um die Informationsweitergabe an nationale Polizeistellen, dass jemand in einem Staat per Haftbefehl gesucht wird. Ob der in dem jeweiligen Staat letztlich auch festgenommen wird ist nicht zwingend, wenn auch zu erwarten: Dies ist abhängig vor allem von der Frage, ob die vorgeworfene Tat in diesem Staat ebenfalls eine Straftatdarstellt, ob es um einen eigenen Staatsbürger geht und wie man sich international verpflichtet hat.
    4. Danach ist dann zu fragen, ob nach der eventuellen Festnahme auch an den Staat übergeben wird, in dem er per Haftbefehl gesucht wird. Ausschlaggebend sind hierbei dann die einzelnen vertraglichen Regelungen, denen sich der jeweilige Staat unterworfen hat. Innerhalb der EU gilt etwa mit dem so genannten „EU-Haftbefehl“ („europäischer Haftbefehl„) ein einheitliches „Werkzeug“ das eine grundsätzliche Festnahme und Auslieferung vorsieht (Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI). In Deutschland ist bei solchen Fragen immer das „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ (IRG) zu Rate zu ziehen. Weiterhin ist Artikel 16 GG zu beachten, dort speziell Absatz 2.
  • OLG Hamm, 5 Ss 347/08 („Falsche Account-Daten“)

    OLG Hamm, Beschl. v. 18.11.2008 – 5 Ss 347/08
    LG Essen, 30 Ns 13/08

    Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte lediglich des Betruges in sechs Fällen sowie des gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen schuldig ist und die in 20 Fällen tateinheitlich angenommene Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB entfällt.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe:
    I.
    Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Gelsenkirchen-Buer vom 17. Januar 2008 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 6 Fällen, gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen, davon in 20 Fällen tateinheitlich begangen mit der Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.
    Die auf die (nicht näher ausgeführte) Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
    Der Schuldspruch des angegriffenen Urteils war insoweit fehlerhaft und zu korrigieren, als die Strafkammer bei 20 Fällen des Betruges tateinheitlich die Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB als verwirklicht angesehen hat.

    Nach den – zusammengefasst wiedergegebenen – Feststellungen des Landgerichts schaltete der Angeklagte in der Zeit vom 23. März 2007 bis zum 30. Juli 2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. März 2007 auf der Internet-Auktionsplattform „F“ mehrere Accounts, unter denen er in der Folgezeit die streitgegenständlichen Waren feilbot, nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese, die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht auslieferte, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „F“ bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „F“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt das Schalten eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB.

    a. Voraussetzung für die Teilnahme an einer „Online-Auktion“ ist die Anmeldung des Internetnutzers und die Angabe bestimmter abgefragter Adressdaten gegenüber dem „Auktionshaus“, die im Falle des Zustandekommens eines Vertrages seitens des Auktionshauses an den jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages weitergegeben werden ((Marberth-Kubicki in Computer- und Internetstrafrecht, 2004, Rn. 116). Unter dem zu vergebenden Pseudonym können dann Waren aller Art zum Verkauf angeboten werden.

    § 269 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, soweit er sich im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen beweiserheblicher Daten bedient (Lackner/Kühl StGB, 26. Aufl., § 269, Rn. 1; Malek in „Strafsachen im Internet“, 2005, Rn. 196; Ernst in Hacker, Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 292) und greift ein, wenn in den Computer eingespeiste Daten verändert werden (Marberth-Kubicki, a.a.O., Rn101). Die Vorschrift soll dabei die Lücke schließen, die sich aus dem für § 267 StGB allgemein anerkannten, aus der Perpetuierungsfunktion folgenden Erfordernis ergibt, dass die Urkunde eine visuell wahrnehmbare Erklärung verkörpern muss (LPK StGB, 3. Aufl., § 269, Rn. 1; M-K-Erb, StGB, 1. Auflage, 2006, § 269 StGB, Rn. 5).

    Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 269 StGB erfolgt dabei im Wege eines hypothetischen Vergleichs: Unter der Voraussetzung, dass die fraglichen Daten in visuell wahrnehmbaren Symbolen (Schriftzeichen) verkörpert wären – z.B. in einem Computerausdruck – müssten alle weiteren Urkundsmerkmale des § 267 StGB gegeben sein. (LPK-StGB a.a.O., Ernst a.a.O., Rn. 293, BGH NStZ-RR 2003, 265, 266). Insbesondere muss ihr Aussteller erkennbar sein, d.h. derjenige dem die Daten zuzurechnen sind (Marberth-Kubicki, a.a.O., Rn. 104) und der den Anschein eines vorhandenen Garantiewillens übernehmen will. Daran fehlt es aber bereits bei der Anmeldung unter falschen Namen beim F-Account. Unabhängig von der Frage, wer Aussteller im Sinne des § 269 StGB ist (vgl. zu dieser Problematik Fischer, StGB, 55. Aufl., § 269 StGB, Rn. 5a), kann aus der Eingabe des (falschen) Namens der geistige Urheber der abgegeben Erklärung nicht erkannt werden. Zwar genügt es, dass die Individualisierung des Ausstellers nach Gesetz, Herkommen oder Parteivereinbarung, sei es auch nur für die unmittelbar Beteiligten, aus der Urkunde möglich ist (Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 27. Aufl., § 267, Rn. 17).

