Gesetzgebung: Strafbarkeit von Autorennen

Das Bundesland Hessen hat einen Gesetzentwurf zur “Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr” vorgelegt, mit dem die Strafbarkeit illegaler Autorennen normiert werden soll:

§315d – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

Neben der Strafbarkeit (die eine Verschärfung bei Verursachung von Todesfällen vorsieht) ust die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen sowie die Einziehung der genutzten Kraftfahrzeuge. Wie immer bleibt erst einmal abzuwarten, was darauf wird, aktuell besteht durchaus ein gewisses Interesse der Politik an diesem Entwurf.

Link: Dokumentation bei Bundestag.de

Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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