Schlagwort: AGG

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Internationales Strafrecht: Begrifflichkeiten und internationaler Haftbefehl

    Internationales Strafrecht: Begrifflichkeiten und internationaler Haftbefehl

    Nur kurz, angesichts einer aktuellen internationalen Festnahme, ein paar Zeilen zu häufigen Fehlvorstellungen, die beim internationalen Strafrecht leider weit verbreitet sind:

    1. Einen so genannten „internationalen Haftbefehl“ kann es natürlich im eigentlichen Sinne nicht geben, auch wenn die Bezeichnung verbreitet und so auch durchaus vertretbar ist. Tatsächlich ist jeder Staat natürlich autonom und entscheidet durch eigene Gesetze, was in seinem Bereich strafbar ist und welche seiner Besucher und/oder Bürger an andere Staaten ausgeliefert werden. Wer den „Internationalen Haftbefehl“ so versteht, dass jemand der damit gesucht wird überall auf der Welt zwingend festgenommen wird, liegt erst einmal falsch, auch wenn es darauf in der Praxis regelmäßig hinausläuft.
    2. Die „InterPol“ ist, ebenso wie die etwas weniger bekannte „EuroPol„, keine autonome Polizei im üblichen Sinne. Auch das ist der Staaten-Souveränität geschuldet – jeder Staat entscheidet selbst, wie er die ihm (im Idealfall vom Volk) verliehene Gewalt nutzt. Derzeit steht nicht zu erwarten, dass Staaten Behörden unmittelbare Polizeigewalt in ihrem Staatsgebiet zuteilen,die nicht dem eigenen Staatsapparat angehören. Stellen wie „InterPol“ sind insofern nicht mit tatsächlicher Polizeigewalt ausgestattet, können also grundsätzlich weder selbstständig mit Grundrechtseingriffen verbundene Ermittlungsmaßnahmen durchführen, noch selber Festnahmen durchführen. Anders darstellende Filme („The Bank“) sind zwar nett anzusehen, aber unrealistisch. Bei solchen Stellen geht es vielmehr um Koordinationsstellen: Es werden Informationen gesammelt (was bereits ein Grundrechtseingriff ist, das nur am Rande) ausgewertet und an Staaten weitergegeben, Strategien entworfen und natürlich auch Beratungsaufgaben bei Polizeistellen wahr genommen.
    3. Sofern also letztlich ein „internationaler Haftbefehl“ in Rede steht, geht es um die Informationsweitergabe an nationale Polizeistellen, dass jemand in einem Staat per Haftbefehl gesucht wird. Ob der in dem jeweiligen Staat letztlich auch festgenommen wird ist nicht zwingend, wenn auch zu erwarten: Dies ist abhängig vor allem von der Frage, ob die vorgeworfene Tat in diesem Staat ebenfalls eine Straftatdarstellt, ob es um einen eigenen Staatsbürger geht und wie man sich international verpflichtet hat.
    4. Danach ist dann zu fragen, ob nach der eventuellen Festnahme auch an den Staat übergeben wird, in dem er per Haftbefehl gesucht wird. Ausschlaggebend sind hierbei dann die einzelnen vertraglichen Regelungen, denen sich der jeweilige Staat unterworfen hat. Innerhalb der EU gilt etwa mit dem so genannten „EU-Haftbefehl“ („europäischer Haftbefehl„) ein einheitliches „Werkzeug“ das eine grundsätzliche Festnahme und Auslieferung vorsieht (Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI). In Deutschland ist bei solchen Fragen immer das „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ (IRG) zu Rate zu ziehen. Weiterhin ist Artikel 16 GG zu beachten, dort speziell Absatz 2.
  • Abmahnungen: Wann liegt „die gleiche Angelegenheit vor“ in der Rechtsprechung des BGH?

    Gerade wenn mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, ob insgesamt nur eine Angelegenheit vorliegt, mit der Konsequenz, dass Gebühren nur einheitlich anfallen können. Hierzu normiert §15 II Satz 1 RVG einen scheinbar harmlosen und selbstverständlichen Satz, der bei Abmahnungen jedoch von hoher Relevanz ist:

    Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

    Was da so plakativ klingt nach dem Motto „Für eine Leistung wird nur einmal abgerechnet“, könnte sich bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann überhaupt eine Angelegenheit vorliegt, zum regelrechten Breitschwert in Sachen Urheberrechtliche-Abmahnungen entwickeln.

