Wer in der Pandemie Kurzarbeitergeld erschlichen hat, sah sich bislang dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt – und mancher Verteidiger hat darauf gesetzt, dass dieser Tatbestand auf das bloße Schaffen unrichtiger Voraussetzungen zugeschnitten ist. Der Bundesgerichtshof hat dieser Einordnung mit Urteil vom 19. Februar 2026 (3 StR 397/25, vorausgehend LG Osnabrück) ein Ende gesetzt und entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 StGB ist. Was auf den ersten Blick wie ein Erfolg für die Verteidigung wirkt, entpuppt sich als Wechsel auf den schärferen Boden des allgemeinen Betrugs.
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Denken mit der Hand: Besinnung braucht kein Detox-Wochenende
Es gibt eine beliebte Antwort auf das Gefühl der digitalen Überforderung: das „Digital Detox“. Man verbannt das Smartphone für ein Wochenende, kehrt geläutert zurück – und greift am Montag wieder zur selben Reizflut. Dieser Beitrag wirbt für etwas anderes, nämlich weniger für die periodische Entgiftung (die zwar sinnvoll, aber im Ergebnis nutzlos ist) und vielmehr für eine grundsätzliche Haltung: besinnter, reduzierter, mit der Hand denkend. Wer so lebt, braucht kein Detox, weil er die Quelle der Überlastung gar nicht erst zur Gewohnheit werden lässt.
Ich versuche hier zum Nachdenken anzuregen: Tragen Sie Ihr Smartphone umgehängt an einer Schlaufe mit sich herum? Lesen Sie Bücher? Wann haben Sie zuletzt mit einem Füller etwas geschrieben? Nun, da sich der Flynn-Effekt wohl umkehrt sollte jeder für sich nachdenken, wie er oder sie leben möchte.
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Taschenlampe geliehen, PIN erpresst: Wann ist ein Smartphone weggenommen?
Wer jemandem im nächtlichen Gedränge sein Handy als Taschenlampe leiht, rechnet nicht damit, dass dieser Gefallen zum Auftakt eines Raubdelikts wird – und doch entscheidet sich an genau solchen Alltagsmomenten, ob ein Täter wegen Unterschlagung, Nötigung oder schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (4 StR 444/24) einen solchen Fall entschieden und dabei eine Frage berührt, die die Strafgerichte seit Jahren beschäftigt: Wann genügt der Zugriff auf ein fremdes Smartphone für die Annahme einer Zueignungsabsicht?
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BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)
Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:
- Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
- Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
- Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.
Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.
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Tauschring im Verborgenen: Wann der Besitz von Kinderpornographie selbständig strafbar bleibt
Wer im Darknet einer geschlossenen Tauschgemeinschaft beitritt, glaubt sich oft doppelt sicher – technisch anonym und rechtlich nur am Rande beteiligt. Beides trügt, und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2026 (3 StR 585/25, vorausgehend LG Duisburg) zeigt mit einiger Schärfe, warum gerade das vermeintlich harmlose „Daneben-Behalten“ eigener Dateien strafrechtlich eigenständiges Gewicht behält. Im Mittelpunkt steht eine Frage, die in Verfahren um kinderpornographisches Material immer wieder unterschätzt wird: das Konkurrenzverhältnis zwischen dem öffentlichen Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 StGB und dem schlichten Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB.
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Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH
Wer im Darknet Drogen im Wert von 41 Millionen Euro umschlägt, braucht jemanden, der die Server stillhält, wenn die Behörden anklopfen – und genau dieser Jemand stand im Cyberbunker-Verfahren vor Gericht, ohne am Ende für die einzelnen Drogengeschäfte als Gehilfe zu haften. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2023 (3 StR 306/22) erstmals höchstrichterlich entschieden, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bulletproof-Hosters beginnt und – für viele überraschend – wo sie endet. Die Entscheidung verdient gerade deshalb Aufmerksamkeit, weil sie ein erkennbar auf Kriminalität ausgerichtetes Geschäftsmodell als kriminelle Vereinigung erfasst, zugleich aber offenlegt, dass die klassische Beihilfedogmatik beim arbeitsteiligen, anonymisierten Internet-Hosting an ihre Grenzen stößt.
