Kartellrecht: Kartellrechtswidrig ausgesprochene Kündigung ist unwirksam

Beim Bundesgerichtshof (KZR 83/13) ging es u.a. um die Frage, wie mit einer Kündigung umzugehen ist, die auf Grund einer kartellrechtswidrigen Absprache erfolgt ist. Hierbei ging es darum, dass einem Marktteilnehmer die Kündigung ausgesprochen wurde, der sich dann dagegen zur Wehr setze. Die Frage stand bisher im Raum, der BGH hat nun entschieden, dass eine solche Kündigung unwirksam ist:

Eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt, ist nach § 134 GWB nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Im Streitfall geht es je- doch nicht um die Wirksamkeit der – revisionsrechtlich zu unterstellenden – Absprache zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern um die Wirksamkeit der Kündigung, die – wie ebenfalls revisionsrechtlich zu unterstellen ist – in Umsetzung dieser Absprache erklärt worden ist. Die in Rechtspre- chung und Literatur bislang nicht erörterte Frage, ob eine Kündigung, die in Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Absprache erfolgt, als unwirksam anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen da- nach zu beantworten, wie die Freiheit des Wettbewerbs effektiv gewährleistet werden kann.

Haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Verhalten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Kündigung des bisherigen und der Verweigerung des Abschlusses eines neuen Einspeisevertrags gemeinsam festgelegt, erfolgte die Kündigung nicht – wie vom Kartellrecht gefordert – aufgrund einer selbständigen unternehmerischen Entscheidung. (…)

Geht es – wie hier – um die Durchsetzung des Kartellrechts mit den Mit- teln des Privatrechts, entspricht dem die Folgerung, dass die Kündigung eines Vertrags, die in Umsetzung einer kartellrechtswidrigen Absprache ausgesprochen worden ist, grundsätzlich als unwirksam anzusehen ist. Der Vertrag bleibt damit zunächst bestehen. Eine wirksame Kündigung ist nicht auf Dauer ausgeschlossen, sie setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen eine autonome Entscheidung darüber trifft, ob es den Vertrag beenden will.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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