    Hintergrund ist die Tatsache, dass bei der Frage, in welcher Höhe anwaltliche Kosten für die Inanspruchnahme zu ersetzen sind, zu untersuchen ist, ob der Geschädigte im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verpflichtet ist (BGH, VI ZR 277/06 und VI ZR 127/10). Und genau an der Stelle ist einzuhaken und bei Mehrfachabmahnungen zu fragen: Handelt es sich bei der Vielzahl an Abmahnungen jeweils um eine eigene oder insgesamt nur um die gleiche Angelegenheit? Ein Überblick über die BGH-Rechtsprechung.

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  • Datenschutzverstöße & fehlende Datenschutzerklärung können als Wettbewerbsverstoss abgemahnt werden (Rechtslage vor DSGVO)

    Spätestens seit dem Streit um Facebook-Like-Buttons steht die Frage im Raum: Können Datenschutzverstöße die auf einer geschäftlichen Webseite begangen werden, wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden? Die Antwort hängt an der dahinter stehenden Frage, ob es sich bei Datenschutznormen um Marktverhaltensregeln handelt.

    Und während erste Gerichte sich noch uneins sind, wie mit Social-Media-Plugins umzugehen ist, scheinen die Fronten im Übrigen geklärt: Während die überwiegende Meinung dies früher ablehnte, sagen zunehmend Gericht etwas anderes – sowohl das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9.5.2012 (6 U 38/11), das OLG Hamburg (3 U 26/12) mit Urteil vom 27.06.2013 und das Oberlandesgericht Köln (6 U 121/15) im Jahr 2016 sehen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können, sogar wenn schlicht eine Datenschutzerklärung auf der Webseite vergessen wurde.

    Hinweis: Beachten Sie, dass Datenschutzverstöße durch Verbraucherverbände seit dem 24.02.2016 ohnehin abgemahnt werden können! Im Übrigen betrifft dieser Artikel alleine die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der DSGVO!
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  • Verkehrsunfall: Anspruch auf Mietwagen und Erstattung von Mietwagenkosten?

    Vorsicht bei Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall: Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ist ein steter Streitpunkt in der Rechtsprechung. Wir zeigen Ihnen auf, welche Probleme es bei der Nutzung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall geben kann.

    Hintergrund beim Streit um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist, dass der nach dem Verkehrsunfall beschädigte PKW für einige Zeit – mindestens die Dauer der Reparatur – ausfallen wird. Der ggfs. auf den PKW angewiesene Geschädigte braucht nun einen Ersatz für seinen PKW, wobei er sich regelmäßig eines Mietwagens bedienen wird. Grundsätzlich sind solche Kosten auch zu ersetzen – aber eben nur grundsätzlich. Und damit fangen die Probleme dann an.

    Anhand aktueller BGH-Entscheidungen wird im Folgenden ein Überblick zu der Thematik gegeben. Es sei aber vorgewarnt: Die Übersicht wird am Ende nur verdeutlichen, dass die hinter der Problematik stehenden rechtlichen Fragen im Zweifelsfall in die Hände eines Profis gehören.
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  • Drohung mit „Schufaeintrag“: Wann ist eine Meldung an die Schufa zulässig?

    Im Bereich des Forderungseinzugs („Inkasso“) ist das bei manchen Dienstleistern inzwischen derart üblich geworden, dass man es gar nicht mehr wirklich wahr nimmt: Die Drohung mit dem berühmten „Schufa-Eintrag“, nach dem Motto, „Wenn Sie nicht zahlen, dann werden wir das der Schufa“ melden.
    So einfach ist das aber – zum Glück – nicht. Und kann zudem für den betreffenden Inkassodienstleister zu einem erheblichen Problem werden. Die typischen Fragen rund um die Drohung mit dem Schufa-Eintrag werden im Folgenden in Kürze behandelt und dargestellt.
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  • OLG Karlsruhe, 3 Ss 100/08 („Phishing“)

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.11.2008 – 3 Ss 100/08

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts … vom 29. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
    Der Angeklagte wird freigesprochen.
    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

    Gründe

    I.
    Das Amtsgericht … verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 11.12.2007 wegen leichtfertiger Geldwäsche in drei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,– €. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert, den Angeklagten wegen „eines Vergehens der leichtfertigen Geldwäsche“ zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 25,– € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.
    Die zulässige Revision hat Erfolg.

