Die Vorschrift des § 275 Abs. 1a StGB ist – ebenso wie die Neufassungen der §§ 277 bis 279 StGB – durch das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung“ vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906) am 24. November 2021 in Kraft getreten.
Es stellt ausweislich seiner – gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich auch für die Fassung der Urteilsformel maßgeblichen – gesetzlichen Überschrift Handlungen unter Strafe, die der „Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfdokumente“ dienen. Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers die Strafbarkeit aller strafwürdigen Verhaltensweisen im Bereich der Fälschung von Impfausweisen zweifelsfrei sicherstellen, indem sie auch „Konstellationen der Manipulation von Blanko-Impfausweisen“ erfasst.
Dabei handelt es sich um Impfausweise, die noch nicht personalisiert sind, also noch keine Angaben zur Person des Inhabers enthalten (vgl. BT-Drucks. 20/15, S. 32). Der Gesetzgeber hat Regelungsbedarf gesehen, weil nach bisherigem Recht zweifelhaft war, ob dann, wenn in solchen Blanko-Impfausweisen bereits mindestens eine – tatsächlich nicht durchgeführte – Impfung eingetragen ist, bereits vor der Personalisierung des Impfausweises eine Fälschung eines Gesundheitszeugnisses (§ 277 StGB), ein Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB) oder eine Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Variante 1 StGB) vorliegt. Aber: Dies ist kritisch zu sehen, wenn der Impfausweis bereits ausgefüllt ist:
Bei den vom Angeklagten verwahrten Impfausweisen handelte es sich demgegenüber nicht (mehr) um Blankett-Impfausweise, weil sie bereits mit sei- nem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Anschrift versehen, also perso- nalisiert waren. Ob im Hinblick auf die Personalisierung, sofern diese als vom Anklagevorwurf mitumfasst angesehen wird, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 Abs. 1 StGB in der seit dem 24. November 2021 geltenden Fassung oder wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Variante 1 StGB) in Betracht kommt, lässt sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Den Urteils- gründen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Impfausweise personalisiert wurden.
BGH, 6 StR 548/22
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