Schlagwort: Einbeziehung von AGB

  • Link genügt nicht: Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Postverkehr

    Link genügt nicht: Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Postverkehr

    Die Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, ist ein Dauerbrenner im Verbraucherschutzrecht. Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt: Ein bloßer Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem per Post versandten Vertragsformular genügt nicht.

    Die Entscheidung betrifft ein Telekommunikationsunternehmen, das Verbrauchern per Briefpost einen DSL-Tarif bewarb und dabei auf seine AGB nur durch einen Link verwies. Der BGH bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass diese Praxis unzulässig ist – und setzte damit wichtige Maßstäbe für die Einbeziehung von AGB in Verträge, die nicht digital abgeschlossen werden.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • OLG Celle zur Einbeziehung von AGB bei Internet-System-Verträgen

    OLG Celle zur Einbeziehung von AGB bei Internet-System-Verträgen

    Vertragswirksamkeit bei digitalen Leistungen: „Internet-System-Verträge“ sind weit verbreitet – Verträge, in denen Dienstleister Unternehmen Webauftritte inklusive Hosting, Gestaltung und Suchmaschinenoptimierung versprechen. Der rechtliche Umgang mit solchen komplexen Vertragsgestaltungen ist jedoch nicht immer trivial. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 04.04.2024 – 2 U 34/23) verdeutlicht, welche Anforderungen an die Vertragswirksamkeit, die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Beweisführung gestellt werden – und stellt dabei zentrale Weichen für die gerichtliche Bewertung solcher Vertragstypen.

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  • Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge

    Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge

    Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 25. April 2024 (Aktenzeichen: 20 UKI 1/24) ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil gefällt, welches wichtige Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern behandelt. Diese Entscheidung klärt insbesondere, welche Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge gestellt werden und wie Informationspflichten korrekt erfüllt werden müssen.

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  • Wirksamer Verzicht auf Urheberbenennung in Microstock-AGB

    Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.

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  • Schweigen keine Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Zustimmung zu AGB durch Schweigen: Immer wieder wird gerne versucht, in das Schweigen einer Vertragspartei etwas hinein zu deuten. Dabei gilt der Grundsatz, dass einem Schweigen keine Aussage beizumessen ist. Was so selbstverständlich klingt, hat dabei einen handfesten Hintergrund (neben der Lebenswirklichkeit und reinen Aussagenlogik, dass eine Nicht-Aussage keine Aussage sein kann): Dieser Grundsatz verhindert, dass eine Vertragspartei einer anderen einseitig Vertragsbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) aufdiktieren kann. Andererseits muss es natürlich Ausnahmen geben, und die gibt es auch.

    So etwa, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die ein Schweigen ausnahmsweise einmal als Aussage gelten lassen. Das Schulbuchbeispiel unter Juristen ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Für Verbraucher allerdings ist spätestens seit dem §241a BGB gesetzlich normiert, dass eine einseitige Handlung eines Unternehmers nicht vertragsbegründet sein kann. Auch hier gibt es Ausnahmen, etwa nach den §§108 II, 177 II BGB, wo ausnahmsweise ein Schweigen einmal Erklärungsinhalt haben kann. Das dürfte aber nichts sein, was Verbrauchern grosse Kopfzerbrechen bereitet.

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  • Einbeziehung von AGB-Klauseln im Geschäftsverkehr

    Das Amtsgericht Frankenthal hat zu AGB-Klauseln im Geschäftsverkehr entschieden:

    • Auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur durch entsprechende, im Einzelfall darzulegende und zu beweisende Vereinbarung in den Inhalt eines geschlossenen Vertrags einbezogen; zum Nachweis reicht allein der Umstand, dass zwischen den Parteien langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen und die AGB bei früheren Geschäften Bestandteil des jeweiligen Vertrages war, nicht aus.
    • Eine in AGB enthaltene Klausel, wonach der Mieter einer Maschine zum Abschluss einer gesondert vergüteten Schadenversicherung gegenüber dem Vermieter unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Selbstbeteiligung auch dann zwangsverpflichtet wird, wenn diese Versicherung ihm im Hinblick auf den vereinbarten, den (Zeit‑)Wert des Mietgegenstandes übersteigenden Selbstbehaltes keinerlei Schutz bietet, benachteiligt den Mieter aufgrund der Verletzung des allgemeinen schuldrechtlichen Prinzips der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
  • Vertragsrecht & Beweislast: Zum Bestreiten des Einbezugs von AGB bei Vertragsschluss

    Beim Landgericht Köln (6 S 119/15) finden sich einige Zeilen zur Beweislast hinsichtlich von angeblich in den Vertrag einbezogenen AGB:

    Da sich die Beklagte insoweit auf eine AGB-Regelung beruft, wäre es ihre Sache gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr behaupteten AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (…) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat der Kläger die Einbeziehung der AGB in der von der Beklagten behaupteten Fassung wirksam bestritten. Der Kläger hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegten AGB keinen Stand aufweisen und dass die Beklagte ihre AGB aufgrund von Gerichtsentscheidungen regelmäßig ändert. Dies stellt kein unzulässiges Bestreiten ins Blaue hinein dar. (…) Da der Kläger damit wirksam bestritten hatte, dass die von der Beklagten (…) behauptete AGB-Fassung Vertragsbestandteil geworden ist, wäre es Sache der Beklagten (…) gewesen, dies substantiiert darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte (…) in der Berufungserwiderung erstmals Zeugen dafür benennt, dass die vorgelegte Formulierung die damals gültige sei, ist sie mit diesem Verteidigungsmittel bereits gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Den Beweisantritten wäre aber auch ohnehin nicht nachzugehen gewesen, weil die Beklagte (…) schon überhaupt nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die behauptete Fassung der AGB Vertragsbestandteil geworden war.

  • Vertragsrecht: Automatische Bestätigungsmail eines Online-Shops kann Vertragsschluss darstellen

    Vertragsrecht: Automatische Bestätigungsmail eines Online-Shops kann Vertragsschluss darstellen

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-16 U 72/15) hat entschieden, dass ein Kaufvertrag bei einem Online-Shop bereits durch eine Bestätigungsmail, die nach einer Bestellung automatisch abgesendet wird, zu Stande kommen kann. Es ging um den Albtraum des Online-Shops: Auf Grund eines Fehlers wurden hochpreisige Waren zu ca. einem hundertstel ihres gewünschten Preises eingestellt. Hier bestellte jemand gleich 10 Stück und verlangte Lieferung, nach der Bestellung erhielt er eine automatisch vom System generierte Mail u.a. mit dem Inhalt „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten“. Das OLG führt nun sehr ausführlich aus, dass hier ein Vertrag zu Stande gekommen ist, kommt dem unglücklichen Händler aber dennoch zu Hilfe.
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  • AGB-Recht: Wirksame Einbeziehung von AGB bei Online-Bestellungen

    Wie werden AGB rechtssicher durch den Verkäufer bei einer Bestellung im Internet einbezogen? Manche Entscheidung wie etwa die des Landgerichts Wiesbaden (11 O 65/11) zeigen, dass man hier Streiten kann. Dies ist aber im Kern unnötig: Zum einen hat sich der Bundesgerichtshof hierzu längst unmissverständlich geäußert, zum anderen hat sich im Jahr 2015 auch der EUGH zum Thema geäußert. Im Folgenden eine kurze Darstellung der Thematik.

    Update: Der Artikel wurde um eine EUGHEntscheidung aus dem Jahr 2015 ergänzt.
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