    II.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts stieß der Angeklagte im Verlauf des Jahres 2006 auf der Suche nach einer Verdienstmöglichkeit zur Aufbesserung seiner Rente im Internet auf das Angebot für eine Tätigkeit als Finanzagent. Als Anbieter trat eine Firma „blitz-Soft“ bzw. „Applied Cash International“ mit Hauptsitz in Sankt Petersburg auf. Im Verlauf der sich anschließenden ausschließlich über E-Mail abgewickelten Korrespondenz teilte der Angeklagte u.a. seine persönlichen Daten sowie seine Bankverbindung bei der Sparkasse … mit und unterschrieb einen ihm zugesandten Arbeitsvertrag. Nachdem er verschiedene Unterlagen über seine bevorstehende Tätigkeit als Finanzagent erhalten hatte, wurde dem Angeklagten schließlich mitgeteilt, dass in nächster Zeit Geldbeträge per Überweisung auf seinem Konto eingehen werden. Diese solle er bar abheben und nach folgenden Anweisungen bei einer Western Union Filiale an einen „Oleg Gorbonis“ in Kiew/Ukraine absenden. Von den Geldbeträgen könne er fünf Prozent als Provision für sich behalten.
    Tatsächlicher Hintergrund der Anwerbung des Angeklagten als Finanzagent war die Absicht der unbekannt gebliebenen Hintermänner, bei Banküberweisungen im „online-banking“ Verfahren eingegebene Daten durch Eingriffe in den Datenverarbeitungsvorgang mittels eingeschleuster Schadprogramme der Art zu manipulieren, dass – von den Auftraggebern unbemerkt – Überweisungen auf das Bankkonto des Angeklagten veranlasst werden. Diesem sollte die Aufgabe zukommen, die eingehenden Überweisungsbeträge bar abzuheben und anschließend an die Hintermänner weiterzuleiten.
    Der Angeklagte, der mit den Anbietern zusammenarbeiten wollte und seine Bankverbindung bewusst zur Verfügung stellte, um die versprochenen Provisionen zu verdienen, hätte bei gehöriger Anstrengung erkennen können und müssen, dass die angekündigten Gelder, die auf seinem Konto eingehen sollten und eingingen, aus Straftaten stammten. Ihm musste sich angesichts der geführten Korrespondenz aufdrängen, dass es hierbei nicht mit rechten Dingen zugehen konnte. Über solche Bedenken setzte sich der Angeklagte um des von ihm erwarteten Gewinns leichtfertig hinweg.
    Nachdem am 24.11.2006, einem Freitag, der Versuch, zu Lasten eines Bankkunden in Lichtenberg eine Überweisung auf das Konto des Angeklagten in Höhe von 10 000,– € zu veranlassen, gescheitert war, weil der Kunde während des Überweisungsvorgangs Unregelmäßigkeiten bemerkt und daraufhin sein „online-banking“ Konto sofort hatte sperren lassen, wurde die Sparkasse … über diesen Vorgang informiert. Die Sparkasse ihrerseits setzte den Angeklagten noch am selben Tag davon in Kenntnis, dass der Verdacht des „Phishings“ bestehe und sein Konto nun überwacht werde. Am Montag, dem 27.11.2006, zeigte der Angeklagte den Sachverhalt beim Polizeiposten in an und wirkte anschließend aktiv an der Aufklärung mit.
    Ebenfalls am 27.11.2006 kam es auf Grund der Manipulationen der Hintermänner zu der Überweisung eines Betrags von 4393,98 €, welcher von dem Konto des betroffenen Bankkunden abgebucht und mit Wertstellung vom 27.11.2006 dem Konto des Angeklagten bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. Da der Sparkasse … seit dem 24.11.2006 bekannt war, dass der Angeklagte sein Konto kriminellen Hinterleuten zur Verfügung gestellt hatte, und das Konto deshalb überwacht wurde, konnte der Betrag umgehend wieder zurück überwiesen werden.

