Schreckschusspistole beim Raub: Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB), wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, GSSt 2/02).
Der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann dabei mit dem BGH nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, 5 StR 104/21, 3 StR 17/10 und 4 StR 331/13), sodass hierzu Feststellungen notwendig sind. Ausreichend kann eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole sein, wenn dies eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht (BGH, 3 StR 523/14).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).