Illegales Autorennen auf einem Parkplatz

Illegales auf Parkplatz: Das Oberlandesgericht Hamm (2 Ss OWi 934/08) macht deutlich, dass Urteilsfeststellungen notwendig hinreichend formuliert sein müssen, wenn es um den Tatvorwurf eines illegalen Autorennens geht.

Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns

Wenn nicht zu erkennen ist, ob der genutzte Fahrzeug überhaupt zum „öffentlichen Verkehrsraum“ gehört kann eine Verurteilung keinen Bestand haben:

Nach der auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Urteils tragen die Feststellungen eine Verurteilung der Betroffenen an der vorsätzlichen Teilnahme an einem nicht genehmigten Autorennen gem. § 29 Abs.1 StVO nicht. Nach dieser Vorschrift sind Fahrzeugrennen im öffentlichen Verkehrsraum verboten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflg., § 29 StVO, Rdnr. 2).

Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht hinreichend deutlich, ob es sich bei dem Parkplatz der Filiale L, auf dem das streitgegenständliche Autorennen stattgefunden haben soll, um einen „öffentlichen Verkehrsraum“ handelt.

Die Ausführungen des Amtsgerichts Schwerte erschöpfen sich insoweit in der Feststellung, dass sich die Betroffenen am Tattag gegen 22:30 Uhr auf diesem Parkplatz getroffen haben. Weitergehende Feststellungen dazu, ob dieser Parkplatz ausdrücklich oder stillschweigend von der Firma L für jedermann zur Benutzung zugelassen ist (zu vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflg., § 1 StVO, Rdnr. 6, 8), fehlen. So ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen zudem auch nicht, ob der Parkplatz – wie von den Betroffenen vorgetragen – ein Privatgrundstück ist, ob dieses mit einer Schranke gesichert ist, ob diese funktionsfähig war und nur von Kunden der Firma L und damit zu den Öffnungszeiten betätigt werden kann. Auch fehlen Ausführungen dazu, ob das Parkplatzgelände mit Wissen und Duldung der Firma L auch zu anderen Zwecken benutzt wird. Allein der Umstand, dass es sich bei der Örtlichkeit um einen Parkplatz eines Einkaufsmarktes handelt, lässt einen sicheren Schluss auf dessen „Öffentlichkeit“ nicht zu (zu vgl. die Einzelfallkonstellationen bei Hentschel, a.a.O., § 1 StVO,Rdnr. 13 ff.).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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