    III.
    Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte weder wegen leichtfertiger Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5 StGB i.V.m. § 261 Abs. 1 und 2 StGB, noch nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar gemacht.

    1.
    Der leichtfertigen Geldwäsche in der vom Landgericht angenommenen Gefährdungsalternative des § 261 Abs. 1 Satz 1 4. Alt., Abs. 5 StGB schuldig macht sich derjenige, der die Herkunftsermittlung, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines aus einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührenden Gegenstandes gefährdet, wobei in subjektiver Hinsicht für das Herrühren aus einer Katalogtat Leichtfertigkeit ausreicht, während die weiteren Tatbestandsmerkmale zumindest bedingt vorsätzlich verwirklicht werden müssen. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der in der Vorschrift genannten staatlichen Maßnahmen (vgl. BT-Drucks. 12/3533 S. 11; BT-Drucks. 12/989 S. 27). Die Tathandlung muss dazu führen, dass der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert wird (vgl. BGH wistra 1999, 24; OLG Hamm wistra 2004, 73, 74; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 261 Rdnr. 7). Der Versuch der leichtfertigen Geldwäsche ist nicht strafbar (Altenhain in NK-StGB 2. Aufl. § 261 Rdnr. 135). Zum Einen handelt es sich bei der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB angesichts der Verbindung von Vorsatz- und Fahrlässigkeitselementen im subjektiven Tatbestand, auf welche die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StGB keine Anwendung findet, nicht um ein Vorsatz-, sondern um ein Fahrlässigkeitsdelikt (vgl. Duttge in MünchKomm z. StGB § 15 Rdnr. 22; Schenck Kriminalistik 2007, 610, 613; zu § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB Fischer StGB 56 Aufl. § 283 Rdnr. 34), zum Anderen bezieht sich die Anordnung der Versuchstrafbarkeit in § 261 Abs. 3 StGB nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der Norm nicht auf die in § 261 Abs. 5 StGB geregelte leichtfertige Geldwäsche (vgl. Schenck aaO).Nach den Sachverhaltsfeststellungen liegt eine vollendete leichtfertige Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Satz 1 4. Alt., Abs. 5 StGB nicht vor. Das Zurverfügungstellen der Bankverbindungsdaten durch den Angeklagten verbunden mit der Zusage, auf das Konto eingehende Überweisungsbeträge weisungsgemäß weiterzuleiten, erfüllt den Tatbestand nicht, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein aus einer Katalogtat herrührender Vermögensgegenstand vorhanden war. Die konkrete Gefährdung der in § 261 Abs. 1 Satz 1 4. Alt. StGB genannten staatlichen Maßnahmen setzt aber – ebenso wie die übrigen Tatvarianten der Geldwäsche – schon begrifflich die Existenz eines tauglichen Tatobjekts voraus (vgl. Neuheuser NStZ 2008, 492, 495; Goeckenjan wistra 2008, 128, 134). Auch die kurzzeitige Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Konto des Angeklagten führte nicht zur Tatvollendung. Dabei kann der Senat offen lassen, ob eine solche rechtliche Wertung schon deshalb ausscheidet, weil durch das Zurverfügungstellen der Kontodaten und die Zusage der Weiterleitung erst die Begehung der Vortat ermöglicht wurde und es deshalb an einer der Vortat nachfolgenden Geldwäschehandlung durch den Täter fehlt (vgl. Altenhain aaO Rdnr. 92; Goeckenjan aaO), oder weil die bloße Kontogutschrift regelmäßig keine Gefährdung des staatlichen Zugriffs zur Folge hat (vgl. Neuheuser aaO 495f; a.A. LG Darmstadt wistra 2006, 468; Biallaß ZUM 2006, 879). Denn jedenfalls unter den vom Landgericht festgestellten tatsächlichen Umständen des Einzelfalls war mit der kurzzeitigen Gutschrift des Überweisungsbetrages keine konkrete Gefahr für den staatlichen Zugriff verbunden. Nach den Sachverhaltsfeststellungen war der Sparkasse … bereits seit dem 24.11.2006 bekannt, dass der Angeklagte sein Konto kriminell agierenden Hinterleuten zur Verfügung gestellt hatte. Das Konto des Angeklagten wurde deshalb von der Sparkasse überwacht, was dazu führte, dass der eingehende Betrag umgehend an das Ausgangskonto zurück überwiesen wurde. Bei dieser Sachlage bestand nur die fern liegende Möglichkeit eines Scheiterns staatlicher Ermittlungs- oder Zugriffsmaßnahmen. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang auf mögliche Fehler oder Unachtsamkeiten der Bankangestellten abstellt, wird lediglich eine zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichende abstrakte Gefahrenlage dargetan.Der Angeklagte hat sich auch nicht nach anderen Tatvarianten des § 261 Abs. 1 und 2, Abs. 5 StGB wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar gemacht. Mit Blick auf die nur kurzzeitige Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem von der Sparkasse überwachten Konto erlangte der Angeklagte weder tatsächliche Verfügungsgewalt über den überwiesenen Betrag, noch wurde das gutgeschriebene Giralgeld vom Angeklagten im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt StGB verwahrt (vgl. Neuheuser aaO 496; Biallaß aaO 880).

