Haftung bei Autorennen: Das Landgericht Duisburg (7 S 129/04) hat sich zur Frage der Haftung der Teilnehmer eines illegalen Strassenrennens untereinander geäußert wenn es zu einem Unfall kommt. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier die Regeln ähnlich sonstigen Sportregeln gelten und von einer faktischen Haftungsfreistellung der Teilnehmer untereinander auszugehen ist. Dies jedenfalls hinsichtlich solcher Schäden und Verletzungen die vorhersehbar waren und typisch für solche Autorennen sind.
Aus der Entscheidung:
Die grundsätzlich im Staßenvekehr bestehenden Haftungsregeln erfahren bei genehmigten Rennveranstaltungen Änderungen dahingehend, dass eine Haftung nur in Betracht kommt, wenn sich ein Rennteilnehmer grob unsportlich und regelwidrig verhalten hat. Denn grundsätzlich sind für die Haftung der beteiligten Rennfahrer untereinander die vom BGH (NJW 1975, 109) entwickelten Grundsätze über die Haftung bei besonders gefährlichen Sportarten anzuwenden (OLG Hamm NZV 1997, 515). Es ist ein besonderer, durch die Eigenart des Sports geprägter Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, VersR 1976, 775, 776). Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung eines anderen Sportlers ist als sorgfaltswidrig zu bewerten; eine Haftung kommt nur bei gewichtigen Regelverstößen in Betracht (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 m.w. Nachw.). Ein Motorrad- oder Autorennen gehört zu den besonders gefährlichen „nebeneinander“ betriebenen Betätigungen (vgl. Schlegelmilch, in: Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., 12. Kap. Rdnr. 6; 27. Kap. Rdnr. 653; Pardey, ZfS 1995, 281 ff.). Auch bei Autorennen gelten deshalb grundsätzlich die Haftungsbestimmungen des StVG (BGHZ 5, 318), wobei hinsichtlich der Sorgfaltspflichten die besonderen Voraussetzungen des Rennens berücksichtigt werden müssen (Scheffen, NZV 1992, 389 m.w. Nachw.).
Diese Haftungsgrundsätze gelten auch bei sogenannten illegalen Rennen mit Kraftfahrzeugen, wie es im vorliegenden Fall gegeben ist. Nach § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen mit Kraftfahrzeugen, wozu auch Mofas und Mopeds gehören, im Straßenverkehr verboten. Dies gilt auch für nicht organisierte Rennen, wie sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 1 StVO, Ziff. 2 ergibt. Die Teilnehmer an einem verbotenen Rennen handeln gem. § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO ordnungswidrig. Auch nicht organisierte, sog. „wilde“ Rennen, die zwei oder mehrere Kraftfahrer spontan durchführen, sind nicht erlaubt.
Dennoch sind auch auf nicht organisierte Rennen die Regeln, die sich für organisierte Rennveranstaltungen herausgebildet haben, wie bei anderen gefährlichen Sportarten auch, entsprechend heranzuziehen (vgl. Pardey, ZfS 1995, 282). Daraus folgt einerseits, dass auch die Teilnehmer eines privaten Rennens sich dem Regelwerk, das bei organisierten Rennveranstaltungen Anwendung findet, stillschweigend unterwerfen, und andererseits, dass, wie bei jeder besonders gefährlichen Sportart, die nebeneinander betrieben wird, zwar keine auf die Verletzungsgefahr bezogene Risikoübernahme wie bei Sportarten, die gegeneinander betrieben werden, vorliegt, so aber doch die stillschweigende, wenn auch unbewußte Übereinkunft getroffen wird, dass eine Haftung nur bei schuldhaften Regelverstößen in Betracht kommt (vgl. OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248; Pardey, VersR 1994, 145 u. ZfS 1995 283 f.). Dabei handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Haftungsfreistellung, sondern um eine tatsächliche Übereinkunft dahingehend, dass sich die Rennteilnehmer freiwwillig in Gefahrensituationen begeben und es ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen würde, den anderen bei Verwirklichung der sportarttypischen Gefahr entgegen dem vorherigen eigenen Verhalten haftbar zu machen (BGHZ 34, 355 ff.). Dabei ist nur zu fordern, dass der Sportteilnehmer über die gemäß § 828 BGB erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit seines Handelns besitzt, was bei den beiden damals 16-jährigen Parteien der Fall ist.
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