Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss vom 16. Dezember 2025 (Aktenzeichen III-3 Ws 405/25) klargestellt, unter welchen Umständen das Recht auf mündliche Anhörung entfällt, wenn der Verurteilte seine Erreichbarkeit durch eigenverantwortliches Handeln vereitelt. Die Entscheidung beleuchtet nicht nur die prozessualen Anforderungen an den Bewährungswiderruf, sondern auch die praktischen Konsequenzen, die sich aus der Missachtung von Bewährungsweisungen ergeben. Besonders relevant ist die Frage, wie Gerichte mit der Unerreichbarkeit des Verurteilten umgehen und wann eine Nachholung der Anhörung ausscheidet.
Unerreichbarkeit als strategisches Hindernis
Der Verurteilte war zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden, verbunden mit der Weisung, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen und regelmäßig Drogenscreenings vorzulegen. Stattdessen brach er den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer ab, meldete sich nicht bei den zuständigen Stellen und legte nur zwei der geforderten vierzehn Drogenscreenings vor. Als die Strafvollstreckungskammer einen Anhörungstermin ansetzte, teilte er telefonisch mit, aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht erscheinen zu können, reichte jedoch keinen ausreichenden Nachweis ein. Die Kammer widerrief die Strafaussetzung, ohne den Verurteilten persönlich anzuhören. Erst im Beschwerdeverfahren wurde durch Nachforschungen des Gerichts bestätigt, dass er tatsächlich stationär behandelt worden war. Dennoch blieb sein Aufenthaltsort auch danach unklar, da er keine aktuelle Anschrift mitteilte.
Recht auf mündliche Anhörung und seine Grenzen
Nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO soll dem Verurteilten vor einem Bewährungswiderruf die Möglichkeit zur mündlichen Anhörung gegeben werden. Diese Sollvorschrift ist zwar nicht zwingend, doch ihre Missachtung kann einen Verfahrensmangel begründen. Das OLG Hamm stellt jedoch klar, dass das Anhörungsrecht verwirkt wird, wenn der Verurteilte dessen Ausübung durch eigenes Verhalten unmöglich macht. Im konkreten Fall hatte der Verurteilte nicht nur seine Wohnsitzwechsel nicht gemeldet, sondern auch nach Einlegung der Beschwerde keine Erreichbarkeit hergestellt. Das Gericht betonte, dass es für die Beurteilung des Anhörungsrechts auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankommt. War die Anhörung in erster Instanz fehlerhaft unterblieben, entfällt dieser Mangel, wenn der Verurteilte die Nachholung durch fortgesetzte Unerreichbarkeit vereitelt.
Diese Rechtsprechung folgt einer klaren Logik: Wer sich bewusst der Kommunikation mit Gericht und Bewährungshelfer entzieht, kann sich nicht auf das Recht auf Gehör berufen. Die Pflicht zur Mitteilung des Aufenthaltsorts ist keine bloße Formalie, sondern essenzielle Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens. Das Gericht verwies darauf, dass der Verurteilte selbst für die Konsequenzen seiner Handlungsweise verantwortlich ist, insbesondere wenn er trotz mehrfacher Aufforderungen keine Anschrift angibt.
Gröbliche und beharrliche Verstöße als Widerrufsgrund
Die materiell-rechtliche Prüfung des OLG Hamm ergab, dass der Widerruf der Strafaussetzung zu Recht erfolgte. Der Verurteilte hatte nicht nur die Drogenscreenings fast vollständig unterlassen, sondern durch seine Unerreichbarkeit auch den Kontakt zum Bewährungshelfer abgebrochen. Beide Verstöße – die Nichtvorlage der Screenings und die Missachtung der Meldepflicht – erfüllten die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB, da sie gröblich und beharrlich erfolgten. Die Weisungen waren ihm bekannt und zumutbar, wie die tatsächlich erbrachten Nachweise zeigten. Zudem deuteten neue Ermittlungsverfahren wegen Beschaffungskriminalität darauf hin, dass die Gefahr weiterer Straftaten bestand.
Das Gericht wies die Argumentation des Verurteilten, er werde nach dem Krankenhausaufenthalt eine Therapie beginnen, als unzureichend zurück. Bloße Ankündigungen reichen nicht aus, um die Besorgnis weiterer Straftaten auszuräumen, zumal konkrete Nachweise fehlten. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Widerruf nicht nur an formelle Verstöße anknüpft, sondern an die Gesamtwürdigung des Verhaltens in der Bewährungszeit. Wer durchgängig gegen Weisungen verstößt und sich der Kontrolle entzieht, gibt dem Gericht keine andere Wahl, als die Strafaussetzung zu widerrufen.
Eigenverantwortung als Schlüssel zum Bewährungserfolg

Hier wird einmal mehr überdeutlich, wie wichtig es ist, dass die Verteidigung frühzeitig auf die Einhaltung der Bewährungsweisungen hinwirkt. Besonders kritisch ist die Phase nach Einlegung einer Beschwerde. In dieser Zeit ist der Verurteilte dafür verantwortlich, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, um eine Nachholung der Anhörung zu ermöglichen. Andernfalls riskiert er, dass das Gericht die Beschwerde als unbegründet verwirft – selbst wenn in erster Instanz formelle Fehler unterlaufen sind. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei der Prüfung des Bewährungswiderrufs nicht nur auf die formelle Einhaltung von Weisungen achten, sondern auch auf die Haltung des Verurteilten. Wer durch passives oder aktives Verhalten die Durchführung des Verfahrens behindert, muss mit nachteiligen Konsequenzen rechnen. Für Verteidiger bedeutet dies, dass sie ihre Mandanten nicht nur über die rechtlichen Pflichten aufklären müssen, sondern auch darauf hinwirken sollten, dass diese ihre Mitwirkungspflichten ernst nehmen, insbesondere was die Kommunikation mit Bewährungshelfern und Gerichten betrifft.
Das Recht auf mündliche Anhörung ist keine Einbahnstraße: Es setzt voraus, dass der Verurteilte seinerseits die notwendigen Voraussetzungen für eine Anhörung schafft. Wer dies unterlässt, verliert nicht nur das Recht auf Gehör, sondern riskiert auch den Widerruf der Strafaussetzung. Die Entscheidung klärt somit nicht nur prozessuale Fragen, sondern ist auch ein Appell an Verurteilte, ihre Bewährung aktiv zu gestalten. Nur wer die Weisungen ernst nimmt und mit den zuständigen Stellen kooperiert, hat eine realistische Chance, die Bewährungszeit erfolgreich zu absolvieren. Für die Verteidigung ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Mandanten nicht nur rechtlich zu beraten, sondern sie auch auf die praktischen Konsequenzen von Nichtkooperation hinzuweisen.
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