Notwehr

(§32 StGB) ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Notwehr: Gegenwärtiger Angriff

Ein Angriff ist dabei dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, sodass durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung entweder deren Erfolg infrage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste. Ein gegenwärtiger Angriff ist daher auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht hinnehmbarer Risiken aussetzen würde.

Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidet der Zeitpunkt der durch einen bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage. Bei einem vorsätzlichen Angriff ist dies die Handlung, die dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist und eine akute darstellt. Nur dann ist es dem Verteidiger möglich, dem Angreifer zuvorzukommen, da dieser Moment typischerweise mit dem unmittelbaren Ansetzen des Angreifers verstreicht:

Entscheidend ist, dass der Angreifer durch sein Verhalten eine feindselige Absicht nach außen wahrnehmbar manifestiert hat und sich raum-zeitlich betrachtet in einer Distanz aufhält, in der er ohne weiteres die Rechtsgüter des anderen verletzen kann (vgl. Rückert, Effektive Selbstverteidigung und Notwehrrecht, 2017, S. 141 ff.). Das muss erst recht gelten, wenn nur er über eine potenziell tödlich wirkende Distanzwaffe verfügt (vgl. MüKoStGB/Erb, aaO § 32 Rn. 106). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die objektive Sachlage (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2017 – 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84; BGH, Urteil vom 21. März 2017 – 1 StR 486/16).

Es kommt nicht auf die Befürchtungen des Angegriffenen an, sondern auf die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 – 1 StR 486/16), die zugleich das Maß der erforderlichen und gebotenen Abwehrhandlung bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 − 2 StR 177/19, NStZ 2020, 147 mit Anm. Kulhaneck). Allein die subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen noch keine Notwehrlage (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 – 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204).

BGH, 2 StR 263/21

Kein Abwarten notwendig

Ein gegenwärtiger Angriff in diesem Sinne liegt nicht erst dann vor, wenn der Angreifer tatsächlich eine Verletzungshandlung vorgenommen hat. Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass ein Aufschub der Abwehrhandlung entweder deren Erfolg in Frage stellen oder den Verteidiger dem Risiko erheblicher eigener Verletzungen aussetzen würde.

Maßgeblich ist insoweit bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen Bedrohungslage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten anzusehen, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Rechtsverletzung umschlagen kann und deshalb ein Aufschub der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen unzumutbaren Risiken aussetzen würde.

Fortdauer des Angriffs

Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff an, solange mit einer Wiederholung zu rechnen und ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist!

Notwehr: Objektive Notwehrlage erforderlich

Für die Beurteilung der Notwehrlage in diesem Sinne ist die objektive Sachlage maßgebend. Es kommt auf die tatsächlichen Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung an, die zugleich das Maß der erforderlichen und gebotenen Verteidigungshandlung bestimmen. Allein die subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet noch keine Notwehrlage.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.