Es wird zur Zeit berichtet, dass es wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber KFZ-Werkstätten geben soll. Hintergrund: Diese bieten eine „Hauptuntersuchung“ (HU) des KfZ an, werben aber in ihren Anzeigen mit dem Begriff „TÜV“. Dies kann man als irreführend ansehen – selbst wenn ein Techniker des TÜV die Untersuchung vornimmt. So z.B. urteilte das OLG Hamm bereits 2009 (4 U 76/09; 4 U 201/08), dass eine Werbung in der Art „TÜV + AU: X Euro“ irreführend und somit abmahnfähig sei. Korrekt dürfte wohl stattdessen eine Werbung in der Art „Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO: X Euro“ sein.
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