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Gesetzgebung: Strafbarkeit von Autorennen

Das Bundesland Hessen hat einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr“ vorgelegt, mit dem die Strafbarkeit illegaler Autorennen normiert werden soll:

§315d – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

Neben der Strafbarkeit (die eine Verschärfung bei Verursachung von Todesfällen vorsieht) ust die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen sowie die Einziehung der genutzten Kraftfahrzeuge. Wie immer bleibt erst einmal abzuwarten, was darauf wird, aktuell besteht durchaus ein gewisses Interesse der Politik an diesem Entwurf.

Link: Dokumentation bei Bundestag.de

Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.