    2.
    Eine Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt KWG wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Gestalt der Besorgung von Zahlungsaufträgen gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG scheidet ebenfalls aus, weil sich der Angeklagte zwar zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen bereit erklärte und diese durch die Übermittlung seiner Kontodaten vorbereitete, es aber nicht zur tatsächlichen Durchführung von Finanztransfergeschäften kam.
    Der Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche hat somit keinen Bestand. Der Senat entscheidet nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und spricht den Angeklagten unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils aus Rechtsgründen frei.

    IV.
    Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.
    Die Entscheidung ergeht einstimmig gem. § 349 Abs. 4 StPO.

  • AGG-Anspruch nach Diskriminierung: Innerhalb von 2 Monaten!

    Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
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  • Arzt muss Bewertung in Bewertungsportal hinnehmen

    Das OLG Frankfurt a.M. (16 U 125/11) hat sich mit einer Ärztin zu beschäftigen gehabt, die in einem Bewertungsportal zwar bewertet wurde, das aber nicht hinnehmen wollte. Sie wollte erreichen, dass sie in dem Bewertungsportal gar nicht mehr zu finden ist und auch nicht bewertet werden kann (es ging also nicht darum, eine konkrete Bewertung zu unterbinden). Letztendlich unterlag sie.

    Hinweis: Auch wenn sich Ärzte nicht generell gegen eine Bewertung wehren können, so können sie doch gegen unfaire Bewertungen vorgehen. Dabei hat der BGH die Schutzschwelle angehoben!
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  • AGG: Keine Benachteiligung wegen falscher Anrede im Ablehnungsschreiben

    Wenn das einzige Indiz für eine Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren eine im Ablehnungsschreiben enthaltene falsche männliche Anrede ist, reicht das nicht, so das Arbeitsgericht Düsseldorf (14 Ca 908/11). Denn die falsche Anrede in dem Antwortschreiben kann vielerlei Gründe haben. Selbst wenn die falsche Anrede ihre Ursache darin hat, dass der ausländische Vorname der Klägerin dem Antwortenden nicht sofort geläufig war und ihm deshalb ein Fehler in der Sachbearbeitung der Antwort unterlaufen ist, kann daraus nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass eines der verpönten Merkmale des § 1 AGG Teil des Motivbündels der Ablehnung der Bewerbung der Klägerin war. Ein schlichter Fehler in der Sachbearbeitung ist dann nach wie vor genauso wahrscheinlich.

    Interessantes Argument des Gerichts: Ein solcher Fehler kann genauso gut dafür sprechen, dass bei dem Ablehnungsschreiben die Bewerbung der Klägerin nicht noch einmal zur Hand genommen worden ist und so der Fehler unterlaufen ist. Letztlichkommt es darauf an, ob eine schlicht mangelnde Sorgfalt in der Bearbeitung der Antwort mindestens genauso wahrscheinlich ist, wie eine aus der männlichen Anrede abgeleitete Benachteiligung.