    Allein die Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse im Rahmen einer Internet-Anmeldung reicht hierzu jedoch nicht aus, da der Name als solcher keine rechtserhebliche Gedankenerklärung enthält und auch nicht hinreichend geeignet ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen. So ist im Bereich des § 267 StGB anerkannt, dass es an einer Ausstellererkennbarkeit dann fehlt, wenn ein Schriftstück bewusst nicht unterzeichnet wird (vgl. hierzu Schönke/Schröder-Cramer § 267, Rn. 18; SK-StGB-Hoyer, § 267 Rn. 52).

    Zwar wird eine Unterschrift im Rahmen eines Datensatzes nicht gefordert (Schönke/Schröder-Cramer § 269, Rn. 20; Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 18). Die bloße Eingabe des Namens und der Adresse geben aber keinen hinreichenden garantierten Rückschluss auf die Authentizität, da es jedem Internet-Nutzer im offenen Medium „Internet“ möglich ist, auch unter einem fiktiven Namen den Zugang zu einer Internet-Plattform zu erlangen. Dem Vertragspartner ist es dabei in der Regel sogar gleichgültig, wer tatsächlicher Verkäufer ist, solange der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird.
    Sofern bei dem entsprechenden Auktionshaus anlässlich der Anmeldung die sogenannte IP-Adresse – jeder Rechner im Internet erhält beim Zugang zum Internet eine eindeutige Adressierung, bestehend aus einer Netzwerkkennung und einer Hostkennung – gespeichert wird, könnte hierüber seitens des Auktionshauses allenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identifizierung des Rechners vorgenommen werden, von der die Anmeldung erfolgte, nicht aber der Person, die die Daten eingegeben hat. Bei Verwendung eines IP-Spoofing-Programms gibt noch nicht einmal die IP-Adresse die Möglichkeit zur Identifizierung des Rechners.

    Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass der Täter anlässlich einer Anmeldung einen – wie auch immer erworbenen – fremden Signierschlüssel im Sinne des Signaturgesetztes verwendet (Malek in „Strafsachen im Internet, a.a.O., Rn. 201), der allerdings im Rahmen der Anmeldung bei der Auktionsplattform „F“ ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zur Anwendung kam.
    Soweit vertreten wird (Ernst, a.a.O., Rn. 295, wohl auch M-K-Erb, a.a.O., § 269 StGB, Rn. 18), auch eine einfache elektronische Willenserklärung ohne elektronische Signatur erfülle den Tatbestand des § 269 StGB, wird gleichzeitig zugestanden, dass die Beweiseignung einer solchen Willenserklärung nur sehr schwach ist. Aus diesem Grunde folgt der Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht.
    Unabhängig von dieser Frage führt die Erstellung eines Accounts bei einer Internet-Plattform durch Verwendung komplett oder teilweiser falscher Absenderangaben noch nicht zur Herstellung eines einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB vergleichbaren Datenbestandes. Es fehlt hier bei der Anmeldung an der für den Urkundscharakter zusätzlich erforderlichen rechtlich relevanten Gedankenerklärung, da die Einrichtung eines Accounts zunächst ein Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter ist. Durch die Angabe der Personalien und der Anmeldung erhält der Anmeldende lediglich eine Zugangsberechtigung und ein Pseudonym, die es ihm erlauben, Ware anderen Besuchern auf der Auktionsplattform anzubieten.

    b. Aber auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten (a.A. AG Euskirchen, Urteil vom 19.6.2006, 5 Ds 279/05 ). Die Auktionsplattform selbst wird durch das Einstellen nicht getäuscht, da das Online-Auktionshaus allein die Ressourcen für die Anbahnung des rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen Anbieter und Käufer zur Verfügung stellt.