Beachten Sie dazu meine Besprechung „Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“)“ erschienen in Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3
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Vermögen ohne Erklärung: Wann der legale Anteil die Einziehung nicht rettet
Wer ein Mietshaus kauft, bei dem ein kleiner Teil des Kaufpreises womöglich aus legal ererbtem Geld stammt, mag darauf vertrauen, dass ihm wenigstens dieser Anteil erhalten bleibt. Stammt der weit überwiegende Rest jedoch aus Straftaten, hilft das nichts: Der Staat kann die gesamte Immobilie einziehen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 702/24, Vorinstanz LG Berlin I) bestätigt, dass die selbständige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft auch dann greift, wenn sich illegale und legale Mittel vermischt haben – solange der kriminelle Anteil nicht völlig unerheblich ist.
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Phishing-Anruf, Echtzeit-Überweisung: Wer für den geleerten Kontostand einsteht
Ein gefälschter Anruf an einem Samstagnachmittag, ein paar Tastendrücke am TAN-Generator – und gut 39.000 Euro sind weg. Für den betroffenen Handwerker, dessen Frau dem vermeintlichen Bankmitarbeiter vertraute, beginnt damit nicht nur der finanzielle Schaden, sondern auch ein zäher Streit darüber, wer ihn am Ende trägt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 3. März 2026 (XI ZR 20/24, Vorinstanz OLG Naumburg) zu Lasten des Bankkunden entschieden und dabei zugleich geklärt, welche technischen Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung beim chipTAN-Verfahren zu stellen sind und dabei klargestellt:
(mehr …)Eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne von § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert im manuellen chipTAN-Verfahren nicht die Angabe des Namens des Zahlungsempfängers im Display des TAN-Generators.

Telegram-Kanal statt Vereinigung: Warum 52.000 Abonnenten noch keine kriminelle Vereinigung sind
Wer einen Telegram-Kanal mit zehntausenden Gefolgsleuten betreibt und von dort aus Behördenmitarbeiter ins Visier nimmt, fühlt sich womöglich als Anführer einer Bewegung – und wird von der Strafjustiz schnell als solcher behandelt. Genau diese Gleichsetzung von Reichweite mit Organisation hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2025 (3 StR 22/25, Vorinstanz LG München I) hat der 3. Strafsenat klargestellt, dass ein loser virtueller Anhängerkreis selbst bei geteilter Ideologie und befolgten Aufrufen noch keine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB bildet.
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Wo das Beschlagnahmeverbot beim Notar endet
Ein Notar verweigert unter Berufung auf seine Amtsverschwiegenheit die Herausgabe einer Urkunde – und steht dennoch unter Durchsuchungsdruck, weil ausgerechnet das, was er beglaubigt hat, dem Verdacht einer fremden Steuerhinterziehung dienen soll. Für den Berufsgeheimnisträger ist das ein heikler Moment: Er soll den Schutzwall um seine Mandanten verteidigen und merkt doch, dass dieser Wall nicht jeden Gegenstand in seiner Akte umfasst. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 22. April 2026 (Az. 12 Qs 14/26) die feine Trennlinie zwischen geschütztem und „deliktisch verstricktem“ Material nachgezeichnet.
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Gelöschte Mail-Postfächer durch Arbeitnehmer: Arbeitgeber scheitert am Schadensnachweis
Es ist der letzte Akt einer Trennung, die ohnehin schon weh tut: Ein Betrieb steht vor der Stilllegung, die Löhne fließen wegen Masseunzulänglichkeit nicht mehr, und eine langjährige Mitarbeiterin löscht beim „Aufräumen“ ihres Arbeitsplatzes rund 19.000 E-Mails – darunter das gesamte gemeinsame Vertriebspostfach. Für den Insolvenzverwalter sieht das nach einem klaren Schadensfall aus, für die Arbeitnehmerin nach Gedankenlosigkeit. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 (Aktenzeichen 15 SLa 800/25) entschieden, dass beides am Ende nicht genügt, um eine Schadensersatzpflicht zu begründen – und damit gezeigt, wie hoch die Hürden für den Arbeitgeber wirklich liegen.
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Smartphone-Mitschnitt ist kein Filmwerk: Warum Zufallsvideos trotzdem urheberrechtlich geschützt sind
Es ist die Sekunde, in der jemand das Handy zückt, weil die Lärmschutzwand bricht und sich das Wasser auf die Bundesstraße ergießt – und Monate später streiten zwei Medienagenturen darüber, wem die Bilder eigentlich gehören. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. 2-06 O 299/24) zu entscheiden. Für den zufälligen Filmer ist das alles andere als akademisch: Wer im entscheidenden Moment draufhält, will wissen, ob er an seinem Material überhaupt Rechte hat – oder ob ein Zufallsvideo urheberrechtlich Freiwild ist, das jeder verwerten darf.
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Claude Mythos und die NSA: Neue hybride Kriegsführung?
Cyberwar mittels Claude Mythos? Anfang Juni 2026 berichtete die Financial Times (dazu bei TheDecoder und bei Heise), dass das US-amerikanische Unternehmen Anthropic rund sechs eigene Ingenieure – sogenannte „Forward-Deployed Engineers“ – direkt bei der NSA stationiert haben soll, um sein bislang nicht öffentlich zugängliches KI-Modell Claude Mythos für offensive Cyberoperationen gegen China und Iran einzusetzen.
Was auf den ersten Blick wie eine technologische Kuriosität aus dem US-Geheimdienstumfeld wirkt, ist bei näherer Betrachtung eine Zäsur: Zum ersten Mal betreibt ein privates Unternehmen hochfähige KI-Systeme aktiv als verlängerter Arm eines staatlichen Nachrichtendienstes – im Rahmen hybrider Konfliktführung, versteht sich ohne förmliche Kriegserklärung, unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs. Das verdient eine genauere juristische und konzeptionelle Einordnung.
Ich befasse mich als Fachanwalt für Strafrecht und für IT-Recht seit Jahren publizistisch mit den rechtlichen Dimensionen des Cyberraums – von der strafrechtlichen Einordnung staatlich gesteuerter Cyberangriffe über die Phänomenologie moderner Cyberkriminalität bis hin zu konkreten Angriffsvektoren wie GPS-Jamming. Zuletzt erschienen sind meine Beiträge „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“ (AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2), „Neuentwicklungen der Cybercrime-Phänomenologie“ (AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2) sowie „Rechtsfragen des GPS-Jammings“ (AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3), auf die ich im Folgenden an geeigneter Stelle Bezug nehme.
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Trojanisches Krypto-Handy, gespiegelter Server: Wann ANOM-Chats vor Gericht zählen
Wer ein vermeintlich abhörsicheres Krypto-Handy kaufte, fühlte sich unbeobachtet – und ahnte nicht, dass das FBI bei jeder Nachricht mitlas. Für die deutsche Strafjustiz wirft das eine Frage auf, die über Tausende Verfahren entscheidet: Dürfen Chats verwertet werden, deren Herkunft die US-Behörden bis heute teils im Dunkeln lassen? Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 11. Februar 2026 (2 StR 43/25) nachgelegt und einen Freispruch aufgehoben, der gerade auf einem Verwertungsverbot beruhte.
Ich befasse mich als Strafverteidiger, der Straf- und IT-Recht spezialisiert vereint, immer wieder mit Fragen digitaler Beweismittel; so in Ferner, Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4 und Ferner, jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 aber auch in einem Kommentar in Beck-Aktuell.
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Digitaler Zeitstempel, vermeintliches Alibi: Warum die Aufnahmezeit nicht die Speicherzeit ist
Ein Mensch ist tot, am Tatort klebt das Blut des Angeklagten, an seinem Pfefferspray ebenso – und trotzdem wird er freigesprochen, weil ein elf Sekunden langes Handyvideo zu beweisen scheint, dass er anderswo war. Wer sich auf einen solchen digitalen Beweis verlässt, betritt tückisches Terrain, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2026 (5 StR 559/25) deutlich macht: Ein Zeitstempel im Dateinamen sagt eben nicht zwingend, wann eine Aufnahme entstand – sondern womöglich nur, wann sie gespeichert wurde.
(mehr …)Ich widme einen wesentlichen Teil meines Alltags technischen und rechtlichen Fragen von IT-Forensik und digitalen Beweismitteln: Ich halte seit Jahren Fortbildungen und publiziere zum Thema digitale Beweismittel, so in:
- Kommentierung zur Car-Forensik – Ferner, in: BeckOK StPO, § 2 TTDSG Rn. 18.1 ff.
- „Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel“ in: „Überzeugung und Zweifel“, Festschrift für Ralf Neuhaus, 2025
- Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis – Die Polizei, 5/2025, S. 159-164
- Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung – jurisPR-StrafR 15/2025
- Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren – jurisPR-ITR 16/2024
- DNA im Strafprozess – jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
- IT-Forensik, rechtliche Grundlagen – AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3
- IT-Sachverständige im Strafverfahren – AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2