    Beeindruckend finde ich dabei die letzten Worte des Gerichts, die man sich ruhig auf der Zunge zergehen lassen darf:

    Ein solches Versehen kann zudem jede oder jeden treffen, der sich bewirbt. Auch dem Gericht ist es schon passiert, dass in einem Urteil versehentlich von einem Kläger statt einer Klägerin gesprochen worden ist, ohne dass Motivbündel der getroffenen Entscheidung eines der verpönten Merkmale des § 1 AGG gewesen wäre. Das Gericht versteht allerdings, dass die Klägerin über die falsche Anrede verärgert ist. Nicht jedes Ärgernis und nicht jeder Fehler führt jedoch zu der Vermutung einer Diskriminierung und so zu einem Entschädigungsanspruch.

    Im Fazit ist noch einmal festzuhalten: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfordert vom potentiellen Arbeitgeber sehr viel Mühe und Sorgfalt im Umgang mit Bewerbern. Dennoch sind Fehler möglich – und eben nicht jeder Fehler ist gleich ein rechtliches Problem. Ebenso muss man nicht wegen jedem (ärgerlichen) Fehler gleich den Klageweg beschreiten.

  • Zur gerichtlichen Vermutung einer Unfallmanipulation

    Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.09.2011 (14 W 28/11) festgestellt, dass bei einer undurchsichtigen und widersprüchlichen Unfallschilderung, von einer Unfallmanipulation ausgegangen werden darf. Das ist letztlich nichts neues, vor Gericht wird im Regelfall mit „Indizien“ gearbeitet, aus denen das Gericht dann Rückschlüsse zieht. Der §286 ZPO sagt dazu:

    Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

    Das heißt, der Richter (bzw. die Richter) entscheidet nach „freier Überzeugung“ (also: nach eigener Überzeugung) ob etwas wahr ist oder nicht. Der vorliegende Beschluss zeigt ganz anschaulich, welche Punkte etwa bei einer Unfallmanipulation ausschlaggebend sein können. Das kann durchaus auch zur Überraschung derjenigen ausfallen, die glauben noch so schlau bei der Einstilung eines Unfalls zu sein.

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  • BGH zur Zulässigkeit von Videoüberwachung an einer Klingelanlage

    BGH zur Zulässigkeit von Videoüberwachung an einer Klingelanlage

    Der Bundesgerichtshof (V ZR 210/10) hat in einer aktuellen Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zum Thema Videoüberwachung bestätigt und beschreitet weiterhin einen recht moderaten & alltagstauglichen Weg bei der Frage der Zulässigkeit von Videoüberwachungen.

    Die Entscheidung wird wegweisend sein und zahlreiche gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema prägen.

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  • Keine vorsorgliche Vorratsanmeldung von Demonstrationen

    Es ist eine – zumindest in unserer Region – verbreitete „Taktik“ bei erwarteten Demonstrationen aus dem rechten Spektrum, dass „Vorratsanmeldungen“ von Gegendemonstrationen vorgenommen werden. Dabei werden in grosser Zahl Einzeldemonstrationen auf zentralen Plätzen angemeldet, die dann bei Bedarf (wenn die eigentliche „Route“ bekannt wird) mit Leben gefüllt werden. Das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 1135/10) hat dem nun eine Abfuhr erteilt: Die zuständige Behörde muss solche Anmeldungen nicht hinnehmen, vielmehr kann sie verlangen, dass zumindest die Mindest-Anforderungen erfüllt werden (wie etwa die Benennung eines Versammlungsleiters sowie Ordnungskräfte). Darüber hinaus dürfen formularmäßige Anmeldungen quasi als eine Art Missbrauch gewertet werden.
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  • OLG Zweibrücken zum Phishing

    Das OLG Zweibrücken (4 U 133/08) hat sich bereits im Januar 2010 mit dem Phishing beschäftigt und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

    1. Das Phishing von Daten ist eine Straftat entsprechend §263a StGB
    2. Der Empfang und die Weiterleitung von Geldern aus Phishing (sogenannte „Finanzagenten“) fällt unter den Straftatbestand des §261 StGB
    3. Der Geschädigte – hier ging es um die Bank – hat einen Anspruch auf Rückzahlung der weitergeleiteten Gelder aus §823 II BGB i.V.m. §261 StGB