    Der potenzielle Käufer wird bei Abgabe eines Gebotes ebenfalls nicht hinsichtlich der Identität des Verkäufers getäuscht. Für den Käufer ist lediglich das Pseudonym des Verkäufers erkennbar, ohne dass sich für ihn der tatsächliche Anbieter der Ware erkennen lässt. Auf den Fall bezogen, wussten die Geschädigten z.B. lediglich, dass „meister200708“ eine SD-Speicherkarte zum Verkauf anbot. Für den potentiellen Käufer der Ware handelt es sich bei dem für ihn sichtbaren „Bildschirmangebot“ damit nicht um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB und damit auch nicht im Sinne des § 269 StGB, da in ihr jeder Hinweis auf den Aussteller der Urkunde fehlt und die teilnehmenden Personen bei der Auktionsplattform wissen, dass Anbieter und Bieter jeweils unter „Decknamen“ auftreten. Die Anonymität ist für jeden, sei es Käufer oder Verkäufer, ohne Weiteres erkennbar und von der Internetplattform auch bezweckt. Insoweit handelt es sich um einen Fall der offenen Anonymität (vgl. Schönke/Schröder-Cramer § 267, Rn. 18).
    Unabhängig davon handelt es sich bei der Einstellung eines Angebotes nicht um einen unechten Datenbestand im Sinne des § 269 StGB, da scheinbarer und tatsächlicher Aussteller – vorliegend z.B. „meister200708“ – identisch sind. Soweit das Angebot inhaltlich falsch ist, handelt es sich um eine Datenlüge, vergleichbar einer schriftlichen Lüge im Sinne des § 267 StGB.

    c. Soweit schließlich ein Kaufvertrag durch das Höchstgebot des Bieters wirksam zustande kommt und infolgedessen seitens der Auktionsplattform die Personalien des Anbieters zur Abwicklung des Kaufvertrags an den Käufer übermittelt werden, handelt es sich weder um ein Speichern, Verändern oder Gebrauchmachen von unechten Daten seitens des Angeklagten, da er insoweit auf den übermittelten Datensatz keinerlei Einfluss hat.

    Eine Strafbarkeit gemäß § 269 StGB ist daher nicht gegeben.

    § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil sie allein zugunsten des Angeklagten wirkt und dieser sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
    Der Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Fälschung beweiserheblicher Daten lässt die für die Betrugsfälle verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann hier ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Strafen ausgeurteilt hätte. Insbesondere hatte die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt, dass – aus Sicht der Strafkammer – der Angeklagte neben den jeweiligen Betrugshandlungen tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand erfüllt hat.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1. und 4 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels war so gering, dass er kostenmäßig nicht zu berücksichtigen war.

  • Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung

    Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung

    Leider immer wieder der Fall: Es wird über eine verweigerte Annahme gestritten. Dabei gibt es eine Menge Mythen und gefährliches Halbwissen zur so genannten „Zugangsvereitelung“. Grundsätzlich kann es durchaus sein, dass ein nicht angenommenes bzw. trotz Benachrichtigung nicht abgeholtes Einschreiben so behandelt wird, als wäre es dem Empfänger zugegangen („Zugangsfiktion“).

    Insbesondere im Fall der Zugangsvereiteilung, also wenn jemand das durch den Postboten „offerierte“ Schreiben nicht annimmt oder sogar durch Vorkehrungen (Zukleben des Briefkastens) die Zustellung verhindert, bietet sich eine solche Fiktion an und wird auch durchaus gehandhabt.

    Aber: Es gibt hier eine Fülle von Urteilen, wobei letztlich der Einzelfall samt Gesamtumständen zu würdigen ist. Sofern jedenfalls im konkreten Fall ein Einschreiben nicht angenommen wird, bietet es sich mit dem BGH (VIII ZR 22/97) an, darauf abzustellen, ob mit einem Einschreiben mit dem konkreten Inhalt zu rechnen war:

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  • Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Das Titanic-Magazin, sich selbst als „endgültiges Satiremagazin“ bezeichnend, ist für pure Provokation bekannt. Im April 2010 widmete sich das Magazin der zu diesem Zeitpunkt in breiter Öffentlichkeit thematisierten Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen mit einem Titelbild, das laut Berichten zu Strafanzeigen wegen §166 StGB („Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“) führte. Es ist zu überprüfen, ob der §166 StGB hier passt.

    Ich nutze die Gelegenheit, um allgemein an Hand des aktuellen Beispiels das Thema „Beschimpfung von Bekenntnissen“ juristisch darzustellen.

    Update: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, wie hier zu lesen ist.
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  • Besteuerung überlanger Zigaretten

    Der Steuertarif des Tabaksteuergesetzes (TabStG) setzt sich für Zigaretten aus einem stückbezogenen und einem nach dem Kleinverkaufspreis ausgerichteten wertbezogenen Anteil zusammen. Der stückbezogene Anteil (derzeit 8,27 Cent je Stück) wird je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben. Unter den Begriff der Zigarette fallen auch die seit Ende 1993 im Handel angebotenen überlangen Tabakstränge, die vom Verbraucher in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden (sog. Steckzigaretten). (BFH, AZ:VII B 251/07)

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  • Lieferfrist im Online-Shop als irreführende Werbung

    Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
    BGH Urteil vom 7.4.2005, Az: I ZR 314/02

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  • Kartellrecht: Regionaler Teilmarkt

    Heranziehung regionaler Teilmärkte zur räumlichen    Marktabgrenzung
    BGH, Beschluss vom 13.7.2004, KVR 2/03 (mehr …)