Das OLG Dresden (4 U 1234/17) konnte sich zur Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung äussern und klarstellen, dass die für eine Geldentschädigung anzusetzende Mindestuntergrenze regelmäßig 2.500,00 Euro beträgt. Des Weiteren weist das OLG darauf hin, dass eine bloß abstrakte Möglichkeit, es könne in der Zukunft aufgrund einer Internetveröffentlichung zu einer Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten kommen, nicht für die Zubilligung einer Geldentschädigung ausreichen kann.
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