Rechtsmissbrauch bei AGG-Entschädigung wegen Diskriminierung

Leider ist es keine Seltenheit: Ein Bewerber meldet sich auf eine Stellenanzeige – aber nicht, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern alleine um den formalen Status eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen. Natürlich mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung im Sinne des AGG geltend zu machen.

Aber: Sowohl ein Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG als auch sein Verlangen nach Ersatz des materiellen Schadens können dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. In einem solchen Fall kann dann dahinstehen, ob der angebliche Bewerber den potentiellen Arbeitgeber entgegen den Vorgaben des AGG benachteiligt hat (so Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 562/16)

AGG-Anspruch kann rechtsmissbräuchlich erhoben sein

Sowohl ein Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers auf Grundlage des AGG als auch sein Verlangen nach Ersatz des materiellen Schadens können dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein, wie das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klarstellt:

Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (…) Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (…)

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 562/16

Beweislast für Rechtsmissbrauch bei AGG-Ansprüchen trifft Arbeitgeber

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht! Das bedeutet, Arbeitgeber müssen vortragen und beweisen, dass und warum ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorlag. Da dies naturgemäß schwierig ist, gibt es hier inzwischen auch eine durchaus brauchbare Rechtsprechung zu Indizien, die man heran ziehen kann. Insbesondere kann das Bewerbungsschreiben herangezogen werden: Wenn eine Würdigung des Inhalts des Bewerbungsschreibens ergibt, dass der angebliche Interessent es geradezu auf eine Absage des Arbeitgebers angelegt, mithin eine Absage provoziert hat, spricht dies für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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