Opensource-Förderverein als Zweckbetrieb

Dass Kongressveranstaltungen eines Vereins zur Förderung von Opensource-Software Zweckbetriebe i.S. von § 68 Nr. 8 AO sein können, wenn dabei Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt werden, hat der Bundesfinanzhof (V R 34/16) klargestellt.

Das Ergebnis, wenn die Voraussetzungen von § 68 Nr. 8 AO vorliegen, ist, dass die eine Körperschaft– und Gewerbesteuerbefreiung im Raum steht. Hier ging es um einen als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG nur mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig war, soweit es sich nicht um Zweckbetriebe i.S. der §§ 65 bis 68 AO handelt (§ 64 Abs. 1 AO). § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) enthält eine entsprechende Regelung für die Befreiung von .

Dabei genügt es, wenn vorwiegend durch Vorträge eine inhaltliche Gestaltung der Kongresse stattgefunden hat:

Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des FG, die nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat binden, steht im Übrigen fest, dass der Kläger mit seinen Kongressen Veranstaltungen belehrender Art i.S. von § 68 Nr. 8 AO durchgeführt hat, an die im Übrigen keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen sind (…). Somit genügt es, dass bei den streitbefangenen Veranstaltungen überwiegend Vorträge gehalten werden, die naturgemäß belehrenden Charakter haben. Die Durchführung der Kongresse steht auch im Einklang mit den in § 2 der Satzung des Klägers ausdrücklich genannten Maßnahmen zur Verwirklichung der Satzungszwecke, wonach u.a. die „Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern“ im Mittelpunkt steht.

BFH, V R 34/16

Aber: offen bliebt die Frage des Umgangs mit der . So konnte der BFH auf Basis der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob der Zweckbetrieb möglicherweise in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, was der begehrten Steuersatzermäßigung im Streitfall entgegenstehen könnte:

Entscheidend ist insoweit, ob der Kläger mit den Leistungen seines Zweckbetriebs in Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt, die vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten. Welcher Art die Vorleistungen sind, die der Zweckbetrieb zur Erbringung seiner eigenen Leistung beansprucht, ist insoweit nicht von Bedeutung (BFH-Urteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz 31). Für diese weite Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG spricht dabei, dass der ermäßigte Steuersatz nur insoweit anzuwenden ist, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Kommission/Königreich Niederlande vom 3. März 2011 C-41/09, EU:C:2011:108, Rz 52).

Insoweit musste die Sache zurückverwiesen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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