Raub: Schreckschusspistole als Waffe

Schreckschusspistole beim : Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB), wenn feststeht, dass beim Abfeuern der der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, GSSt 2/02).

Der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann dabei mit dem BGH nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, 5 StR 104/21, 3 StR 17/10 und 4 StR 331/13), sodass hierzu Feststellungen notwendig sind. Ausreichend kann eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole sein, wenn dies eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht (BGH, 3 StR 523/14).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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