Link genügt nicht: Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Postverkehr

Die Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, ist ein Dauerbrenner im Verbraucherschutzrecht. Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt: Ein bloßer Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem per Post versandten Vertragsformular genügt nicht.

Die Entscheidung betrifft ein Telekommunikationsunternehmen, das Verbrauchern per Briefpost einen DSL-Tarif bewarb und dabei auf seine AGB nur durch einen Link verwies. Der BGH bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass diese Praxis unzulässig ist – und setzte damit wichtige Maßstäbe für die Einbeziehung von AGB in Verträge, die nicht digital abgeschlossen werden.

Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

Der Sachverhalt: AGB per Link statt auf Papier

Das beklagte Unternehmen hatte im Jahr 2023 an Verbraucher Werbeschreiben verschickt, die ein Angebot für einen DSL-Anschluss enthielten. Das Schreiben umfasste ein Anschreiben, ein Antragsformular sowie eine Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung. Im Antragsformular hieß es: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb).“ Ein Abdruck der AGB selbst fehlte. Der Kläger, ein Verbraucherverband, sah darin einen Verstoß gegen das AGB-Recht und klagte auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage statt, und der BGH bestätigte diese Entscheidung. Die zentrale Frage war, ob der Verweis auf die AGB im Internet ausreicht, um sie wirksam in den Vertrag einzubeziehen – oder ob der Verbraucher sie in physischer Form erhalten muss.

Die rechtlichen Grundlagen: § 305 Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot

Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, „in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“. Bei Vertragsabschlüssen im Internet ist dies unproblematisch, da der Nutzer die AGB mit einem Klick aufrufen kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Vertrag auf dem Postweg zustande kommt.

Der BGH stellte klar, dass in einem solchen Fall ein Medienbruch vorliegt: Während das Vertragsformular in Papierform vorliegt, müssen die AGB digital abgerufen werden. Dies erschwert die Kenntnisnahme unzumutbar, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Verbraucher über einen Internetzugang verfügt oder bereit ist, die AGB aktiv aufzusuchen. Zwar ist der Zugang zum Internet heute weit verbreitet, doch das Gericht betonte, dass der Verwender die AGB ohne weiteres auch hätte beifügen können. Ein bloßer Link reiche daher nicht aus, um die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB zu erfüllen.

Doch das Urteil geht noch weiter: Selbst wenn man den Verweis auf die AGB nicht bereits an § 305 Abs. 2 BGB scheitern lässt, verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der BGH interpretierte die Formulierung „abrufbar über www.1n.de/agb“ als dynamische Verweisung, die nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB einbezieht, sondern auch spätere Änderungen. Eine solche Klausel ist intransparent, weil sie dem Verbraucher keine Klarheit darüber verschafft, welche konkrete Fassung der AGB für ihn gilt.

Warum der BGH die Klausel für unwirksam hält

Der BGH argumentierte, dass eine dynamische Verweisung auf AGB im Internet den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Zwar könnte man die Klausel so verstehen, dass nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abrufbare Fassung gilt. Doch nach der kundenfeindlichsten Auslegung – die bei mehrdeutigen AGB-Klauseln maßgeblich ist – muss davon ausgegangen werden, dass der Verwender sich das Recht vorbehält, die AGB jederzeit durch bloße Aktualisierung auf der Website zu ändern. Dies wäre für den Verbraucher nicht vorhersehbar und würde ihn in unzumutbarer Weise der Gestaltungsmacht des Unternehmens aussetzen.

Das Transparenzgebot verlangt, dass AGB-Klauseln klar und verständlich formuliert sind. Eine Verweisung auf eine Internetadresse ohne konkrete Fassung der AGB erfüllt dieses Erfordernis nicht, da der Verbraucher nicht erkennen kann, ob und in welchem Umfang spätere Änderungen auf seinen Vertrag Anwendung finden. Der BGH verwies darauf, dass der Verwender die AGB entweder in physischer Form beifügen oder zumindest eine statische Verweisung wählen muss, die sich auf eine bestimmte Fassung bezieht (etwa durch Angabe eines Datums oder einer Versionsnummer).

Die Konsequenzen für die Praxis: Kein „AGB-Light“ im Postverkehr

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Unternehmen, die Verträge per Post oder in anderer physischer Form abschließen. Ein bloßer Link zu den AGB ist nicht ausreichend – stattdessen müssen die AGB entweder:

  • dem Vertragsformular beigefügt werden oder
  • durch eine statische Verweisung (z. B. „AGB in der Fassung vom [Datum]“) konkretisiert werden.

Der BGH ließ offen, ob eine statische Verweisung in jedem Fall ausreicht, da im vorliegenden Fall bereits der Medienbruch zwischen Papierformular und digitalen AGB problematisch war. Allerdings deutet die Rechtsprechung an, dass eine klare und nachvollziehbare Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung der AGB weniger bedenklich wäre als eine offene, dynamische Verweisung.

Fazit: Klare Regeln für die Einbeziehung von AGB

Das Urteil des BGH unterstreicht, dass Verbraucher nicht gezwungen werden dürfen, AGB aktiv im Internet zu suchen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Vertragspartner die AGB ohne unzumutbaren Aufwand einsehen können. Wer auf den Postweg setzt, sollte die AGB daher entweder beifügen oder zumindest so präzise referenzieren, dass keine Zweifel an der gültigen Fassung bestehen.

Die Entscheidung ist ein weiteres Beispiel dafür, wie der BGH den Verbraucherschutz im AGB-Recht stärkt. Sie zeigt, dass auch in einer zunehmend digitalisierten Welt die Grundsätze der Transparenz und Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Für Verbraucher bedeutet dies mehr Rechtssicherheit – für Unternehmen die Pflicht, ihre Vertragsgestaltung sorgfältig zu prüfen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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