Schreckschusspistole beim Raub: Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB), wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, GSSt 2/02).
Der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann dabei mit dem BGH nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, 5 StR 104/21, 3 StR 17/10 und 4 StR 331/13), sodass hierzu Feststellungen notwendig sind. Ausreichend kann eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole sein, wenn dies eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht (BGH, 3 StR 523/14).