Täter einer Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) kann mit dem Bundesgerichtshof (2 StR 212/18) nicht nur derjenige sein, der – zu eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter – den Leiter, mittels dessen Strom entzogen wird, selbst angebracht hat; sondern auch derjenige, der in Kenntnis des Leiters einer elektrischen Anlage oder Einrichtung Strom entnimmt.
Der Tatbestand des § 248c StGB vermag aber nicht die tatmehrheitlich begangenen Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) zur Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zu verklammern, denn zwischen dem Handeltreiben und der Entziehung elektrischer Energie besteht weder annähernde Wertegleichheit noch stellte das verbindende Delikt die schwerste Straftat dar.
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