Beim OLG Hamm (3 ORs 70/23) ging es um den nicht alltäglichen Tatbestand der Gefangenenbefreiung – mit der Qualifikation “im Amt begangen”. Das OLG stellte fest, dass das Amtsgericht zwar eine Verurteilung wegen „Gefangenenbefreiung im Amt“ ausgesprochen hatte – für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 120 Abs. 2 StGB, also der Begehung im Amt, fehlten jedoch tatrichterliche Feststellungen, die eine Verurteilung auch aus dem Qualifikationstatbestand tragen könnten.
Die Feststellungen des Amtsgerichts belegen nicht, dass die Angeklagte als Pflegerin zugleich Täterin des Qualifikationstatbestandes des § 120 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Sie ergaben nämlich nicht, dass sie als Amtsträgerin oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete verpflichtet war, die Flucht des Gefangenen zu verhindern, wie das OLG ausführt:
Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bei der Tatbegehung Amtsträgerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen ist, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Dass die Angeklagte im Sinne der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete gewesen ist, belegt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ebenfalls nicht. Die erforderliche besondere Verpflichtung setzt voraus, dass die Betroffene auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist.
Die gesetzliche Grundlage ist dabei das Verpflichtungsgesetz (Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 11 Rdnr. 26; Hilgendorf / Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 11 StGB, Rdnr. 69). Die Verpflichtung umfasst gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VerpflG die „gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben“ sowie gem. § 1 Abs. 2 S. 2 VerpflG den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 59. Ed. 1.11.2023, StGB § 11 Rdnr. 40). Schon das Vorhandensein einer solchen Verpflichtung ergeben die tatrichterlichen Feststellungen nicht.
Die angefochtene Entscheidung enthält darüber hinaus auch keine weitergehenden Feststellungen zu dem Aufgabenkreis der Angeklagten innerhalb der Maßregelanstalt. Denn eine Strafbarkeit nach § 120 Abs. 2 StGB setzt über die besondere Verpflichtung für den öffentlichen Dienst hinaus voraus, dass der Täter gehalten ist, das Entweichen des Gefangenen – bzw. hier des nach § 120 Abs. 4 StGB Verwahrten – zu verhindern. Entsprechende Feststellungen hierzu waren auch nicht entbehrlich, etwa weil sich eine entsprechende Verpflichtung von selbst verstehen würde.
Zwar stellt das Tatgericht fest, dass die Angeklagte, zu deren konkreter beruflicher Tätigkeit in der Maßregelvollzugseinrichtung im Urteil nichts festgestellt ist, „gemeinsam mit weiteren Pflegern“ die Beaufsichtigung des Entwichenen und weiterer Patienten bei Gartenarbeiten übernommen hatte, dass die Verhinderung des Entweichens im konkreten Fall zu den Aufgaben einer Pflegekraft (sofern die Angeklagte eine solche war) gehört, erschließt sich indessen nicht von selbst.
OLG Hamm, 3 ORs 70/23
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