Der Gebrauch eines falschen Ausweises kann erhebliche Auswirkungen haben, etwa wenn man diesen bei einem notariellen Vertrag vorlegt: Der notarielle Vertrag stellt eine öffentliche Urkunde dar. Wenn nun der darin genannte Name falsch ist (wegen der Verwendung des falschen Ausweises) bezieht sich auch der öffentliche Glaube der Urkunde, also die volle Beweiskraft für und gegen jedermann!
Auch das Qualifikationsmerkmal der Bereicherungsabsicht (§ 271 Abs. 3 StGB) ist zu prüfen, allerdings nicht allzu kritisch. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter sich oder einen Dritten durch die mittelbare Falschbeurkundung unmittelbar bereichern will. Vielmehr reicht es aus, dass die bei der Tatbegehung mit der Falschbeurkundung bezweckte Vermögensmehrung durch nachfolgende Tathandlungen eintreten soll, wie der BGH (3 StR 274/22) ausgeführt hat.
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern. Eine Beschränkung auf eine unmittelbar durch das Urkundendelikt herbeigeführte Bereicherung ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kommen auch mittelbare Vorteile in Betracht. Es genügt daher, dass die Tat als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen soll. Dies ist der Fall, wenn sie nach dem Bewusstsein des Täters mit dem erstrebten Vermögensvorteil verknüpft ist. Grund für die an § 203 Abs. 6 StGB angelehnte Qualifikation ist die höhere Verwerflichkeit der mittelbaren Falschbeurkundung zu wirtschaftlichen Zwecken. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob nach der Vorstellung des Täters noch weitere Zwischenschritte – etwa die Verwendung der Urkunde bei einer anderen Straftat – erforderlich sind. Es stellt sogar gewissermaßen den Regelfall des Qualifikationsmerkmals dar, dass die Vermögenslage gerade mit Hilfe und unter Verwendung der Falschbeurkundung günstiger gestaltet werden soll.
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