Impressumspflicht: Angabe von Umsatzsteuer-ID wesentlich

Nachdem das LG Berlin (103 O 34/10) meinte, die fehlende Angabe von Handelsregisters samt Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum sei nur eine Bagatelle, weil:

Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. […] Eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch die fehlenden Angaben ist nicht erkennbar.

Das KG (5 U 144/10) hat diese Entscheidung nun aufgehoben – eine Bagatelle (nach §3 I UWG) kommt hier schon nicht in Betracht, da es sich bei den Pflichtangaben nach §5 TMG um wesentliche Informationen nach §5a II UWG handelt, was eine Bagatelle nach §3 UWG nicht in Betracht kommen lässt. Im Ergebnis zeigt sich wieder einmal, dass auch vermeintliche unwichtige Informationen anzugeben sind, sofern §5 TMG diese nunmal zwingend vorschreibt.

Übrigens: Hierzu hat das OLG Hamm (4 U 213/08) schon vor Jahren entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei sah das Gericht ebenfalls die Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID weniger dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient (die auch das LG Berlin sah), sah sich aber in seiner Entscheidung hinsichtlich der Steuer-ID richtiger Weise gebunden:

Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

Eben dies ist die Argumentation des KG: Im §5a II UWG fand die EU-Richtlinie Niederschlag, die eben solche Informationen als “wesentlich” einstuft.

Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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