AGG: Keine Benachteiligung wegen falscher Anrede im Ablehnungsschreiben

Wenn das einzige Indiz für eine Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren eine im Ablehnungsschreiben enthaltene falsche männliche Anrede ist, reicht das nicht, so das Arbeitsgericht Düsseldorf (14 Ca 908/11). Denn die falsche Anrede in dem Antwortschreiben kann vielerlei Gründe haben. Selbst wenn die falsche Anrede ihre Ursache darin hat, dass der ausländische Vorname der Klägerin dem Antwortenden nicht sofort geläufig war und ihm deshalb ein Fehler in der Sachbearbeitung der Antwort unterlaufen ist, kann daraus nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass eines der verpönten Merkmale des § 1 AGG Teil des Motivbündels der Ablehnung der Bewerbung der Klägerin war. Ein schlichter Fehler in der Sachbearbeitung ist dann nach wie vor genauso wahrscheinlich.

Interessantes Argument des Gerichts: Ein solcher Fehler kann genauso gut dafür sprechen, dass bei dem Ablehnungsschreiben die Bewerbung der Klägerin nicht noch einmal zur Hand genommen worden ist und so der Fehler unterlaufen ist. Letztlichkommt es darauf an, ob eine schlicht mangelnde Sorgfalt in der Bearbeitung der Antwort mindestens genauso wahrscheinlich ist, wie eine aus der männlichen Anrede abgeleitete Benachteiligung.

Beeindruckend finde ich dabei die letzten Worte des Gerichts, die man sich ruhig auf der Zunge zergehen lassen darf:

Ein solches Versehen kann zudem jede oder jeden treffen, der sich bewirbt. Auch dem Gericht ist es schon passiert, dass in einem Urteil versehentlich von einem Kläger statt einer Klägerin gesprochen worden ist, ohne dass Motivbündel der getroffenen Entscheidung eines der verpönten Merkmale des § 1 AGG gewesen wäre. Das Gericht versteht allerdings, dass die Klägerin über die falsche Anrede verärgert ist. Nicht jedes Ärgernis und nicht jeder Fehler führt jedoch zu der Vermutung einer Diskriminierung und so zu einem Entschädigungsanspruch.

Im Fazit ist noch einmal festzuhalten: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfordert vom potentiellen Arbeitgeber sehr viel Mühe und Sorgfalt im Umgang mit Bewerbern. Dennoch sind Fehler möglich – und eben nicht jeder Fehler ist gleich ein rechtliches Problem. Ebenso muss man nicht wegen jedem (ärgerlichen) Fehler gleich den Klageweg beschreiten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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