Persönlichkeitsrecht: Kommerzieller Pornodarsteller muss Namensnennung hinnehmen

Der (VI ZR 332/09) hat klargestellt, dass der Bereich der Sexualität nicht zwangsläufig und in jedem Fall zum Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung gehört:

Absolut geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26 ). Der Schutz entfällt aber, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374 ; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 ; vgl. auch Erman/Klass, BGB, 13. Auflage, Anhang § 12, Rn. 121). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 – VI ZR 42/87, aaO; vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08, aaO Rn. 26 mwN; BVerfGE 101, 361, 385 ).

Sprich: Wer sich mit seinen sexuellen Aktivitäten in der Öffentlichkeit bewegt, muss ggfs. eine dazu gehörige Berichterstattung in Kauf nehmen. Dies gilt jedenfalls für einen kommerziellen Pornodarsteller, der nicht nur in Filmen mitgewirkt hat, sondern sich auch für die Cover der Filme ablichten ließ.

Dazu weiter aus den Gründen:

Wie das Berufungsgericht – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts – zutreffend angenommen hat, hat der Kläger sich des absoluten Schutzes seiner Intimsphäre dadurch begeben, dass er freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in diesem Zusammenhang werblich hat vereinnahmen lassen, indem er sich auf dem Cover eines der Filme erkennbar hat abbilden lassen (vgl. Anlage B 3).

Wer sich als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen dem Publikum präsentiert, kann sich gegenüber einer Berichterstattung über diesen Teil seines Wirkens nicht auf den Schutz seiner Intimsphäre berufen (vgl. KG, Urteil vom 18. Juli 2008 – 9 U 131/07, Beck RS 2010, 21531 unter II. 3. a) aa) (3); Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 8; vgl. auch LG Hamburg, AfP 2008, 532, 533).

Derartige Filme sind gerade dazu bestimmt, von der interessierten Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, so dass die Mitwirkung an ihrer Produktion nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angesehen werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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