Keine Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Wer seine Produkte auf der Online-Handelsplattform Amazon anbietet, muss für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich haften.

So entschied es der (I ZR 193/18) im Fall eines Verkäufers, der Kinesiologie-Tapes vertreibt. Er hat in der Vergangenheit damit geworben, dass diese zur Schmerzbehandlung geeignet seien. Das war jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar. Er hat daher 2013 gegenüber einem eingetragenen Wettbewerbsverein eine strafbewehrte abgegeben.

Der Verkäufer bietet seine Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert. Diese soll sicherstellen, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.

Unter diesem Angebot des Verkäufers waren daher Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“ enthielten. Amazon lehnt es ab, die Kundenrezensionen zu löschen. Der Wettbewerbsverein verlangt die vorgesehene . Der Verkäufer habe sich die Kundenrezensionen zu eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe er die Produkte bei Amazon nicht anbieten.

Der BGH hat den Anspruch zurückgewiesen. Den Verkäufer trifft für Kundenbewertungen der von ihm bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung.

Ein ergibt sich nicht aus dem Verbot, Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter zu bewerben. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter. Der Verkäufer hat aber nicht damit geworben. Er hat weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder dies veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet. Sie finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Verkäufers zugerechnet.

Der Verkäufer muss eine Irreführung durch die Kundenbewertungen nicht verhindern. Kundenbewertungssysteme sind auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen zu informieren, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt. Dieses muss nicht mit dem Rechtsgut der Gesundheit abgewogen werden, weil keine Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch die Kinesiologie-Tapes bestehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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