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Waffenstrafrecht: Besitzbegriff des § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG

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Entsprechend der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Der Besitz im waffenrechtlichen Sinn entspricht dabei grundsätzlich dem unmittelbaren Besitz des § 854 BGB. Neben der objektiven
Sachherrschaft ist ein Herrschaftswille und somit die Kenntnis vom Entstehen der (objektiven) Sachherrschaft erforderlich.

Bei Gegenständen, die sich in der eigenen Wohnung befinden, ist hierfür nicht notwendig, dass der Herrschaftswille stets aktuell vorhanden ist. Es genügt vielmehr ein genereller Herrschaftswille über die Gegenstände, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden (so nun ausdrücklich BGH, 5 StR 4/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner