Wird während eines Orkans ein 1,75 x 2,30 m großes Leuchttransparent von einem Gebäude abgerissen und beschädigt es dabei mehrere Fahrzeuge, so kann von einer fehlerhaften Befestigung des Transparents ausgegangen werden, wenn dieses bereits zwei Wochen zuvor unter Windeinwirkung aus der Verankerung gerissen wurde. Der Hauseigentümer ist dann zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz stützte seine Entscheidung auf die gesetzlichen Haftungsvorschriften für den Hauseigentümer. Wird durch das Herabstürzen von Gebäudeteilen – hier des Transparents – eine Sache beschädigt, so ist der Hauseigentümer zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet, sofern das Herabstürzen Folge einer fehlerhaften Errichtung oder einer mangelhaften Unterhaltung ist. Der Hauseigentümer ist dagegen nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er alle Sorgfaltspflichten beachtet hat, um einen möglichen Schadeneintritt zu verhindern. Im vorliegenden Fall war das OLG der Ansicht, dass der Hauseigentümer nicht alles Erforderliche getan hatte, um einen Schadeneintritt zu verhindern. Der Hauseigentümer hätte sicherstellen müssen, dass im Hinblick auf den im Wetterbericht angekündigten Sturm die Verankerung aller Gebäudeteile dem Sturm standhält. Er hätte hier zusätzliche Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, da sich das Transparent bereits kurz zuvor aus der Verankerung gerissen hatte (OLG Koblenz, Urteil vom 5.7.2002).
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