    Nun ist zu beachten, dass bei „Finanzagenten“ im Regelfall kein Vorsatz nachzuweisen sein wird, da man zwar vermuten kann, dass die sich denken konnten, dass das Geld aus illegalen Quellen kommt, aber keine konkrete Vorstellung hatten. Am Rande sei bemerkt, dass mancher Finanzagent auch schlicht blöd ist. An dieser Stelle hilft §261 V StGB, der eine Strafbarkeit auch bei „leichtfertigem Verkennen“ der Quelle des Geldes normiert. Diese Feststellung ist auch wichtig, um eine potenzielle „Entreicherung“ zu verneinen, da man über den §819 BGB nachdenken muss. Auch wenn dieser nur die positive Kenntnis des rechtlichen Mangels beim Empfang des Geldes vorsieht: Wer sich dieser Kenntnis „bösgläubig verschließt“, also die Augen vor dem verschließt, was jedem anderen klar sein muss, der wird gleichsam erfasst.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Das Ergebnis bedeutet harte Zeiten für – auch einfach nur blöde – Finanzagenten, sowohl Zivilrechtlich als auch Strafrechtlich. Dabei sollte man sich das Urteil des OLG Zweibrücken markieren, auch wenn es ein zivilrechtliches Urteil ist: Es ist endlich einmal eine OLG-Entscheidung zum Thema, die umfassend alle Facetten des „Phishing“ beleuchtet.

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  • Trotz Verstoß gegen Richtervorbehalt: Führerschein weg

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10 S 4/10) hat festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde durchaus bei der Entscheidung, ob ein Führerschein entzogen wird, auch eine gegen den Richtervorbehalt entnommene und ausgewertete Blutprobe berücksichtigen darf. Während im Strafverfahren auf diese Blutprobe nicht zurückgegriffen werden durfte, hat dies auf das Verwaltungsverfahren keine Auswirkung, denn: – so das Gericht:

    Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet.

    Die Entscheidung ist insoweit nichts neues, ich hatte schon von entsprechenden Entscheidungen des VG Berlin, OVG Lüneburg und OVG Rheinland-Pfalz berichtet. Allerdings verdient die Entscheidung insofern beachtung, als dass sich hier ein Verfassungsgerichtshof sehr ausführlich mit der Thematik beschäftigt – und die ohnehin in der Tendenz feststehende Rechtsprechung sicherlich ein Stück weit „zementiert“.

    Betroffene, die sich (erfolgreich) auf ein Verwertungsverbot berufen, dürfen daher – speziell mit Blick auch auf das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1046/08) zu diesem Thema – auf einen milden Ausgang im Strafverfahren hoffen. Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren, speziell die Vergabe von Punkten, Ordnungsgeldern und die Anordnung des Führerscheinentzugs, gibt es hier aber wohl kein Argument.

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  • Tötungsvorsatz bei versuchter Selbsttötung durch Verkehrsunfall

    Geradezu zerlegt hat der BGH (4 StR 594/09) ein Urteil des Landgerichts Mainz, in dem erkannt wurde, dass ein vorsätzlich (mit Selbsttötungsabsicht) herbeigeführter Unfall mit einem anderen Fahrzeug im konkreten Fall ohne Tötungsvorsatz stattgefunden habe. Vollkommen zu Recht fragt der BGH dabei, wie es einerseits sein kann, dass der Betroffene in Todesabsicht einen frontalen Zusammenstoß bei hoher Geschwindigkeit mit einem anderen Fahrzeug vorsätzlich herbeiführen will, ohne dabei den Tod der Beteiligten im anderen Fahrzeug (zumindest mit Eventualvorsatz) in Kauf zu nehmen. Alleine die Tatsache, dass der Betroffene sich bewusst nicht angeschnallt hat, während er damit gerechnet hat, die anderen Beteiligten seien angeschnallt ist hier nicht ausschlaggebend. Der BGH findet hier barsche Worte:

    Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die in dem gerammten Fahrzeug befindlichen Personen aus der Sicht des Angeklagten durch Karosserie, Kopfstützen und Sicherheitsgurte wenigstens rudimentär vor dem Erleiden tödlicher Verletzungen geschützt gewesen seien, entbehrt dies schon angesichts der eingehaltenen Geschwindigkeit und der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge jeder Grundlage.